Zur Verjährung von Ansprüchen ohne Rechnung

Nach einigen Spezialgesetzen beginnt die Verjährung erst mit Erstellung einer Rechnung. In manchen Fällen stellt sich die Frage, ob abweichend bereits vorher der Verjährungsbeginn einsetzen kann, wenn über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren die Rechnungsstellung unterblieben ist. Die häufigsten Fälle in der Praxis sind die Fälligkeitsregelungen in der VOb/Teil B, der HOAI und in der GOÄ. Am Beispiel der HOAI wird die Problematik auf Basis maßgebliche Rechtsprechung nachfolgend erörtert. Die Beurteilungsgrundsätze sind auf die VOB/B und die GOÄ grundsätzlich übertragbar.
Nach der Vorschrift des § 15 Abs. 1 HOAI wird das Honorar des Architekten fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Gemäß der Vorschrift des § 199 BGB beginnt die Verjährung nicht vor der Fälligkeit einer Forderung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 19. Juni 1986 Aktenzeichen VII ZR 221/85, Urteil vom 11. November 1999 Aktenzeichen VII ZR 73/99, vergleiche auch BGH Baurecht 1986, Seite 596) bedeutet das Hinauszögern des Verjährungsbeginns infolge verspäteter Rechnungsstellung grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers. Denn gerade der Auftraggeber möchte im Einzelnen nachvollziehbar beurteilen können, warum der Architekt sein Honorar fordert. Dies setzt eben die Schlussrechnung voraus. Die Tatsache allein, dass der Honoraranspruch nicht bereits mit der Beendigung des Vertrages bzw. dem Abschluss der Leistungserbringung fällig wird, ist keine relevante Interessenbeeinträchtigung des Auftraggebers.

Abweichende Vereinbarungen sind möglich

Die Fälligkeit und damit auch die Verjährung können im Architektenvertrag abweichend frei geregelt werden, § 15 Abs. 4 HOAI.

Der praktische Fall

In einem von dem Kammergericht entschiedenen Fall (Urteil vom 16. März 2007, Aktenzeichen 6U 48/06) forderte der klagende Architekt erfolgreich restliches Architektenhonorar ca. vier Jahre nach Auftragserteilung. Die damals noch geltende zweijährige Verjährungsfrist sah das Kammergericht als nicht abgelaufen an. Die Zwecke der Verjährung, nämlich die Wahrung des Rechtsfriedens, der Schutz des Schuldners vor Beweisschwierigkeiten und das allgemeine Interesse an der baldigen Klärung von Ansprüchen, stehen dem gesetzlich geregelten Preisrecht der Architekten in der HOAI nicht entgegen. Denn, so das Kammergericht, es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass bei Ansprüchen mit einer von der Disposition des Gläubigers abhängigen Fälligkeit die Verjährung schon in dem Zeitpunkt beginnen müsste, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit hätte herbeiführen können (BGH Baurecht 2000, Seite 589). Das Kammergericht verweist ausdrücklich auf den bereits oben zitierten Fall des Bundesgerichtshofes, in welchem auch ein Zeitablauf von rund sieben Jahren zwischen der Beendigung des Architektenvertrages und der ersten Stellung einer prüffähigen Schlussrechnung die Verjährung noch nicht beginnen ließ.

Zwischenrechnungen stellen keine Schlussrechnungen dar

In dem erwähnten Fall des Kammergerichts wurde begleitend klargestellt, dass Zwischenrechnungen einer Schlussrechnung nicht gleichgestellt werden können, und zwar auch dann nicht, wenn die Zwischenrechnungen bereits prüffähig sind und die Rechnungsbeträge in ihrer Gesamtheit den späteren Schlussrechnungsbetrag bereits erreichen. Das Kammergericht führt weiter aus, dass regelmäßig Zwischenrechnungen auch nicht durch den weiteren Zeitablauf und sonstige Begleitumstände gewissermaßen in eine Schlussrechnung umgewidmet werden, ohne dass eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung hierüber zwischen den Vertragsparteien vorliegt.

Weiterer Ausschlussgrund Verwirkung

Neben der Verjährung ist bei längerem Zeitablauf auch eine außergesetzliche Verwirkung nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu prüfen. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, vergleiche Palandt-Heinrichs Kommentar zum BGB, § 242 Rn. 87). Eine Verwirkung der Honorarforderung aus einer Schlussrechnung kommt danach, so das Kammergericht in der erwähnten Entscheidung aus dem Jahre 2007, jedenfalls für einen in Architektenhonorarfragen kundigen Auftraggeber grundsätzlich nicht in Betracht, solange die Schlussrechnung noch nicht gestellt und die Forderung damit nicht fällig ist. Denn unabhängig von der Länge des Zeitraums, in der der Architekt seinen Honoraranspruch nicht geltend macht, fehlt es im Regelfall an dem so genannten Umstandsmoment, d.h. einem Verhalten des Berechtigten über das reine Zuwarten hinaus, das irgendwelche Schlüsse darauf zulässt, dass er sein Recht in Zukunft nicht mehr geltend machen werde.

Achtung: Rechnungsstellung und damit auch vorzeitiger Verjährungsbeginn kann auftraggeberseits erzwungen werden

Wer als Auftraggeber auf die Rechnung wartet, kann unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erstellung der Rechnung auffordern. Wenn diese dann nicht erstellt wird, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Tat dann nach Treu und Glauben, § 242 BGB, an einen vorzeitigen Verjährungsbeginn zu denken. Fehlt es an einer derartigen eindeutigen Aufforderung des Auftraggebers aber, scheidet der vorzeitige Verjährungsbeginn grundsätzlich aus.

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