ABC der Auskunftsansprüche gegen Erben, Nachlassgericht, Bank

Auskunftsansprüche sind die wichtigsten Hilfsansprüche bei der Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche im Rahmen der Nachlasseinauseinandersetzung. Der Erbe hat zunächst gegen den so genannten Erbschaftsbesitzer aber auch gegen jeden anderen, der einen Gegenstand aus der Erbschaft in Besitz hat, einen Anspruch auf Auskunft über den genauen Bestand der Erbschaft (§ 2027 BGB) und den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände. Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der einen Nachlassgegenstand (oder den kompletten Nachlass) aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts erlangt hat.

Anspruchsberechtigt ist jeder Erbe, jeder Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls und auch jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft.

Der Anspruch ist durch Abgabe eines konkrete Angaben enthaltenden Bestandsverzeichnisses (§ 260 BGB) zu erfüllen.

Die sorgfältige Vorbereitung und Durchsetzung der Auskunftsansprüche sind die Basis für eine optimale Interessendurchsetzung in der erbrechtlichen Auseinandersetzung – ob mit oder ohne Begleitung eines Erbrechts-Anwalts.

Anspruch gegen Haushaltsangehörige, Angehörige, Pfleger

Weiter ist auch derjenige, der zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, verpflichtet, dem Erben Auskunft über sämtliche von ihm getätigte Geschäfte mit Bezug zu dem Nachlass und auch über den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände zu geben. Die entsprechende Vorschrift des § 2028 BGB wird weit ausgelegt, so dass auskunftsverpflichtet auch Pfleger, pflegende Angehörige oder auch die Haushälterin sind.

Eine Auskunftspflicht trifft auch denjenigen, der die Erbschaft aufgrund eines irrtümlich auf ihn ausgestellten Erbscheins besessen hat. Der wirkliche Erbe kann von ihm Auskunft über Bestand der Erbschaft und Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände verlangen.

Auskunftsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker

Der Erbe hat gegen einen vom Erblasser eingesetzten Testamentsvollstrecker umfangreiche Auskunftsansprüche. So hat der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich nach Amtsantritt ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Gegenstände zu übermitteln. Während der laufenden Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker hat dieser die Erben über sämtliche wichtigen Vorgänge laufend und umfassend zu informieren. Grundsätzlich kann der Vollstrecker sich gegenüber den Erben nicht auf Vertraulichkeit berufen.

Bei einer länger laufenden Verwaltung kann der Erbe jährliche Rechnungslegung verlangen. Diese muss transparent, vollständig, nachvollziehbar und mit Belegen versehen sein.

Auskunftsanspruch unter den Erben

Um im Verhältnis der Miterben untereinander Klarheit über ggf. anrechnungspflichtige Vorempfänge des Erblassers zu schaffen, ist jeder Miterbe einem anderen Miterben gegenüber verpflichtet offen zu legen, welche Zuwendungen er erhalten hat. Anzugeben sind dabei nicht nur Zuwendungen, die unstreitig ausgleichspflichtig sind, sondern auch solche, die möglicherweise unter die Ausgleichspflicht fallen. Eine generelle Auskunftspflicht über sämtliche erbschaftsrelevanten Vorgänge unter denm Miterben kennt das Gesetz hingegen nicht. Insbesondere sind diese nicht verpflichtet, ohne weiteres einander Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses zu geben. Es sind aber Konstellationen denkbar, in welchen die Verweigerung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers

Auch der Vermächtnisnehmer hat ein Auskunftsrecht, das allerdings nur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet werden kann, weil eine gesetzliche Regelung fehlt. Zunächst muss das Testament dahin ausgelegt werden, ob der Erblasser die Erteilung von Auskünften zulassen und verhindern wollte. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die gewünschten Auskünfte notwendig sind, damit der Vermächtnisnehmer seinen Vermächtnisanspruch gegen den Erben durchsetzen kann. Eine von dieser Notwendigkeit unabhängige Auskunft muss regelmäßig nicht erteilt werden, LG Köln NJW-RR 1990, S. 13 (14).

Auskunftsanspruch des Nacherben gegen den Vorerben

Hat der Erblasser eine Nacherbschaft angeordnet, dann fällt der Nachlass zunächst dem Vorerben zu. Dieser ist jedoch in seiner Verfügungsbefugnis über einzelne Nachlassgegenstände eingeschränkt. Die Substanz der Erbschaft soll dem Nacherben erhalten bleiben und mit Nacherbfall auch zukommen.

Da der Nacherbe erst mit Eintritt des Nacherbfalls von dem Vorerben die Herausgabe des Nachlasses verlangen kann, hat der Nacherbe mit Eintritt des Erbfalls ein lebhaftes Interesse daran, sich über den Bestand und Umfang der Erbschaft einen Überblick zu verschaffen. Nur so kann er mit Eintritt des Nacherbfalls rechtssicher beurteilen, ob der Nachlass von dem Vorerben ordnungsgemäß verwaltet und auch vollständig herausgegeben wurde.

Der Nacherbe kann daher einmalig von dem Vorerben ein Bestandsverzeichnis über die Nachlassgegenstände verlangen. Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei Erstellung des Verzeichnisses zugezogen wird. Auf Verlangen des Nacherben oder nach Wahl des Vorerben ist das Verzeichnis durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder einen Notar aufzunehmen. Die Kosten für die Erstellung des Verzeichnisses fallen der Erbschaft zur Last.

Wenn für den Nacherben Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung des Nachlasses Rechte des Nacherben erheblich verletzt, hat der Nacherbe ebenfalls einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft.

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Ist ein nächster Angehöriger vom Erblasser enterbt worden, dann steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Pflichtteil zu. Dieser Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteilsberechtigte hat naturgemäß selten einen konkreten Überblick über Bestand und Wert des Nachlasses, nach dem sich die Höhe seines Pflichtteils berechnet. Dem Pflichtteilsberechtigten steht daher ein umfangreicher Auskunftsanspruch gegen den Erben zu. Der Erbe hat dabei über alle Aktiv- wie auch Passivposten des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Erstellung des Verzeichnisses der Nachlassgegenstände anwesend ist. Ebenfalls kann er verlangen, dass das Verzeichnis auf Kosten des Nachlasses durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder einen Notar aufgenommen wird. Schließlich ist auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten auch der Wert des Nachlasses zu bestimmen.

Umstritten ist, ob der Pflichtteilsberechtigte über die bloße Auskunft und die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses hinaus auch die zu Grunde liegenden Unterlagen, insbesondere Belege, verlangen kann. Für nähere Informationen zu diesen Problem vergleichen Sie bitte meinen Artikel → die Rechtsprechung zum Recht auf Belegeinsicht des Pflichtteilsberechtigten .

Auskunftsanspruch des Nachlassgläubigers

Auch Nachlassgläubiger haben oft ein erhebliches Interesse daran, sich über den Bestand eines Nachlasses einen Überblick zu verschaffen. Sind Forderungen gegen den Erblasser offen und ist man sich als Gläubiger nicht sicher, ob der Nachlass zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten ausreicht, dann kann man dem Erben über das Nachlassgericht unter Fristsetzung aufgeben lassen, ein so genanntes Inventar zu errichten. In diesem Inventar sind von dem Erben sämtliche bei Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten anzugeben. In dieses Inventar kann der Nachlassgläubiger dann Einsicht nehmen. Lässt der Erbe die vom Gericht gesetzte Frist zur Erstellung des Inventars ungenutzt verstreichen, haftet er für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt.

Einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses kann man als Nachlassgläubiger auch gegenüber einem Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter und dem Fiskus als gesetzlichem Erben geltend machen. Maßstab ist § 34 FGG, d.h. das berechtigte Interesse an Akteneinsicht, vgl. BGH NJW-RR 1994, S. 381(382). Vertrauliche Vorgänge und Unterlagen können das Auskunftsrecht demgemäß beschränken, BayOBLG FamRZ 1997, S. 1026.

Nachlassgläubiger sind zunächst meist im Unklaren darüber, wer überhaupt das Erbe angetreten hat. Hierzu muss an das Nachlassgericht herangetreten werden. Bei darzulegendem rechtlichen Interesse gemäß §§ 13, 357 FamFG kann Einsicht in die Nachlassakte genommen werden, aus der sich im günstigen Fall das die Erben bestimmende Testament oder auch der Erbschein ergibt.

Auskunftsansprüche bestehen auch gegen den Erben über Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten an Dritte. Hier hat der Bundesgerichtshof erst im Mai 2012 die Reichweite dieses Auskunftsanspruchs und den möglicherweise resultierenden so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch deutlich erweitert, vergleiche hierzu den Beitrag → Bundesgerichtshof zu Auskunftsansprüchen und zu berücksichtigenden Schenkungen des Erblassers an Dritte .

Auskunftsanspruch gegen die Bank

Auskunftsansprüche können auch gegenüber der kontoführenden Bank unter bestimmten Voraussetzungen viele Jahre nach Ablauf der üblichen Aufbewahrungsfristen bestehen. Nach BGH, Urteil vom 30.01.2001 (Az: XI ZR 183/00) ist rechtliche Grundlage eines solchen Anspruchs § 666 BGB i.V. mit § 675 Abs. 1 BGB. Wegen der Bedeutung dieser Entscheidung finden Sie diese im Volltext auf meiner Webseite unter → BGH zu Auskunftsanspruch des Erben gegen die zuletzt kontoführende Bank des Erblassers. Nach diesen Vorschriften hat der Inhaber eines Girokontos gegen das kontoführende Kreditinstitut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft, und der nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfasst, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind. § 666 BGB setzt keinen weitergehenden Anspruch voraus, dessen Vorbereitung die begehrte Auskunft dienen soll. Auch ein Kunde, der von seinem Kreditinstitut bereits über bestimmte Vorgänge unterrichtet worden ist, kann hierüber erneut Auskunft verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die erteilten Informationen verloren gegangen sind und dem Kreditinstitut die erneute Auskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist. Dieses Recht ist nicht auf den Fall beschränkt, dass dem Kunden die Unterlagen ohne sein Verschulden abhanden gekommen sind. Sofern sein Auskunftsverlangen nicht mutwillig oder missbräuchlich erscheint, ist es unerheblich, wie und warum er in die Lage geraten ist, erneut um Auskunft bitten zu müssen.

Die Auskunftserteilung muss der Bank möglich und zumutbar sein. Die oft anzutreffende Behauptung des Kreditinstituts, es nehme an, dass die zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen zumindest teilweise vernichtet seien, reicht nicht aus, um Unzumutbarkeit anzunehmen (§ 138 Abs. 4 ZPO). Denn die Bank kann sich durch Nachforschungen in ihrem eigenen Unternehmensbereich Gewissheit verschaffen und muss das Ergebnis dieser Nachforschungen dann konkret mitteilen.

Wenn die Bank nicht substantiiert behauptet, die Unterlagen seien tatsächlich vernichtet worden, ist die Auskunftserteilung nicht durch den etwaigen Ablauf handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen unzumutbar geworden. Allein der Fristablauf berechtigt ein auskunftspflichtiges Kreditinstitut nicht, sein Wissen auskunftsberechtigten Kunden vorzuenthalten.

Die Erteilung der Auskunft ist auch nicht wegen der mit der Suche nach den Unterlagen verbundenen Arbeit unzumutbar. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Unterlagen nicht an einem Ort, sondern in verschiedenen Niederlassungen und Filialen im ganzen Bundesgebiet befinden.

Auskunft nur Zug um Zug gegen Kostenerstattung

Dem durch diese Umstände verursachten Aufwand wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte die Auskunft nur Zug um Zug gegen Kostenerstattung erteilen muss. Einen nachvollziehbaren Grund, der die Verweigerung der Auskunft trotz der von der Klägerin angebotenen Kostenerstattung rechtfertigen könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Unterschiede zwischen Auskunftsansprüchen zu Lebzeiten und nach dem Tode des Erblassers

Der Kunde einer Bank hat einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften, insbesondere bei Girokonten über die Kontobewegungen und den aktuellen Kontostand. Das Gleiche gilt für Kreditnehmer, welche den aktuellen Valutenstand erfahren möchten. Der beratende Anwalt muss aber beachten, dass solche Auskunftsansprüche nach Ende der Geschäftsbeziehung, etwa wenn die Erben nachträglich die Nachlassverhältnisse aufklären möchten. von der Rechtsprechung anders beurteilt werden.

Anspruch des Bankkunden auf Vorlage von Kontoauszügen

Zwar hat der Bankkunde im Grundsatz einen Anspruch aus § 666 BGB i. V. m. § 675 Abs. 1 BGB auf Auskunft über die mit der Geschäftsverbindung im Zusammenhang stehenden Vorgänge. Hiernach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrages Rechenschaft abzulegen. Die Bank muss insbesondere im Giroverhältnis Rechnung legen und dem Bankkunden durch die übliche Erteilung von Kontoauszügen eine Kontrolle über die betroffenen Verfügungen ermöglichen und ihm eine Übersicht über den Kontostand erleichtern. Dies muss gleichermaßen für Darlehens oder Depotkonten sowie sonstige bankmäßige Engagements gelten.

Der Umfang des Auskunftsanspruchs des Kunden gegenüber der Bank richtet sich nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalls (Schimansky in: Bankrechtshandbuch Bd. I, 3. Aufl., § 47 Rn. 85. BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 – III ZR 144/84, NJW 1985, 2699). Aus § 666 BGB ergibt sich daher von Beginn eines (Giro)Vertragsverhältnisses an die Verpflichtung des Kreditinstituts, dem Kunden über den Stand des Kontos Kontoauszüge zu erteilen, die fortlaufend alle Änderungen wiedergeben und aufgrund der Kontokorrentabrede (§ 355 HGB) in den vereinbarten Zeitabständen Rechnungsabschlüsse zu fertigen und zu übermitteln, die ein Saldoanerkenntnis herbeiführen sollen (BGH, a. a. O.).

Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Kunde mit der Begründung, ihm lägen einzelne Tagesauszüge oder Saldenmitteilungen nicht vor, die Hilfe des Kreditinstituts bei der Ergänzung seiner Kontoauszüge in Anspruch nehmen kann und das Kreditinstitut sich nach Treu und Glauben diesem Verlangen grundsätzlich selbst dann nicht widersetzen darf, wenn die betreffenden Schriftstücke nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als zugegangen gelten und der Kunde nur glaubhaft macht, er habe sie tatsächlich nicht erhalten, oder sogar nur, sie seien ihm später verloren gegangen ( BGH, a. a. O.). Der Inhaber eines Girokontos hat daher gegen das kontoführende Institut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft und der nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfasst, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Buchungen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 – XI ZR 183/00, NJW 2001, 1486).

Die Situation kann in dem Fall, dass die Kontoauszüge und sonstigen Informationen dem Bevollmächtigten und nicht dem Kontoinhaber zugegangen sind, nicht anders beurteilt werden. Jedenfalls soweit dem Kreditinstitut die Übermittlung eines weiteren Exemplars solcher Schriftstücke noch möglich ist, ist es hierzu nach § 242 BGB verpflichtet, es sei denn, es liegen im Einzelnen besondere Umstände vor, die das Verlangen des Kunden missbräuchlich erscheinen lassen, oder die Erfüllung erfordert von dem Kreditinstitut einen besonderen Kostenaufwand und der Kunde lehnt angemessenen Ersatz dafür ab (BGH, a. a. O.. Urteil vom 14. April 1988 – III ZR 28/87, NJWRR 1988, 1072, 1073).

Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Anspruch aus § 666 BGB der Vorbereitung eines weitergehenden Anspruchs dient. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof, ob der Auskunftsanspruch ein rechtliches Interesse voraussetzt (Urteil vom 30. Januar 2001, a. a. O.).

Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber auch und gerade zu entnehmen, dass der (nachträgliche) Auskunftsanspruch unter dem Vorbehalt steht, dass die begehrte Auskunft der beklagten Bank zumutbar ist. Dies ist umso problematischer, je umfänglicher die begehrte Auskunft sein soll und je größeren Aufwand sie erfordert. Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass der Kunde gerade keine umfassende Rechnungslegung im Sinne einer erneuten erschöpfenden Darstellung sämtlicher Kontobewegungen verlangen kann (Urteil vom 30. Januar 2001. a. a. O.. Urteil vom 4. Juli 1985 – III ZR 144/84, NJW 1985, 2699, 2700).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würde ein Kreditinstitut in unzumutbarer Weise belastet, wollte man von ihm fordern, bei Kontoauflösung stets auf Verlangen noch einmal eine erschöpfende, übersichtliche und verständliche Darlegung sämtlicher Kontobewegungen seit Kontoeröffnung zu geben und entsprechende Belege vorzulegen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985, a. a. O.. Urteil vom 30. Januar 2001, a. a. O.). Dies muss erst recht gelten, wenn es um sämtliche Transaktionen nicht nur eines bestimmten Kontos, sondern eine (unbestimmte) Vielzahl von Konten/Engagements und alle getätigten Einzel und Gesamtumsätze geht, der Bankkunde die einzelnen Geschäftsverbindungen nicht einmal benennen kann, sondern diese ihrerseits erst recherchiert und rekonstruiert werden müssen und nicht einmal klar ist, wer sie begründet hat. Dem einzelnen Kunden wäre es andernfalls u.U. möglich, die Arbeitskraft von Mitarbeitern der Bank in einer Weise zu binden, die über diejenige, die für die Erteilung einer gelegentlichen Einzelauskunft erforderlich ist, weit hinaus geht.

Verjährung

Auskunftsansprüche verjähren im Erbrecht erst nach § 30 Jahren (Ausnahme § 2025 BGB), während die Regelverjährung nur 3 Jahre vorsieht.

Auskunftsansprüche in der Zwangsvollstreckung

Auskunftsansprüche sind bei Vorliegen eines gerichtlichen Titels auch vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung geschieht durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers. Der gerichtliche Auskunftsantrag muss so genau wie möglich formuliert sein und auch die Unterlagen so konkret wie möglich bereits bezeichnen. Andernfalls weiss der Gerichtsvollzieher nicht, was er von dem Schuldner fordern soll bzw. was er zu suchen hat. Besondere Probleme können sich ergeben, wenn eine Erbengemeinschaft den Titel erwirkt hat. Die erforderliche Einigkeit muss bis zur Zwangsvollstreckung fortwirken. Die Vollstreckung ist nur zu Gunsten aller möglich und muss von allen bzw. im Namen aller beauftragt werden. Der Gerichtsvollzieher wird oftmals es mit einem Titel zu tun haben, der nicht auf Herausgabe lautet, sondern nur auf Einsichtnahme. In diesem Fall ist es regelmäßig unpraktikabel, wenn alle Mitglieder der Erbengemeinschaft auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig sind. Es sollte dann darauf geachtet werden, dass eine gültige Vollmacht auf nur einen Erben erstellt wird, der dann im Rahmen des Einsichtnahmetermins Kopien anfertigt.

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