Umfang und Gegenstand von Hausratversicherung und Gebäudeversicherung

Immer wieder entsteht Streit zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer über den Umfang der Entschädigung. Der Streitpunkt liegt oftmals in der Frage, welche Gegenstände im Rahmen einer Gebäudeversicherung (im Gegensatz zur Hausratversicherung) überhaupt versichert sind und welche nicht.

Police lesen

Die Rechtsprechung stellt auf die Perspektive des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ab. Bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag wie jeden anderen, d.h., allein der Vertrag entscheidet darüber, was versichert ist und was nicht. Der Versicherungsnehmer muss also die Police genau prüfen. Gerade das so genannte Kleingedruckte, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sind oftmals entscheidend. Zwar gibt es ein zentrales Gremium der Deutschen Versicherungswirtschaft, die laufend die Versicherungsbedingungen einheitlich redaktionell und inhaltlich überarbeitet, trotzdem weichen die Bedingungen von Versicherer zu Versicherer immer wieder leicht ab. Hinzu kommt, dass je nachdem, wann der Vertrag abgeschlossen wurde, unterschiedliche Bedingungen gelten.
Die Wohngebäudeversicherung ist eine so genannte Sachversicherung. Entsprechend dem Auslegungshorizont des durchschnittlichen Versicherungsnehmers kommt es begrifflich darauf an, was noch zum Gebäude gehört und was nicht mehr. Ein häufiger Streitpunkt ist beispielsweise eine Einbauküche.
Bei der Prüfung muss zunächst in den Blick genommen werden, ob möglicherweise in der Beschreibung des versicherten Gebäudes bereits der konkrete Bestandteil mit aufgeführt ist. Wenn dort beispielsweise die Einbauküche bereits erwähnt wird, ist sie in aller Regel mitversichert.

Vertragsauslegung nach dem Massstab des rechtlichen Laien

Gebäudebestandteile sind nach fast allen Versicherungsbedingungen in der Gebäudeversicherung mitversichert. Der Versicherer arbeitet zur Abwehr von Ansprüchen oftmals mit dem so genannten versicherungsrechtlichen Begriff des Gebäudebestandsteils oder auch mit dem Sachenbegriff der Paragraphen 93 ff BGB. Hierauf kommt es aber nach jüngerer Rechtsprechung nicht mehr entscheidend an, vergleiche OLG Köln Versicherungsrecht 1992, Seite 1468. Entscheidend ist vielmehr, wie bereits erwähnt, die Sichtweise des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Es ist also die Laienperspektive entscheidend.

Abgrenzung zwischen Gebäudeversicherung und Hausratversicherung

Nach der gängigen obergerichtlichen Rechtsprechung stellt der Versicherungsnehmer (angeblich) entscheidend darauf ab, welche Gegenstände er eher der Hausratversicherung zuordnet und welche eher der Gebäudeversicherung. Auch der Bundesgerichtshof legt diesen Maßstab an, wenn andernfalls eine sinnvolle und rechtssicherheitgewährende Grenzziehung nicht erreicht wird, vergleiche BGH, Versicherungsrecht 1992, Seite 606. Mit der Gebäudeversicherung soll typischerweise das Risiko von Substanzschäden des Gebäudes abgedeckt werden, während eine Hausratversicherung gegen die Beschädigung im wesentlichen der Einrichtung oder der zum Gebrauch oder Verbrauch dienenden Sachen abgeschlossen wird. Gebäudebestandteile sind schon begrifflich kein Hausrat und wären in der maßgeblichen Hausratversicherung insoweit stets nicht versichert.

Einbauküche, Einbaumöbel

Bei Einbauküchen sind Abgrenzungsschwierigkeiten nur dann anzunehmen, wenn diese Möbel mit Innenwänden des Gebäudes dergestalt substanzmäßig verbunden sind, dass bei natürlicher Betrachtungsweise von einer Einheit zwischen Wand und Einbauküche auszugehen ist. Eine derartige Einheit liegt nicht vor, wenn Küchenmöbel an einer Wand aufgestellt oder aufgehangen und die Zwischenräume zwischen Decken und Seitenwänden durchblenden und Passleisten geschlossen werden, OLG Köln, Versicherungsrecht 1992, Seite 1468, OLG Saarbrücken Versicherungsrecht 1996, Seite 97 für eine serienmäßig gefertigte Einbauküche, Martin Sachversicherungsrecht, dritte Auflage, H II 38, Rn. 64.
Auch für einen Raumteiler wurde bereits entschieden, dass entscheidend darauf abzustellen ist, ob dieser Raumteiler serienmäßig angefertigt wurde oder als Einzelstück individuell angepasst worden ist, so dass er an anderer Stelle nicht mehr ohne weiteres verwendbar wäre. In einem solchen Fall wird er als von der Gebäudeversicherung erfasst angesehen und ist nicht mehr Bestandteil der Hausratversicherung. Möbel sind grundsätzlich nicht Gebäudebestandteile, sondern Hausrat. Anders liegt es nur, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind, wozu aber weder die bloße Schwerkraft durch eigenes Gewicht noch eine Befestigung durch Dübel, Landgericht Lübeck Zeitschrift für Schadensrecht 1984, Seite 58, Versicherungsrecht 1984, Seite 477, noch eine einfache Verschraubung genügt.
Einbaumöbel sind nur dann Gebäudebestandteile, wenn sie mit dem Gebäude so fest verbunden sind, dass durch Trennung ein nicht unerheblicher Wertverlust eintritt. Allerdings sind die Anforderungen an die feste Verbindung nicht zu hoch anzusetzen. In der Literatur (Martin, Versicherungsrecht) wird beispielsweise vertreten, dass wenn an einer eingebauten Bar ein Teppichboden hochgezogen ist, es sich im Zweifel schon um einen fest verbundenen Gebäudebestandteil deswegen handelt, weil die Bar nicht mehr ohne wesentlichen Wertverlust demontiert werden kann.

Heizungen, Waschbecken, Teppichböden

Auch Einrichtungen zur Beheizung, Klimatisierung oder Beleuchtung eines Gebäudes können Gebäudebestandteile sein und damit von der Gebäudeversicherung umfasst, aber auch Teil der Hausratversicherung und insoweit als bewegliche, in das Gebäude eingebrachte Sachen gelten.
Sanitäre Installationen die Badewannen und Waschbecken sind praktisch immer Gebäudebestandteile und damit von der Gebäudeversicherung abgedeckt.
Auch Bodenbeläge, Kacheln, Fliesen und Tapeten sowie Holzverkleidungen sind in der Regel Gebäudebestandteile.

Obliegenheiten des Versicheurngnehmers

der Versicherungsnehmer gefährdet seine Versicherungsschutz, wenn er nicht bei Anbahnung des Vertrages, während des laufenden Vertragsverhältnisses und im Zusammenhang mit einem eingetretenen Versicherungsfall konsequent wahre und vollständige Angaben macht. Insbesondere gilt dies für die konkrete Beantwortung von Fragen, die der Versicherer jeweils gestellt hat. Allerdings muss auch der Versicherer einiges beachten, um aus einer solchen Obliegenheitsverletzung Konsequenzen zulasten des Versicherungsnehmers ziehen zu können. Näheres zu den Pflichten des Versicherers finden Sie in dem Beitrag → Angabe von Vorschäden in der Wohngebäudeversicherung.

WebseiteKontakt-2-8

Haben Sie weitere Fragen?

Alexander Meier-Greve ist Rechtsanwalt in Berlin. Der Artikel ist aus der täglichen Beratungspraxis des Autors entstanden. Er soll nützliche Überblicksinformationen liefern, kann allerdings eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen.

Wenn Sie Fragen oder Interesse an einer weitergehenden Beratung haben, steht Ihnen mein Büro zur Vereinbarung eines Termins zur persönlichen oder auch telefonischen Besprechung gerne zur Verfügung. Über die entstehenden Kosten einer Erstberatung können Sie sich auch vorab auf der Seite Honorar informieren. Das erste Kontaktgespräch ist in jedem Fall unverbindlich und kostenfrei.

Einen ausführlichen Überblick über das Angebot meines Büros erhalten Sie auch auf der Startseite Kanzlei für Privatrecht

Kanzlei für Privatrecht, Rechtsanwalt Alexander Meier-Greve

Märkisches Ufer 34 (an der Spree), 10179 Berlin-Mitte,

Tel. 030-4401-3325

Email: mail@kanzlei-fuer-privatrecht.de.