Der Vertrag zugunsten Dritter als Mittel der Umgehung erbrechtlicher Bindungen

Mit einem Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall nach § 331 BGB kann der Erblasser zu Lebzeiten Zuwendungen bestimmen, die erst nach seinem Tode durchgeführt werden sollen. Ein solcher Vertrag kann neben einem Testament zur Durchführung kommen, obwohl wirtschaftlich die Durchführung des Vertrages möglicherweise die Zielsetzungen des Testamentes unterläuft. Bestimmt der Erblasser undeutlich weder in einem Testament noch in einem ausdrücklichen Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall mit seiner Bank oder Lebensversicherung, dass ein Dritter ein Geschenk unter der Bedingung erhalten soll, dass der Beschenkte ihn überlebt, ordnet § 2301 BGB an, dass im Zweifel für derartige Bestimmungen die Vorschriften über Testamente gelten sollen. Damit sind die Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall das einzige  anerkannte Rechtsinstitut außerhalb von Testamenten, welches nicht erbrechtlich, sondern schuldrechtlich anlässlich des Todes des Verfügenden zu beachten ist.

Mit dem Instrument des Vertrages zu Gunsten Dritter auf den Todesfall können rechtswirksam erbrechtliche Bindungen, insbesondere aus dem Pflichtteilsrecht, praktisch umgangen werden. Vielfach unterlaufen hierbei jedoch Fehler. Je nach Blickwinkel wirken diese dann als Fluch oder Segen für die Beteiligten.

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Das Valutaverhältnis

Die zentrale Fehlerquelle stellt das so genannte Valutaverhältnis dar. Selbst Kreditinstitute wissen oft nicht, dass mit einem Vertrag zu Gunsten Dritter die dort geregelte Zuwendung noch nicht vollständig rechtlich bestimmt ist. Denn der Vertrag zu Gunsten Dritter begründet nur das Recht des Dritten, von dem Versprechensempfänger, meist der Bank oder dem Lebensversicherer, nach dem Tode des Erblassers eine Leistung zu fordern. Der Hintergrund, warum der Vertrag zu Gunsten Dritter geschlossen wurde, bleibt unklar. In diesem so genannten Valutaverhältnis ist nämlich zusätzlich klärungsbedürftig, ob der Erblasser die Zuwendung als Schenkung, mit oder ohne erbrechtliche Auswirkungen, oder gegebenenfalls als Gegenleistung für eine von dem Empfänger zu Lebzeiten erbrachte Leistung (Darlehen, Pflegeleistungen oder dergleichen) erbringen wollte. Von diesem Valutaverhältnis hängt es letztlich ab, ob und wenn ja mit welchen Auswirkungen nach dem Tode des Erblassers der Dritte die Leistung behalten darf. Wenn nicht, kann den Erben ein Rückforderungsanspruch nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zustehen.

Schenkung?

Vielfach will der Versprechende die Leistung schenkweise dem Dritten zugute kommen lassen. Hierbei wird oft übersehen, dass eine Schenkung erst mit dem Vollzug ohne besondere Formvorschriften wirksam ist. Vor dem Vollzug bedarf die Schenkung als sogenannter Schenkungsvertrag der notariellen Beurkundung nach § 518 Abs. 1 BGB, BGH NJW 2010, S. 3232.

Grundsätzlich ist der Vollzug einer Schenkung erst dann abgeschlossen, wenn der Beschenkte den Schenkungsgegenstand tatsächlich erhalten hat. Der Bundesgerichtshof stellt für die Frage des Vollzugs  nicht auf den Geldanspruch ab, sondern Gegenstand der Zuwendung soll der Anspruch des Dritten gegen die Bank bzw den Versicherer sein. Der Vollzug ist dann eingetreten, wenn dieser Anspruch endgültig ungesichert entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung kommt es für den Vollzug also gar nicht an, vergleiche BGH NJW 1984, Seite 2156. Auch insoweit tritt der Vollzug jedoch nicht vor dem Tode der begünstigenden Person ein, da vorher die Bezugsberechtigung bzw. der Vertrag zugunsten auf den Todesfall ja gerade nicht wirksam sein soll. Nach dem Tode des Erblassers kommt es insoweit dann regelmäßig nur noch darauf an, ob nachträglich im Valutaverhältnis ein wirksames Schenkungsversprechen begründet wird. Unabhängig davon muss das Schenkungsangebot dem begünstigten Dritten zumindest bereits zugegangen sein. Er muss also Kenntnis von dem ihn begünstigenden Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall haben. Kenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Dritte den Vertrag zu Lebzeiten des Erblassers bereits gegengezeichnet hatte. Ist dies bei Ableben des Erblassers noch nicht der Fall, können die Erben gegebenenfalls noch rechtzeitig den Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall als bloßes Schenkungsangebot widerrufen. Nach der Rechtsprechung gibt es Indizien für oder gegen das Vorliegen eines Schenkungsvertrages im Valutaverhältnis. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport 1996, S. 1328 soll kein Schenkungsvertrag vorliegen, wenn der Erblasser den Vertrag zu Gunsten Dritter nicht zu Lebzeiten von dem Dritten hat gegenzeichnen lassen und auch der Bank keinen Übermittlungsauftrag erteilt hat. Ein Übermittlungsauftrag lautet regelmäßig dahin, dass die Bank verpflichtet sein soll, nach dem Tode des Erblassers den begünstigten Dritten von dem Vertrag zu Gunsten Dritter in Kenntnis zu setzen. Fehlt ein solcher Vermittlungsauftrag, wird der Dritte von der Begünstigung nur zufällig erfahren. Dann fehlt es an der erforderlichen Zweiseitigkeit des Schenkungsvertrages, so das OLG Hamm.

Testamentsauslegung

Weitere wichtige Anhaltspunkte bietet regelmäßig das Testament des Erblassers. In dem Testament kann der Widerruf eines Vertrages zu Gunsten Dritter stehen, OLG Düsseldorf, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge, 1996, Seite 142. Nach allgemeinen testamentarischen Auslegungsgrundsätzen ist zu ermitteln, ob in das Testament ein solcher Widerruf gelesen werden kann, wenn ein ausdrücklicher Widerruf fehlt. Zu beachten ist insbesondere die so genannte Andeutungstheorie, wonach im Wortlaut des Testamentes der Widerruf zumindest einen Anhaltspunkt finden muss. Führt die Auslegung zu einem entsprechenden Ergebnis, ist der Widerruf aber nur wirksam, wenn entweder im Verhältnis zur Bank die Widerruflichkeit ausdrücklich vertraglich vereinbart war und der Widerruf rechtzeitig noch vor Durchführung des Vertrages zu Gunsten Dritter der Bank zugeht. Wenn die Widerruflichkeit vertraglich nicht vereinbart war, muss der Widerruf dem begünstigten Dritten spätestens mit Kenntniserlangung von dem Vertrag zu Gunsten Dritter zugehen. In diesem Fall wird das Schenkungsangebot noch rechtzeitig vor dem Zugang widerrufen und wird damit gegenstandslos. Allerdings ist in Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur umstritten, ob im letzteren Fall dies ausnahmslos gilt oder noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, weiterführend hierzu Mayer, Ausgewählte erbrechtliche Fragen des Vertrages zu Gunsten Dritter, Deutsche Notarzeitschrift, Jahrgang 2000, Seite 905 ff.

Erbrechtliches Valutaverhältnis?

Zu den zahlreichen umstrittenen Fragen des Vertrages zu Gunsten Dritter auf den Todesfall gehört auch, ob das Valutaverhältnis ein erbrechtliches sein kann. Nimmt man dies an, vgl etwa die Kommentierung im juristischen Standardkommentar Palandt-Grüneberg § 331. BGB Rn. 5, führt dies letztlich zur Integration des Vertrages zu Gunsten Dritter auf den Todesfall in die reguläre Nachlassabwicklung. Insbesondere wird unter diesen Umständen der im Testament zum Ausdruck gekommene Erblasserwille oftmals sich gegen den Vertrag zu Gunsten Dritter durchsetzen, obwohl es sich bei diesen Vertrag im Grundsatz gerade nicht um ein erbrechtliches Rechtsgeschäft handelt. Zu beachten ist auch, dass – höchstrichterlich geklärt – die besonderen erbrechtlichen Auslegungsregeln für Testamente für die erforderliche Vereinbarung im Valutaverhältnis nicht anwendbar sind, sondern dass ausschließlich die allgemeinen schuldrechtlichen Auslegungsregeln gelten, so ausdrücklich BGH NJW 1993, Seite 2171.

Widerruf?

Grundsätzlich kann ein Vertrag zu Gunsten Dritter als echter zweiseitiger Vertrag nicht einseitig widerrufen werden. In den meisten Fällen räumt die Bank als Versprechensempfänger und Vertragspartner dem versprechenden Kontoinhaber jedoch das ausdrückliche Recht ein, den Vertrag zu einem beliebigen Zeitpunkt einseitig zu widerrufen. In diesem Falle kann es nach dem Tode des Erblassers zu einem Wettlauf zwischen den Erben einerseits und dem begünstigten Dritten andererseits kommen. Das Recht zum Widerruf ist auf die Erbengemeinschaft übergegangen und kann grundsätzlich jederzeit ausgeübt werden mit der Folge, dass der Vertrag zu Gunsten Dritter durch Widerruf gegenstandslos wird und die Gefahr einer Schmälerung des Nachlasses somit elegant gebannt werden kann. Wenn jedoch noch vor dem Widerruf der Vertrag zu Gunsten Dritter durchgeführt wird, und der Dritte die Leistung erhält, geht ein späterer Widerruf ins Leere und die mangelnde Schriftform des Schenkungsvertrages wirkt sich nicht mehr aus (siehe oben zur Heilungswirkung des Vollzuges).

Nach dem Tode des Erblassers kommt daneben nicht nur der Widerruf des Schenkungsangebotes zugunsten des Bezugsberechtigten in Betracht, sondern daneben der Widerruf des bereits erwähnten Übermittlungsauftrages an die Bank bzw. den Versicherer. Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, vergleiche BGH Urteil v. 21. Mai 2008 Az IV ZR 238/06, dass in dem Abschluss des Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall zugleich der Auftrag an die Bank bzw. den Versicherer liegt, die begünstigte Person spätestens mit dem Tode des Begünstigenden von dem Schenkungsangebot zu informieren. Dieser Übermittlungsauftrag kann ebenso von den Erben widerrufen werden wie das Schenkungsangebot selbst.

Auskunftspflichten der Bank und des Versicherers

Aus § 3 Abs. 4 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz ergibt sich als minus zu dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Anspruch  ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der vertragsbezogenen Erklärungen des Versicherungsnehmers. Hierunter fallen insbesondere auch Erklärungen zur Einräumung von Bezugsrechten. Der Anspruch ist vererblich und kann deshalb auch von den Erben des Versicherungsnehmers gelten gemacht werden, Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil vom 3. März 2010 Aktenzeichen 5 U 233/ 09. Eine weitere Auskunftspflicht des Versicherers folgt aus § 666 BGB. Hieraus ist der Versicherer regelmäßig verpflichtet, die Erben über etwaige Auszahlungen im Vollzug des Versicherungsvertrages an Dritte zu informieren, vergleiche Oberlandesgericht Saarbrücken, am angegebenen Ort, dort Rn. 41.

Durchbrechung des Grundsatzes der Trennung von Deckungsverhältnis und Valutaverhältnis

In der neueren Rechtsprechung wird in Anlehnung an eine bereits ältere Spruchpraxis im Zusammenhang mit Kreditkartenmissbrauch das Recht der Bank diskutiert, insbesondere nach einem Widerruf durch die Erben die Auszahlung an die Bezugsberechtigten Dritten so lange zu verweigern, bis von beiden Seiten eine übereinstimmende Auszahlungsanweisung vorliegt. Dem liegt zugrunde, dass die Bank regelmäßig keinen vollständigen Einblick in das Valutaverhältnis hat und auf der anderen Seite im Deckungsverhältnis die sofortige Auszahlung an die bezugsberechtigten Personen mangels ausreichender Befugnis im Verhältnis zu den Erben vielfach rechtsmissbräuchlich sein kann. Aus praktischen Gründen bejaht deshalb die überwiegende Rechtsprechung aus § 242 BGB jedenfalls für offensichtliche Fehler im Valutaverhältnis, insbesondere nach einer alsbaldigen Widerrufserklärung, einen unechten Einwendungsdurchgriff in Form eines Zurückbehaltungsrechts, vergleiche Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17. Mai 2017, Aktenzeichen 5 U 35/16.

Sonderproblem Vertrag zu Gunsten Dritter und Testamentsvollstreckung

In allen Fällen, in denen der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hatte, stellt sich ergänzend die Frage, inwieweit der Testamentsvollstrecker Zugriff auf die Durchführung von Verträgen zu Gunsten Dritter nehmen kann. Denn seine gesetzliche Verwaltungsbefugnis erstreckt sich nur auf den Nachlass. Zum Nachlass gehören jedoch Vermögensgegenstände, welche durch Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall bereits dem begünstigten Dritten zugewiesen sind, nicht mehr, weil . Insbesondere muss der Testamentsvollstrecker in der artigen Gemengelagen prüfen, inwieweit er im Rahmen seiner Amtspflichten die Durchführung von Verträgen zu Gunsten Dritter zu verhindern verpflichtet ist, um einem von ihm als abweichend erkannten Erblasserwillen im Testament zur Geltung zu verhelfen.

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