Der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments

Nicht jedes Testament lässt sich abändern. Insbesondere bei gemeinschaftlichen Testamenten, die von beiden Personen, in der Regel Eheleuten, unterzeichnet sind, ist die spätere Änderung nur noch ausnahmsweise möglich, wenn einer der Unterzeichner des Testamentes bereits verstorben ist.
Die Änderung ist dann nicht möglich, wenn die abzuändernde Bestimmung wechselbzüglich war. Die wenigsten Testamente klären allerdings diesen Punkt. Sie sind deshalb auszulegen, ob eine Wechselbezüglichkeit gewollt war, die eine spätere einseitige Abänderungsmöglichkeit ausschließen sollte.

Keine Abänderung bei Erbeinsetzung nahestehender Personen

Nach § 2270 Abs. 2 BGB ist das dann anzunehmen, wenn die Eheleute ihnen nahestehende Personen bedacht haben. Anwälte für Erbrecht haben hierzu das Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 10.12.2009 Az. 15 Wx 344/08,
zu beachten, wonach eine solche naestehende Person in der Regel ähnlich einem leiblichen Angehörigen nahestehen muss, während eine gute Freundschaft nicht genügt. Nahestehende Personen im Sinne dieser Vorschrift können z.B. langjährige Pflegekinder oder die Erblasser pflegende Menschen sein, zu denen aufgrund der besonderen persönlichen Opfer eine besondere Beziehung über eine Freundschaft hinaus entstanden ist. Werden solche Personen gemeinschaftlich bedacht, sind derartige Testamente nach dem Ableben eines Partners nachträglich in der Regel nicht mehr abänderbar.

Abänderbarkeit bei Verwandtschaft nur im Verhältnis zum überlebenden Ehegatten

Das OLG Hamm nimmt weiter Stellung zu der Frage, was gilt, wenn eine bedachte Person leiblich verwandt mit nur einem der Eheleute, insbesondere dem überlebenden Ehegatten, ist. In einem solchen Fall gilt das Gegenteil: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung soll der Überlebende in der Regel das Recht behalten, die Schlusserbeinsetzung seiner ausschließlich eigenen Verwandten ohne Rücksciht auf das ursprünglich gemeinsame Testament zu ändern, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung seiner Beziehungen zu den Bedachten.

Das Urteil OLG Hamm Az 15 Wx 344/08 im Volltext

Tatbestand:
Die Erblasserin war verheiratet mit F K, der am 08.04.1997 vorverstorben ist. Die
Eheleute K waren kinderlos. Die Beteiligten zu 1), 2), 3) und 6) sind Verwandte des F K. Die Beteiligte zu 6)
ist eine Schwester des F K , die Beteiligten zu 1) und 2) sind Kinder der
Beteiligten zu 6) und somit Neffe bzw. Nichte des F K. Die Beteiligte zu 3) ist das
Kind einer verstorbenen weiteren Schwester des F K und somit ebenfalls dessen
Nichte. Die Beteiligten zu 4) und 5) sind Verwandte der Erblasserin. Die Beteiligte zu 5)
ist das Kind einer verstorbenen Schwester der Erblasserin und somit deren
Nichte. Der Beteiligte zu 4) ist der Sohn der Beteiligten zu 5) und somit ein
Großneffe der Erblasserin. Am 03.01.1968 gab F K beim Nachlassgericht einen Umschlag in besondere
amtliche Verwahrung mit der Erklärung, dass der Umschlag ein eigenhändiges
gemeinschaftliches Ehegattentestament enthalte. Diese Verfügung von Todes
wegen ließen sich die Eheleute K am 02.06.1992 aus der besonderen amtlichen
Verwahrung zurückgeben. Der Inhalt und der Verbleib dieses Testaments sind
unbekannt.
Später errichteten die Eheleute K ein gemeinschaftliches Ehegattentestament,
das von dem Ehemann eigenhändig geschrieben, auf den 30.01.1993 datiert
und unterschrieben und von der Erblasserin mitunterzeichnet ist. Darin erklärten
die Eheleute K einleitend, dass sie sich “im Vortestament als gegenseitige Erben
eingesetzt” hätten. Sodann setzten sie “Im Falle beiderseitigen Ablebens” die
Beteiligten zu 1) bis 6) “als Nacherben zu gleichen Teilen des Barvermögens
ein”. Weiter bestimmten sie, dass “das Grundstück mit Gebäuden und Inventar
(…) je zur Hälfte” an die Beteiligten zu 1) und 2) “vererbt werden” solle und dass
“ein Gesamtverkauf außer Bauplätze (…) vor 15 Jahren ausgeschlossen” sei.
Am 20.02.1993 errichteten die Eheleute K, die damals beide 75 Jahre alt waren,
ein weiteres gemeinschaftliches Ehegattentestament, das von dem Ehemann
eigenhändig geschrieben und unterschrieben und von der Erblasserin
mitunterzeichnet ist. Dieses Testament lautet wie folgt:
“Testament:
Wir die Eheleute F K geb. 17.11.1917 und Ehefrau B geb. N geb. 18.7.1917
setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
Nach dem Tode der Überlebenden soll das vorhandene Barvermögen
einschließlich Bankguthaben und vorhandene Wertpapiere zu gleichen Teilen
folgenden Personen zufallen,
– es folgt die Benennung der Beteiligten zu 1) bis 6) –
Der Wert der Gebäude und Grundstücke soll je zur Hälfte S2 und T2 zufallen.
Das vorhandene Grundstück mit aufstehenden Gebäuden kann frühestens nach
Jahren nach dem Tode des Längstlebenden veräußert werden. Die Verwaltung
der Immobilien sowie Verhandlungen über einen Verkauf soll S2 obliegen. Das
vorhandene Inventar einschließlich Schmuck soll T2 zufallen. Die Pflege der
Grabstätte soll S2 vornehmen.

Nachdem ihr Ehemann am 08.04.1997 verstorben war, errichtete die Erblasserin
am 20.08.1997 ein handschriftliches Testament, in dem sie den Beteiligten zu 1)
als Alleinerben einsetzte. Weitere Bestimmungen traf die Erblasserin in diesem
Testament nicht. Das vorhandene Grundstück übertrug sie noch zu Lebzeiten im
Jahre 1998 auf den Beteiligten zu 1).
Nachdem die Beteiligten zu 2) und 4) widerstreitende Erbscheinsanträge gestellt
hatten, kündigte das Amtsgericht Halle (Westf.) durch Beschluss vom
08.12.2006 im Wege des Vorbescheids die Erteilung eines von beiden Anträgen
abweichenden Erbscheins an. Diese Entscheidung hob das Landgericht
Bielefeld auf Beschwerde des Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 08.02.2007
auf.
In der Folgezeit stellte das Amtsgericht weitere Ermittlungen an. Nach einem
Hinweis des Amtsgerichts wurden die bis dahin gestellten Erbscheinsanträge
abgeändert. Die Beteiligte zu 2) beantragte zuletzt sinngemäß die Erteilung
eines gemeinschaftlichen Teilerbscheins, der sie und den Beteiligten zu 1) als
Miterben zu einem Anteil von jeweils 27,09 % ausweisen sollte. Die Beteiligten
zu 4) und 5) beantragten zuletzt sinngemäß die Erteilung eines
gemeinschaftlichen Teilerbscheins, der sie als Miterben zu einem Anteil von
jeweils 11,46 % ausweisen sollte.
Durch Beschluss vom 17.10.2007 hat das Amtsgericht im Wege des
Vorbescheids die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins angekündigt,
wonach die Erblasserin von den Beteiligten zu 1) und 2) zu einem Anteil von
jeweils 27,09 % und von den Beteiligten zu 3) bis 6) zu einem Anteil von jeweils
11,455 % beerbt wurde.
Gegen diesen Vorbescheid haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit
unterschiedlicher Zielrichtung Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 4) und 5)
sind beiden Beschwerden entgegengetreten.
Durch Beschluss vom 06.11.2008 hat das Landgericht Bielefeld die
Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1),
der die Auffassung vertritt, er habe die Erblasserin allein beerbt, hat gegen den
Beschluss des Landgerichts mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten
vom 28.11.2008 weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 2) bis 5)
beantragen die Zurückweisung der weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht
eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus,
dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des
Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer
zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. In der Sache
hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht in
allen Punkten stand.
Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend zunächst auf das formwirksame
(§§ 2267, 2247 BGB) gemeinschaftliche Ehegattentestament vom 20.02.1993
abgestellt. Durch dieses Testament, das die Erbfolge zusammenfassend und
abschließend regelt, sind die früheren Testamente – auch das gemeinschaftliche
Ehegattentestament vom 30.01.1993 – widerrufen worden (§ 2254 BGB).
Das Landgericht hat das gemeinschaftliche Ehegattentestament vom 20.02.1993
im Sinne eines “Berliner Testaments” (§ 2269 BGB) dahin ausgelegt, dass sich
die Eheleute K hierdurch gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben – was
auch unstreitig ist – und dass die sich daran anschließenden Bestimmungen,
wonach “nach dem Tode der Überlebenden das vorhandene Barvermögen
einschließlich Bankguthaben und vorhandene Wertpapiere zu gleichen Teilen”
den Beteiligten zu 1) bis 6) “zufallen” und den Beteiligten zu 1) bis 2) darüber
hinaus “der Wert der Gebäude und Grundstücke (…) je zur Hälfte (…) zufallen”
sollte, eine Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 6) beinhalten, wobei
sich die Erbquoten der Beteiligten zu 1) bis 6) nach dem Wert des ihnen
Zugedachten richten. Die Bestimmung, dass “das vorhandene Inventar
einschließlich Schmuck” der Beteiligten zu 2) “zufallen” soll, hat es – insoweit
unbeanstandet – sinngemäß als ein Vorausvermächtnis zugunsten der
Beteiligten zu 2) ausgelegt.
Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen und damit auch von
Testamenten und Erbverträgen ist dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung
des Landgerichts kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt,
nämlich dahin nachgeprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der
feststehenden Erfahrung möglich ist – sie muss nicht zwingend sein -, mit den
gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut
der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt
(vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27, Rdnr. 49 m.w.N.). Nach diesem
Maßstab ist die Auslegung des Landgerichts rechtsfehlerfrei. Sie ist jedenfalls
möglich. Die Annahme einer Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 6)
wird von dem Beteiligten zu 1) mit der weiteren Beschwerde auch nicht mehr
beanstandet. Seine in den Vorinstanzen vertretene – fernliegende – Auffassung,
er sei bereits durch das Ehegattentestament vom 20.02.1993 als Alleinerbe des
überlebenden Ehegatten eingesetzt worden, während die übrigen Beteiligten nur
mit Vermächtnissen bedacht worden seien, hat er mit der weiteren Beschwerde
nicht mehr aufrechterhalten.
Das Landgericht hat sodann folgerichtig geprüft, ob die Erblasserin als
überlebende Ehegattin ihre in dem Ehegattentestament vom 20.02.1993 zu
Gunsten der Beteiligten zu 1) bis 6) getroffenen Verfügungen widerrufen und
den Beteiligten zu 1) durch das formgültige (§ 2247 BGB) Testament vom
20.08.1997 wirksam als Alleinerben einsetzen konnte, oder ob ihr Widerrufsrecht
mit dem Tode ihres Ehemannes gemäß § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB erloschen war.
Dieses hängt davon ab, ob die zu Gunsten der Beteiligten zu 1) bis 6)
getroffenen Verfügungen der Erblasserin wechselbezüglich und damit bindend
waren.
Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament
getroffen haben, sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn
anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des
anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit
Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der
gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen und fallen soll,
wobei der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
maßgeblich ist (vgl. etwa Senat Fam RZ 2001, 1647, 1648 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall kommt es entscheidend darauf an, ob in dem
gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 20.02.1993 die Einsetzung der
Erblasserin durch ihren Ehemann wechselbezüglich auch mit den zu Gunsten
der Beteiligten zu 1) bis 6) getroffenen Verfügungen der Erblasserin war, d.h. ob
der Ehemann der Erblasserin diese zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat, weil die
Erblasserin die Verfügungen zu Gunsten der Beteiligten zu 1) bis 6) getroffen
hat.
Enthält ein gemeinschaftliches Testament – wie hier – keine ausdrückliche
Anordnung hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen, so
muss diese nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ermittelt werden. Kann
der Wille der testierenden Ehegatten im Wege der Auslegung nicht zuverlässig
festgestellt werden, ist die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB
heranzuziehen. Von diesen Grundsätzen ist auch das Landgericht zutreffend
ausgegangen. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts, durch den der
Vorbescheid des Amtsgerichts vom 17.10.2007 bestätigt worden ist, kann
gleichwohl schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht die
Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 4) und 5) durch die Erblasserin
rechtsfehlerhaft als wechselbezüglich eingestuft und die Beteiligten zu 4) und 5)
daher unzutreffend als Miterben angesehen hat.
Das Landgericht ist insoweit zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Auslegung des Testaments eine Wechselbezüglichkeit der
Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 4) und 5) durch die Erblasserin nicht
zweifelsfrei ergibt. Dieses ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und
daher für den Senat bindend. Bereits in diesem Zusammenhang hätte das
Landgericht auch schon berücksichtigen können, dass die Beteiligten zu 4) und
5) nur mit der Erblasserin, aber nicht mit deren vorverstorbenen Ehemann
verwandt waren. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung soll nämlich in einem
solchen Fall der Überlebende in der Regel das Recht behalten, die
Schlusserbeinsetzung seiner eigenen Verwandten zu ändern, insbesondere im
Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung seiner Beziehungen zu den
Bedachten (BayObLG FamRZ 1985, 1287, 1289; KG OLGZ 1993, 398, 401;
OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1543; OLG Koblenz FamRZ 2007, 1917,
1918; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2270, Rz. 6; Erman/Schmidt, BGB,
12. Aufl., § 2270, Rz. 2; Litzenburger in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 2270,
Rz. 12).
Das Landgericht hat sodann folgerichtig geprüft, ob eine Wechselbezüglichkeit
nach § 2270 Abs. 2 BGB anzunehmen ist. Hierbei kam es darauf an, ob die
Beteiligten zu 4) und 5) dem vorverstorbenen F K “nahestanden”. Diese
Voraussetzung hat das Landgericht bejaht. Die Kammer hat dabei jedoch
inhaltliche Kriterien angewandt, die mit der gefestigten obergerichtlichen
Rechtsprechung nicht übereinstimmen. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass
an den Begriff des “Nahestehens” im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB strenge
Anforderungen zu stellen sind, um die gesetzliche Vermutung nicht zur
gesetzlichen Regel werden zu lassen (Senat FamRZ 2001, 1647, 1649;
BayObLGZ 1982, 474, 478; BayObLG FamRZ 1991, 1232, 1234; KG OLGZ
1993, 398, 403; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1543; OLG Koblenz
FamRZ 2007, 1917, 1918; Palandt/ Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2270, Rz. 9;
Litzenburger in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 2270, Rz. 21; Soergel/Wolf,
BGB, 13. Aufl., § 2270, Rz. 7; Staudinger/Kanzleiter, BGB, Neubearbeitung
2006, § 2270, Rz. 31; Musielak in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., §
2270, Rz. 13; Erman/Schmidt, BGB, 12. Aufl., § 2270, Rz. 5). Da zu letztwillig
bedachten Personen regelmäßig ein spannungsfreies und ungetrübtes
Verhältnis bestehen wird, genügt ein verträgliches Miteinanderauskommen nicht.
“Nahestehende Personen” sind nur solche Personen, zu denen der betroffene
Ehegatte enge persönliche und innere Bindungen hatte, die mindestens dem
üblichen Verhältnis zu nahen Verwandten entsprechen (Senat a.a.O.; KG a.a.O.;
Palandt/ Edenhofer a.a.O.; Litzenburger in Bamberger/Roth a.a.O.). Schon nach
dem eigenen Vortrag der Beteiligten zu 4) und 5), der trotz teilweisen Bestreitens
des Beteiligten zu 1) von dem Landgericht als unstreitig behandelt worden ist,
bestand keine derartige intensive Beziehung zwischen dem vorverstorbenen F K
und den Beteiligten zu 4) und 5). Dem Umstand, dass F K der “Patenonkel” des
Beteiligten zu 4) war, kommt im vorliegenden Fall keine entscheidende
Bedeutung zu. Im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen
Ehegattentestaments vom 20.02.1993 war der Beteiligte zu 4) bereits 24 Jahre
alt. Die Beteiligten zu 4) und 5) behaupten selbst nicht, dass der Beteiligte zu 4)
im Haushalt der Eheleute K aufgewachsen und dort erzogen worden ist. Die
pauschale Behauptung, F K habe die Funktion des Paten durchaus ernst
genommen und “bis zu seinem Tode an der persönlichen Entwicklung” des
Beteiligten zu 4) “lebhaft Anteil genommen”, lässt nicht den Schluss auf ein
besonderes Näheverhältnis im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB zu. Der Vortrag
der Beteiligten zu 4) und 5), dass man an besonderen Feiertagen bei
Familienfeiern mit den Eheleuten K zusammen gewesen sei und zusammen
gefeiert habe und dass sich die Beteiligte zu 5) und deren Ehemann in der
Freizeit mit den Eheleuten K getroffen und regelmäßig Karten gespielt hätten,
spricht zwar für ein gutes Einvernehmen, aber nicht für eine darüber
hinausgehende enge persönliche und innere Bindung, wie sie z.B. zu
Pflegekindern oder zu in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bestehen
mag. Dasselbe gilt für das Vorbringen, der Ehemann der Beteiligten zu 5) habe
sehr häufig in dem Malerbetrieb der Eheleute K mitgearbeitet und für diese auch
häufig Gartenarbeiten verrichtet, zumal der Ehemann der Beteiligten zu 5) in
dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 20.02.1993 gar nicht bedacht
worden ist.
Die Erblasserin war also nicht an ihre Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 4)
und 5) in dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 20.02.1993
gebunden. Analog § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB ist die von dem überlebenden
Ehegatten getroffene neue letztwillige Verfügung nur insoweit unwirksam, als sie
die Rechte des durch eine wechselbezügliche Verfügung Bedachten
beeinträchtigen würde (Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2271, Rz. 12 und
14; Litzenburger in Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, § 2271, Rz. 17).
Das Testament vom 20.08.1997 ist daher jedenfalls insoweit wirksam, als die
Erblasserin dadurch die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 4) und 5)
widerrufen (§ 2258 Abs. 1 BGB) und deren Erbanteile dem Beteiligten zu 1)
zugewandt hat.

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