Berechnung des Elternunterhalts bei erheblichem Mehrverdienst des verheirateten leiblichen Kindes

Die Rechtsprechung zum Elternunterhalt wird maßgeblich durch den Bundesgerichtshof geprägt. An seiner Rechtsprechung haben sich die unteren Instanzgerichte zu orientieren. Tun sie dies nicht, besteht die Möglichkeit, erfolgreich Rechtsmittel einzulegen.

Die bisher schon geltenden Rechtsprechungsgrundsätze hat der BGH in seinem Urteil vom 28. Juli 2010 Aktenzeichen XII ZR 140/07 weiter konkretisiert. Hiernach gilt nunmehr folgendes:

1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Ersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrags kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.

2. Die Ersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigender Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.

3. Aufwendungen für eine Hausratversicherung und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.

4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge weiterhin abzugsfähig sein.

5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags gemäß § 35 Abs. 2 Satz eins SGB XII sowie des Zusatzbarbetrags gemäß § 133 a SGB XII ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.

Grundlegendes zum Elternunterhalt

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Die Entscheidung BGH XII ZR 140/07 vom 28. Juli 2010 im Detail

Die erwähnte Leitentscheidung wird nachfolgend in seinen wesentlichen Grundzügen wiedergegeben.
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.

Die 1915 geborene, pflegebedürftige Mutter des Beklagten lebt seit Juli 2000 in einem Seniorenzentrum. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Renteneinkünften sowie den Leistungen der Grundsicherung und der Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger ergänzende Sozialhilfe. Durch Rechtswahrungsanzeige vom 26. Juli 2000 wur-de der Beklagte von der Hilfeleistung unterrichtet.

Der Beklagte befindet sich seit 1. Juli 2004 im Ruhestand und erhält Ver-sorgungsbezüge. Seine Ehefrau war bis Dezember 2005 erwerbstätig; seit 2006 bezieht sie Rentenleistungen. Die Ehegatten bewohnen eine Eigentumswohnung.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Unterhaltsansprüche von ins-gesamt 3.295,10 Euro geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei für die Zeit von September 2004 bis Juni 2005 in Höhe von monatlich 311 Euro leistungsfähig gewesen, ab Juli 2005 in Höhe von monatlich 236 Euro und ab Juni 2006 in Höhe von monatlich 117 Euro. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht seiner beiden Brüder habe er in dem begehrten Umfang für den Unterhalt der Mutter aufzukommen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hält sich für nicht leis-tungsfähig, weil er seinem 1969 geborenen Sohn noch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei. Außerdem hat er die Auffassung vertreten, der ihm zugerechne-te Wohnvorteil sei vom Kläger nicht zutreffend ermittelt worden.
Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 881,18 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, insgesamt 1.719,57 Euro nebst Zinsen für den streitigen Zeitraum (nicht: bis zum 30. September 2005) an den Kläger zu zahlen. Gegen die Abweisung der weitergehenden Klage wendet sich der Kläger mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung.

Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Beklagten aus übergegangenem Recht bejaht. So-wohl nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bun-dessozialhilfegesetzes als auch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs XII geht ein nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers bzw. der leis-tungsberechtigten Person bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Einer der in den Bestimmungen genannten Aus-schlussgründe liegt nicht vor.
3. Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter nach § 1601 BGB steht dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 – XII ZR 272/04 – FamRZ 2004, 1370, 1371). Letztere hat das Berufungsgericht entsprechend den von der Klägerin beigebrachten Aufstellungen zugrunde gelegt. Einwendungen hiergegen hat der Beklagte nicht erhoben.

Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gewährte Hilfe einen Bar- und Zusatzbarbetrag von monatlich 115,06 Euro bis Dezember 2004 und von mo-natlich 109,06 Euro bis September 2006. Auch insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend von einem entsprechenden unterhaltsrechtlichen Bedarf der Mutter ausgegangen.

a) Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG umfasste die Hilfe zum Lebensunter-halt in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung grundsätzlich auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Falls der Hilfeemp-fänger einen Teil der Kosten des Heimaufenthalts selbst trug, erhielt er einen zusätzlichen Barbetrag in im Einzelnen festgelegter Höhe nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sieht ebenfalls im Rahmen des not-wendigen Lebensunterhalts einen angemessenen Barbetrag vor. Darüber hin-aus wird aufgrund der Besitzstandsregelung des § 133 a SGB XII für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG hatten, diese Leistung in der für den vollen Kalen-dermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht. Hierdurch sollen Härten für bisherige Leistungsempfänger aufgefangen werden, da die Regelung über den Zusatzbarbetrag nicht in das Sozialgesetzbuch XII aufgenommen wor-den ist (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 17. Aufl. § 133 Rdn. 1). Der Barbetrag dient in erster Linie der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, die nicht von der Einrichtung gedeckt werden (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO § 35 Rdn. 15; Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII 2. Aufl. § 35 Rdn. 6). Durch den Zusatzbarbetrag werden letztlich die Personen etwas besser gestellt, die aus ihren Einkünften zu den Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung beitragen können.
b) In Höhe des Barbetrags und des Zusatzbarbetrags ist auch unterhalts-rechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Der in einem Heim lebende Unterhaltsbe-rechtigte ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können. Andernfalls wäre er nicht in der Lage, etwa Aufwendungen für Körper- und Klei-derpflege, Zeitschriften und Schreibmaterial zu bestreiten und sonstige Kleinig-keiten des täglichen Lebens zu finanzieren (Senatsurteile vom 7. Juli 2004 – XII ZR 272/04 – FamRZ 2004, 1370, 1371 f. und vom 15. Oktober 2003 – XII ZR 122/00 – FamRZ 2004, 366, 369 m.w.N.).

In Höhe des Zusatzbarbetrags hat das Berufungsgericht einen Bedarf mit der Begründung bejaht, ein Leistungsempfänger, der die Heimkosten teilweise selbst aufbringen könne, habe bereits in der Vergangenheit regelmäßig über ein Einkommen verfügt, das ihm einen gehobeneren Lebensstandard ermöglicht habe. Von den bisherigen Lebensverhältnissen werde auch der Bedarf im Heim geprägt. Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-standen.
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Das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts richtet sich ge-mäß § 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung, die sich in erster Linie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ableitet. Nachteilige Ver-änderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind, haben – eventuell nach einer Übergangs-zeit – deshalb auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860, 861). Um die Anpas-sung des Bedarfs an eine derartige Veränderung geht es hier indessen nicht. Die Mutter des Beklagten bezog bereits seit vielen Jahren Renteneinkünfte, als sie im Jahr 2000 in das Seniorenzentrum aufgenommen wurde. Der Lebens-standard, den sie zuvor aus ihren Einkünften bestreiten konnte, ist ihr auch im Altenheim zuzubilligen. Dass sie daher über ein etwas großzügiger bemesse-nes “Taschengeld” verfügte, konnte als bedarfsgerecht zugrunde gelegt wer-den.
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4. Unterhaltspflichtig ist der Beklagte allerdings nur insoweit, als er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gefähr-dung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB).
a) Die Höhe des die Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmenden Einkommens aus Versorgungsbezügen in der hier maßgeblichen Zeit ist mit monatlich 2.253,79 Euro netto unstreitig. Der Kläger stellt auch die Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung nicht in Abrede. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Einkommen des Beklagten sei um Aufwendungen für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung sowie für eine zu-sätzliche Altersversorgung zu bereinigen. Bei den genannten Versicherungen handele es sich um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die von dem Selbstbehalt zu bestreiten seien. Maßnahmen der zusätzlichen Altersversor-gung seien nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht mehr veran-lasst, zumal der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts eine “vergleichsweise gute Rente” beziehe.
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Diese Rügen haben teilweise Erfolg.
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b) Die Aufwendungen für eine Hausratsversicherung sind schon wegen ihrer in der Regel geringen Höhe dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln. Das gilt glei-chermaßen bezüglich der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 1018 f.). Insofern sind auch bei der Inanspruchnahme auf Eltern-unterhalt keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Unterhalts-rechtsverhältnissen (so auch Eschenbruch/Klinkhammer Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 5 Rdn. 72 f.; vgl. auch Hauß Elternunterhalt: Grundlagen und Stra-tegien 2. Aufl. Rdn. 217). Soweit vertreten wird, Belastungen, die die Lebens-stellung vor der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt geprägt hätten (etwa Hausrats-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen), seien unterhaltsrecht-lich anzuerkennen (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2002, 575 f.), kann dieser Auffassung nicht mehr gefolgt werden.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen aufgrund der konkreten Umstände und unter Berück-sichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unter-haltspflichtige grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb steht dem Unterhaltspflichti-gen im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen ein – gegenüber den üblichen Sätzen – höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen hat es der Senat gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Ein-kommens allein auf einen – etwa hälftigen – Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unter-haltspflichtigen an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts anderer-seits bewirkt werden. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unter-schiedlicher Verhältnisse vermieden werden (Senatsurteile BGHZ 152, 217, 225 f. = FamRZ 2002, 1698, 1700 ff.; vom 19. März 2003 – XII ZR 123/00 – FamRZ 2003, 1179, 1182; vom 25. Juni 2003 – XII ZR 63/00 – FamRZ 2004, 186, 188; vom 21. April 2004 – XII ZR 326/01 – FamRZ 2004, 1184, 1187 und BGHZ 169, 59, Tz. 21 ff. = FamRZ 2006, 1511, 1512 f.).

Mit Rücksicht darauf können die hier in Rede stehenden geringen Auf-wendungen aber aus den dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Mitteln bestritten werden; eine spürbare und dauerhafte Senkung des Lebensstandards folgt daraus nicht. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Vorwegabzug dieser Kosten ist daher nicht gerechtfertigt.

Kosten zusätzlicher Altersvorsorge

c) Die Kosten einer zusätzlichen Altersvorsorge hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht als abzugsfähig anerkannt. Das Gesetz erlaubt bei der Be-stimmung der Leistungsfähigkeit eines auf Verwandtenunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Im Unterschied zu dem unterhaltsberechtigten Elternteil besteht bei ihm in der Regel noch länger die Notwendigkeit, sich und seine Familie gegen die Unwägbarkeiten des Lebens abzusichern und für die Zukunft vorzusorgen. Im Hinblick darauf muss dem Unterhaltspflichtigen ermöglicht werden, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen (Senats-urteil vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860, 862 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats darf einem Unterhaltspflichtigen auch nicht mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit die Möglichkeit genommen werden, über die primäre Alters-vorsorge hinaus, wie sie etwa durch die gesetzliche Rentenversicherung oder die Beamtenversorgung erfolgt, zusätzliche Altersvorsorge zu treffen. Denn seit einigen Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist. Die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für den Unterhaltsberechtigten aber grundsätz-lich vor; das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen – wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt – vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessen Unterhalts gewährleistet wird (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 792, 793 und BGHZ 169, 59, Tz. 29 f. = FamRZ 2006,1511, 1514).
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Allerdings ist der Beklagte zum 1. Juli 2004 aus dem Erwerbsleben aus-geschieden, so dass sich die – vom Berufungsgericht auch aufgeworfene – Fra-ge stellt, ob ihm gleichwohl zugebilligt werden kann, seine zusätzlichen Alters-vorsorgemaßnahmen fortzusetzen. Regelmäßig ist mit dem Eintritt in das Ren-
tenalter der Lebensabschnitt erreicht, für den mit Rücksicht auf die sinkenden Einkünfte Vorsorge getroffen worden ist. Dass trotzdem zu Lasten der unter-haltsrechtlichen Leistungsfähigkeit weiterhin Versorgungsrücklagen gebildet werden können, dürfte grundsätzlich dann zu verneinen sein, wenn ein nicht selbständig Erwerbstätiger mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, auf die die Vorsorgemaßnahmen häufig auch ausgelegt sein dürften, in den Ruhestand tritt. Das kann hier aber dahinstehen. Der Beklagte hat seine Erwerbstätigkeit im Alter von 60 Jahren beendet, ohne dass der Kläger ihm einen Verstoß gegen eine Erwerbsobliegenheit angelastet hätte. Im Hinblick auf das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kann er keine weiter gehende primäre Altersversor-gung erlangen. Dann kann ihm aber nicht verwehrt werden, jedenfalls seine zusätzliche Altersvorsorge bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszubauen. Hinzu kommt, dass bei der Ehefrau des Beklagten offensichtlich eine erhebliche Versorgungslücke vorliegt, da sie – seit dem 1. Januar 2006 – Altersrente für Frauen von nur 237,52 Euro monatlich bezieht. Auch dieser Um-stand verdeutlicht einen zusätzlichen Vorsorgebedarf.
Die Höhe der Vorsorgeaufwendungen übersteigen mit 74,03 Euro monatlich den für die Zusatzvorsorge maßgeblichen Umfang von 5 % des Jahresbrutto-einkommens des Beklagten (rund 28.000 Euro) nicht, so dass gegen die unter-haltsrechtliche Anerkennung keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 792, 793). Gegen die Beurtei-lung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nicht bereits durch die im Mitei-gentum der Ehegatten stehende Eigentumswohnung hinreichend gesichert, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die (unbelastete) Eigentums-wohnung hat eine Größe von nur 69 m². Das Miteigentum hieran lässt die mo-natliche Zahlung von 74,03 Euro nicht wegen anderweit bereits bestehender Absi-cherung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen (vgl. Senatsurteile
vom 23. November 2005 – XII ZR 51/03 – FamRZ 2006, 387, 388 und vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 772, 773).

d) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, eine Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinem 1969 geborenen Sohn anzuerkennen. Dagegen wendet sich die Revision als ihr günstig nicht. Gegen die Annahme bestehen auch keine rechtlichen Bedenken.
5. Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten hat das Berufungs-gericht den hälftigen Wohnvorteil der Ehewohnung hinzugerechnet. Dessen Bemessung hat es nicht die bei einer Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete zugrunde gelegt, sondern auf die unter den gegebenen Verhältnis-sen ersparte Miete abgestellt. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 – XII ZR 123/00 – FamRZ 2003, 1179, 1180 f.) und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Unter Zugrundelegung einer Miete von 5,80 Euro pro Quadratmeter und nach Abzug der mit dem Wohneigentum verbundenen Kosten ist danach ein Wohnvorteil von 406,66 Euro monatlich ermittelt worden, der in Höhe von ½ (203,33 Euro) das unter-haltsrelevante Einkommen des Beklagten erhöht.
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6. a) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Be-klagten gehört auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, da diese kein ihren Unterhaltsbedarf deckendes Einkommen erzielt. Der Beklagte schul-det ihr deshalb Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB. Auch wenn dieser Unterhaltsanspruch nicht ohne Weiteres nach den bei Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen werden kann, weil er nicht auf die Gewährung einer frei verfügbaren Geldrente, sondern darauf gerichtet ist, dass jeder Ehegatte seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend der in der Ehe übernommenen Funktion leistet, ist es rechtlich unbedenklich, den Anspruch im Fall der Konkurrenz mit anderen Ansprüchen auf die einzelnen Fami-lienmitglieder aufzuteilen und in Geld zu veranschlagen. Denn das Maß des Familienunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen und der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt le-benden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden kann (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860, 864; vom 22. Januar 2003 – XII ZR 2/00 – FamRZ 2003, 363, 366 f.; vom 20. März 2002 – XII ZR 216/00 – FamRZ 2002, 742; vom 18. Oktober 2000 – XII ZR 191/98 – FamRZ 2001, 1065, 1066 und vom 25. Juni 2003 – XII ZR 63/00 – FamRZ 2004, 186, 187). Die Be-rechnung darf sich dabei nicht auf einen bestimmten Mindestbedarf beschrän-ken, sondern hat von den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Auf die – Veränderungen unterliegenden – Lebensverhältnisse können sich auch Unterhaltsansprüche nachrangig Berechtigter auswirken und zu einer Einschränkung des Bedarfs der Ehegatten führen. Insofern wird allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Vorweg-abzug des Elternunterhalts in unteren und mittleren Einkommensbereichen des Unterhaltspflichtigen, bei denen eine Quotenberechnung in Betracht kommt, unterbleiben kann, denn andernfalls kann das vorrangige Ziel, den angemessenen Unterhalt des Ehegatten zu gewährleisten, nicht erreicht werden (Eschenbruch/Klinkhammer aaO Kap. 2 Rdn. 82 a. E.).
Bei der Unterhaltsbemessung ist die durch die gemeinsame Haushalts-führung der Ehegatten eintretende Ersparnis zu berücksichtigen, die mit wach-sendem Lebensstandard in der Regel steigt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 792, 793).

Rechenweg bei deutlichem Mehreinkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten

a) Der Senat hält es in der Regel für angemessen und sachgerecht, bei der Fallgestaltung, in der der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte verfügt als sein Ehegatte, die Leistungsfähigkeit wie folgt zu ermitteln:

Von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familien-einkommen) wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird zur Ermittlung des für den individuellen Familienbedarf benö-tigten Betrages um eine in der Regel mit 10 % zu bemessende Haushaltser-sparnis vermindert (s. dazu unten 7 b bb). Die Hälfte des sich ergebenden Be-trages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugu-te. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhalts-pflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutra-gen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwi-schen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.

An einem Beispiel verdeutlicht ergibt sich folgende Berechnung:

Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 Euro
Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau 1.000,00 Euro
Familieneinkommen 4.000,00 Euro
abzüglich Familienselbstbehalt 2.450,00 Euro
1.550,00 Euro
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 155,00 Euro
1.395,00 Euro
davon 1/2 697,50 Euro
+ Familienselbstbehalt 2.450,00 Euro
individueller Familienbedarf 3.147,50 Euro
Anteil des Unterhaltspflichtigen (75 %) 2.360,63 Euro
Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3.000,00 Euro
abzüglich 2.360,63 Euro
für den Elternunterhalt einsetzbar 639,37 Euro
Vereinfachend kann der individuelle Familienbedarf auch durch Addition des Familienselbstbehalts (im Beispiel: 2.450 Euro) und eines Betrages in Höhe von 45 % des um den Familienselbstbehalt bereinigten Gesamteinkommens der Ehegatten (im obigen Beispiel: 45 % von 1.550 Euro = 697,50 Euro) errechnet werden.
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b) aa) Durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen der Ehegatten kann gewährleistet werden, dass die mit zunehmenden Einkünften ansteigende Ersparnis bei der Unterhaltsberechnung erfasst wird. In Höhe des Teilbetrages des Familieneinkommens, der dem Familienselbstbehalt entspricht, wird der Haushalts-ersparnis bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten Rechnung getragen.

Nach § 20 Abs. 3 SGB II (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl. I 558) beträgt die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bei zwei Partnern einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 % der monatlichen Regelleistung nach Absatz 2. § 3 Abs. 3 der Ver-ordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Regelsatzverordnung – (i.d.F. der 1. Verordnung zur Änderung der Regelsatz-verordnung vom 20. November 2006, BGBl. I 2657) sieht vor, dass der Regel-satz jeweils 90 % des Eckregelsatzes beträgt, wenn Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben (zu einer Gesamtleistung von 180 % bei gemischten Bedarfsgemeinschaften auch vor Änderung von § 3 Abs. 3 Regelsatzverord-nung: BSGE 99, 131 Tz. 19 f.). Der vom Bundesverfassungsgericht nicht bean-standeten (BVerfG FamRZ 2010, 429, 435) Reduzierung der Bedarfssätze liegt offensichtlich die Auffassung zugrunde, dass durch das gemeinsame Wirtschaf-ten Aufwendungen erspart werden, die mit jeweils 10 % veranschlagt werden können.

8. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ergibt sich die folgende Be-rechnung des Unterhalts, den der Beklagte für seine Mutter aufzubringen hat:

a) Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Einkommen des Beklag-ten ist einschließlich des Wohnwerts (1.971,11 Euro + 203,33 Euro = 2.174,44 Euro) um die erfolgten Abzüge für die Kosten der Hausrats- und der Haftpflichtversiche-rung um monatlich 10,95 Euro und 4,33 Euro zu erhöhen. Es beläuft sich deshalb auf 2.189,72 Euro. Das Einkommen der Ehefrau des Beklagten betrug bis Juni 2005 monatlich 732,71 Euro und ab Januar 2006 monatlich 407,47 Euro.
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b) Auf dieser Grundlage ist zunächst die Leistungsfähigkeit des Beklag-ten zu ermitteln:
September 2004 bis Juni 2005
Einkommen des Beklagten 2.189,72 Euro
Einkommen seiner Ehefrau 732,71 Euro
Familieneinkommen 2.922,43 Euro
abzüglich Familienselbstbehalt
(1.250 Euro + 950 Euro gemäß, Düsseldorfer Tabelle:
Stand 1. Juli 2003) 2.200,00 Euro
722,43 Euro
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 72,24 Euro
650,19 Euro
davon ½ 325,10 Euro
+ Familienselbstbehalt 2.200,00 Euro
individueller Familienbedarf 2.525,10 Euro
Anteil des Beklagten (74,93 %) 1.892,06 Euro
Einkommen des Beklagten 2.189,72 Euro
abzüglich 1.892,06 Euro
297,66 Euro
Juli bis Dezember 2005
Familieneinkommen 2.922,43 Euro
abzüglich Familienselbstbehalt
(1.400 Euro + 1.050 Euro, gemäß Düsseldorfer Tabelle:
Stand 1. Juli 2005) 2.450,00 Euro
472,43 Euro
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 47,24 Euro
425,19 Euro
davon ½ 212,60 Euro
+ Familienselbstbehalt 2.450,00 Euro
individueller Familienbedarf 2.662,60 Euro
Anteil des Beklagten (74,93 %) 1.995,09 Euro
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Einkommen des Beklagten 2.189,72 Euro
abzüglich 1.995,09 Euro
194,63 Euro
Januar bis September 2006
Einkommen des Beklagten 2.189,72 Euro
Einkommen seiner Ehefrau 407,47 Euro
Familieneinkommen 2.597,19 Euro
abzüglich Familienselbstbehalt 2.450,00 Euro
147,19 Euro
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 14,72 Euro
132,47 Euro
davon ½ 66,24 Euro
+ Familienselbstbehalt 2.450,00 Euro
individueller Familienbedarf 2.516,24 Euro
Anteil des Beklagten (84,31 %) 2.121,44 Euro
Einkommen des Beklagten 2.189,72 Euro
abzüglich 2.121,44 Euro
68,28 Euro

Anteilige Haftung unter Geschwistern

c) Für den ungedeckten Bedarf der Mutter haftet der Beklagte anteilig neben seinen beiden Brüdern (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Deshalb ist auch deren Leistungsfähigkeit auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffe-nen und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen zu ermitteln.

aa) Anteil des Bruders M. des Beklagten
September 2004 bis Juni 2005
Einkommen des Bruders 2.059,11 Euro
Einkommen der Ehefrau des Bruders 1.041,81 Euro
Familieneinkommen 3.100,92 Euro
abzüglich Familienselbstbehalt 2.200,00 Euro
900,92 Euro
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 90,09 Euro
810,83 Euro
davon ½ 405,42 Euro
+ Familienselbstbehalt 2.200,00 Euro
individueller Familienbedarf 2.605,42 Euro
Anteil des Bruders (66,4 %) 1.730,00 Euro
Einkommen des Bruders 2.059,11 Euro
abzüglich 1.730,00 Euro
329,11 Euro
ab Juli 2005
Einkommen des Bruders 2.059,11 Euro
Einkommen der Ehefrau des Bruders 1.039,86 Euro
Familieneinkommen 3.098,97 Euro
abzüglich Familienselbstbehalt 2.450,00 Euro
648,97 Euro
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 64,90 Euro
584,07 Euro
davon ½ 292,04 Euro
+ Familienselbstbehalt 2.450,00 Euro
individueller Familienbedarf 2.742,04 Euro
Anteil des Bruders (66,44 %) 1.821,81 Euro
Einkommen des Bruders 2.059,11 Euro
abzüglich 1.821,81 Euro
237,30 Euro
bb) Anteil des Bruders K.-H.:
September bis Dezember 2004
Einkommen des Bruders 2.360,30 Euro
Einkommen der Ehefrau des Bruders 395,78 Euro
Familieneinkommen 2.756,08 Euro
abzüglich Familienselbstbehalt 2.200,00 Euro
556,08 Euro
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 55,61 Euro
500,47 Euro
davon ½ 250,24 Euro
+ Familienselbstbehalt 2.200,00 Euro
individueller Familienbedarf 2.450,24 Euro
Anteil des Bruders (85,64 %) 2.098,39 Euro
Einkommen des Bruders 2.360,30 Euro
abzüglich 2.098,39 Euro
261,91 Euro
Januar bis Juni 2005
Einkommen des Bruders 2.807,21 Euro
Einkommen der Ehefrau des Bruders 446,91 Euro
Familieneinkommen 3.254,12 Euro
abzüglich Familienselbstbehalt 2.200,00 Euro
1.054,12 Euro
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 105,41 Euro
948,71 Euro
davon ½ 474,36 Euro
+ Familienselbstbehalt 2.200,00 Euro
individueller Familienbedarf 2.674,36 Euro
Anteil des Bruders (86,27 %) 2.307,17 Euro
Einkommen des Bruders 2.807,21 Euro
abzüglich 2.307,17 Euro
500,04 Euro
ab Juli 2005
Familieneinkommen 3.254,12 Euro
abzüglich Familienselbstbehalt 2.450,00 Euro
804,12 Euro
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 80,41 Euro
723,71 Euro
davon ½ 361,86 Euro
+ Familienselbstbehalt 2.450,00 Euro
individueller Familienbedarf 2.811,86 Euro
Anteil des Bruders (86,27 %) 2.425,79 Euro
Einkommen des Bruders 2.807,21 Euro
abzüglich 2.425,79 Euro
381,42 Euro
d) Insgesamt errechnet sich somit der folgende Haftungsanteil des Be-klagten:
09-12/04
01-06/05
07-12/05
2006
Beklagter
297,66 Euro
297,66 Euro
194,63 Euro
68,28 Euro
Bruder M.
329,11 Euro
329,11 Euro
237,30 Euro
237,30 Euro
Bruder
K.-H.
261,91 Euro
500,04 Euro
381,42 Euro
381,42 Euro
gesamt
888,68 Euro
1.126,81 Euro
813,35 Euro
687,00 Euro
Quote des Beklagten
33,49 %
26,42 %
23,93 %
9,94 %
e) Für den Bedarf der Mutter hat der Beklagte deshalb in folgendem Um-fang aufzukommen:
52
Bedarf der Mutter:
Anteil des Beklagten:
September 2004
402,82 Euro
134,90 Euro
Oktober 2004
469,04 Euro
157,08 Euro
November 2004
402,82 Euro
134,90 Euro
Dezember 2004
502,04 Euro
168,13 Euro
Januar 2005
468,44 Euro
123,76 Euro
Februar 2005
266,33 Euro
70,36 Euro
März 2005
468,44 Euro
123,76 Euro
April 2005
402,22 Euro
106,27 Euro
Mai 2005
468,44 Euro
123,76 Euro
Juni 2005
402,22 Euro
106,27 Euro
Juli 2005
519,28 Euro
124,26 Euro
August 2005
519,28 Euro
124,26 Euro
September 2005
451,42 Euro
108,02 Euro
Oktober 2005
519,28 Euro
124,26 Euro
– 29 –
November 2005
451,42 Euro
108,02 Euro
Dezember 2005
519,28 Euro
124,26 Euro
Januar 2006
519,28 Euro
51,62 Euro
Februar 2006
315,70 Euro
31,38 Euro
März 2006
519,28 Euro
51,62 Euro
April 2006
501,82 Euro
49,88 Euro
Mai 2006
571,36 Euro
56,79 Euro
Juni 2006
501,82 Euro
49,88 Euro
Juli 2006
571,36 Euro
56,79 Euro
August 2006
571,36 Euro
56,79 Euro
September 2006
501,82 Euro
49,88 Euro
insgesamt
2.416,90 Euro

Eine abschließende Angemessenheitskontrolle gibt keinen Anlass, dieses Ergebnis zu korrigieren.

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