Kundenschutz und Wettbewerbsverbote unter GbR-Gesellschaftern

Streiten sich die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wird die Frage von Existenz und Reichweite eines Wettbewerbsverbotes wichtig. Unter Kaufleuten, d.h. Gewerbetreibenden, regelt § 112 HGB ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Unter Freiberuflern und Nicht-Gewerbetreibenden sonstiger Art gilt von Gesetzes wegen kein Wettbewerbsverbot mit der Folge, dass Gesellschafter während des Bestehens der GbR und auch noch nach ihrem Ausscheiden grundsätzlich in ihrer Wettbewerbstätigkeit nicht beschränkt sind. Allerdings kann sich ein Wettbewerbsverbot aus der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einerseits und im übrigen aus einer ergänzenden Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergeben.

Der praktische Fall

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät gegen Zahlung einer Abfindung aus, welche auch den Wert des Mandantenstammes abgelten soll, hat dies mangels abweichender Abreden zur Folge, dass der ausscheidende Gesellschafter die Mandanten der Sozietät nicht mitnehmen darf, sondern sie längstens für zwei Jahre seinen bisherigen Partnern belassen muss. Entsprechendes wurde von dem Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Mai 2000 zum Aktenzeichen II ZR 308/98 entschieden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Urteil II ZR 308/98

Der Bundesgerichtshof hatte über eine so genannte Mandantenschutzklausel in einem anwaltlichen Sozietätsvertrag zu entscheiden. Kundenschutzklauseln enthalten hiernach ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das räumlich und gegenständlich hinreichend bestimmt ist. Die räumliche und gegenständliche Reichweite eines Wettbewerbsverbotes ist zentral für seine Wirksamkeit. Denn zu weit gehende vertragliche Wettbewerbsverbote führen zu einer wirtschaftlichen Knebelung des verpflichteten Gesellschafters und sind deshalb regelmäßig wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. In der erwähnten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der zeitlichen Reichweite einer Kundenschutz-Klausel festgestellt, dass die zeitliche Höchstgrenze bei zwei Jahren liegt. Wird in einem Vertrag diese Grenze überschritten, so soll dies allerdings nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Wettbewerbsverbotes führen, sondern die Bestimmung wird zeitlich auf zwei Jahre in ihrer Gültigkeit beschränkt.

Abfindungsregelung und Wettbewerbsverbot

Der Bundesgerichtshof stellt bei der Beurteilung des Wettbewerbsverbotes maßgeblich auf die vertragliche Abfindungsregelung ab. In dem entschiedenen Fall war das Auseinandersetzungsguthaben eines ausscheidenden Gesellschafters als gewinnproportionaler Anteil am letzten Jahresumsatz der Sozietät zu ermitteln. In diesem Zusammenhang war ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der ausscheidende Gesellschafter hiermit zugleich seinen Anteil an den stillen Reserven und am good will der Sozietät erhält. Da bei einer Sozietät von Freiberuflern, so der BGH, der in den Beziehungen zu den Mandanten bestehende good will in aller Regel den entscheidenden Wert der Gesellschaft ausmacht, hat eine diesen Wert einbeziehende Abfindungsklausel grundsätzlich zur Voraussetzung, dass der ausscheidende Gesellschafter den Mandantenstamm seinen bisherigen Partnern belassen muss. Anderenfalls erhielte er eine überhöhte Abfindung, weil die übernommenen Mandate dann doppelt, einmal durch die Beteiligung an dem in der Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens einbezogenen good will, zum anderen durch die Übernahme(möglichkeit) der Mandate selbst, berücksichtigt würden.

Kumulation ist einzelvertraglich möglich

Eine Kumulation von einer den good will einbeziehenden Abfindungszahlung und des Rechts des Zugriffs auf den Mandantenstamm kann allerdings gesellschaftsvertraglich wirksam geregelt werden. Der BGH stellt allein klar, dass im Falle von auslegungsbedürftigen Lücken der Wille der Gesellschafter regelmäßig dahin gehen wird, eine Kumulation zu vermeiden. Aus der den good will einbeziehenden Abfindungsklausel folgt dann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, auch wenn dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag gar nicht geregelt ist.

Räumliche, zeitliche und gegenständliche Begrenzung

Im Gesellschaftsvertrag geregelte Wettbewerbsverbote müssen räumlich, zeitlich und gegenständlich begrenzt sein, BGH Neue Juristische Wochenschrift 1997,3089. Sie beschränken die grundgesetzliche Berufsausübungsfreiheit und finden ihre Rechtfertigung allein darin, die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen. Dagegen darf ein solches Wettbewerbsverbot rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Partner als potentiellen Wettbewerber auszuschalten. Soweit sich dieser in hinreichender räumlicher Entfernung niederlässt und seinen Beruf ausübt, ist das berechtigte Anliegen der verbleibenden Gesellschafter, vor illoyalem Wettbewerb geschützt zu sein, ebenso wenig berührt, wie wenn der ehemalige Partner auf einem nicht von der Sozietät gewählten anderen Berufsfeld tätig wird. Entsprechendes gilt, wenn sich durch Zeitablauf, der Bundesgerichtshof legt regelmäßig einen Zeitraum von maximal zwei Jahren zu Grunde, die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Verbindungen typischerweise so gelockert haben, dass der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann. Verstößt eine solche Wettbewerbsklausel allein gegen diese zeitliche Grenze, ohne dass weitere Gründe vorliegen, deretwegen die Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit als sittenwidrig zu qualifizieren sind, lässt der BGH eine geltungerhaltende Reduktion auf das zeitlich tolerable Maß zu. Diese Rechtsprechung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz des sogenannten Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion dar. Praktische Erwägungen spielen hier eine entscheidende Rolle. Denn den räumlichen und gegenständlichen Geltungsbereich gerichtlich festzulegen, käme einem willkürlichen Eingriff in die Vertragsfreiheit der Parteien gleich. Allein die Ersetzung der zeitlichen Beschränkung auf einen abweichenden Zeitraum ist aus Sicht des Tatrichters aus praktischen Gründen überhaupt als Ergebnis der verfahrensrechtlichen Auswertung des Tatsachenstoffes ohne Verstoß gegen das Willkürverbot möglich.

Gegenständliche und räumliche Begrenzung in der Praxis

Die Anforderungen an die gebotene gegenständliche und räumliche Begrenzung sind nicht allzu hoch. Im von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ließ dieser es bereits genügen, dass das vertragliche Wettbewerbsverbot auf die bisherigen Mandanten der Sozietät beschränkt war.

Rechtsfolgen: Abwerbeverbot oder mehr?

Das Wettbewerbsverbot erfasst nicht nur das Verbot, Kunden abzuwerben, sondern führt darüber hinaus dazu, auch solche Kunden, die aus freien Stücken den ausgeschiedenen Gesellschafter beauftragen möchten, ablehnen zu müssen. Wenn Kunden allerdings nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters zu dritten Wettbewerbern abwandern, kann dies dem ausgeschiedenen Gesellschafter in keiner Weise angelastet werden.

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