Der Hausrat im Zugewinnausgleich

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens stellen sich oft Abgrenzungsprobleme bei der Verteilung des Hausrates. Nach der früheren Rechtsprechung wurde der Hausrat nicht im Rahmen des Verfahrens über den Zugewinnausgleich bewertet und erfasst, sondern hierfür gab es das Verfahren nach der Hausratverordnung. Nach der Neuregelung in § 1568 b BGB, der an die Stelle der ersatzlos gestrichen Hausratsverordnung getreten ist, besteht ein Anspruch auf Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen, der sich allein auf die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegenstände richten kann. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass im Alleineigentum eines Ehegatten befindliche Hausratsgegenstände dem Verfahren über den Zugewinnausgleich zugewiesen sind.

Die Entscheidung des BGH Urteil vom 11. Mai 2011 Aktenzeichen XII ZR 33/09

In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stritten die Parteien noch um die Einbeziehung des bei Eheschließung im Alleineigentum der beklagten Ehefrau stehenden Hausrats, der so genannten Aussteuer, in deren Anfangsvermögen. Der Bundesgerichtshof hat zu Gunsten der beklagten Ehefrau die gesamte Aussteuer bei ihr im Anfangsvermögen berücksichtigt.

Die Entscheidungsgründe

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers, so der BGH, bleiben die Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten dem güterrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Die Gegenstände sind demnach nicht nur im Endvermögen, sondern notwendigerweise auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Nach der neuen Rechtslage ist die Abgrenzung zwischen Hausratsverteilung und Zugewinnausgleich nicht mehr zweifelhaft. Denn danach ist eine Übertragung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Gegenständen nicht mehr möglich, vergleiche die bereits erwähnte Vorschrift des § 1568 b BGB.

Ausnahmen

Der Bundesgerichtshof weist allerdings auch auf mögliche Ausnahmen hin. Vom Grundsatz der Berücksichtigung im Zugewinnausgleich ist etwa abzuweichen, wenn die Ehegatten sich über eine Einbeziehung von Gegenständen in die Hausratsverteilung geeinigt haben. Entsprechendes muss gelten, wenn der Gegenstand vom Familiengericht im Rahmen der Hausratsverteilung dem anderen Ehegatten zugewiesen worden ist. Weiterhin muss in solchen Fällen dann aber auch eine Entschädigung festgesetzt worden sein oder ein sonstiger Wertausgleich stattgefunden haben, denn sonst würde die Zuweisung allein auf dem Eigentumsrecht gemäß § 985 BGB (allgemeiner Herausgabeanspruch des Eigentümers) beruhen. Eine Einbeziehung in die Hausratsverteilung in dem Sinne, dass Gegenstände dem Alleineigentümer vom bloßen Besitzer herauszugeben sind, reicht nicht aus.

Fazit

Heutzutage kann der Wert von Haushaltsgegenständen beträchtlich sein, selbst wenn man Zeitwerte und nicht Anschaffungswerte zugrundelegt. Im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft angeschaffene Einrichtungsgegenstände werden in der Regel zu Miteigentum der Eheleute erworben, unabhängig davon, wer gekauft hat und wer die Rechnung bezahlt hat. Alleineigentum an Hausrat wird vor allen Dingen angenommen bei in die Ehe eingebrachten Gegenständen, bei Liebhaberstücken und bei Geschenken Dritter. Hier kommt es jeweils auf den Einzelfall an. Im Rahmen von Trennung und Scheidung sollte nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf geachtet werden, dass bei der Hausratsverteilung auf die Auswirkungen auf Zugewinnausgleichsansprüche genau geachtet wird.

WebseiteKontakt-2-8

Haben Sie weitere Fragen?

Alexander Meier-Greve ist Rechtsanwalt in Berlin. Der Artikel ist aus der täglichen Beratungspraxis des Autors entstanden. Er soll nützliche Überblicksinformationen liefern, kann allerdings eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen.

Wenn Sie Fragen oder Interesse an einer weitergehenden Beratung haben, steht Ihnen mein Büro zur Vereinbarung eines Termins zur persönlichen oder auch telefonischen Besprechung gerne zur Verfügung. Über die entstehenden Kosten einer Erstberatung können Sie sich auch vorab auf der Seite Honorar informieren. Das erste Kontaktgespräch ist in jedem Fall unverbindlich und kostenfrei.

Einen ausführlichen Überblick über das Angebot meines Büros erhalten Sie auch auf der Startseite Kanzlei für Privatrecht

Kanzlei für Privatrecht, Rechtsanwalt Alexander Meier-Greve

Märkisches Ufer 34 (an der Spree), 10179 Berlin-Mitte,

Tel. 030-4401-3325

Email: mail@kanzlei-fuer-privatrecht.de.