Die Errichtung eines Testamentes

Ein Testament muss bestimmten Anforderungen genügen, um wirksam zu sein. Sie können ein privates oder auch ein notarielles Testament errichten. Aber auch im Falle des privatschriftlichen Testamentes sollten Sie fachkundigen Rat einholen, denn insbesondere die juristisch geprägten Begrifflichkeiten und das Pflichtteilsrecht können ohne fachkundige Hilfe dazu führen, dass mit dem Testament genau das Gegenteil dessen bewirkt wird, was der Erblasser beabsichtigt hatte.

Eigenhändige Unterschrift, Ort, Datum, Dokumentation der Geschäftsfähigkeit

Das schriftliche Testament muss unterschrieben sein. Ein gemeinsames Testament der Ehegatten muss von einem Ehepartner mit der Hand geschrieben und ebenfalls die Unterschrift beider tragen. Der Ort und das Datum sollten erwähnt werden. Bei einer Abfassung auf mehreren Seiten ist es empfehlenswert, jede neue Seite ebenfalls zu unterschreiben und mit Ort und Datum zu versehen. Weiterhin ist zu raten, ausdrücklich zu erwähnen, dass man im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte den letzten Willen niedergeschrieben hatte. Wenn zum jeweiligen Zeitpunkt bereits Krankheiten diagnostiziert sind, sollte hierzu kurz Stellung genommen werden. Gegebenenfalls sollte eine aktuelle ärztliche Bescheinigung beigelegt werden.

Nachträgliche Änderungen

Nachträgliche Änderungen des Testamentes sind jederzeit möglich. Auch hier sollte man darauf achten, die Änderungen wiederum mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen. Außerdem sollte man eine Endkontrolle vornehmen und überprüfen, ob durch die Änderungen das gesamte Testament nach wie vor widerspruchsfrei und eindeutig ist.

Die Aufbewahrung des Testamentes

Das Testament kann in der Wohnung aufbewahrt werden. Besser ist es, die Urkunde bei einem Rechtsanwalt oder auch beim Nachlassgericht zu hinterlegen.

Die Begriffe und ihre Bedeutung

Wichtige erbrechtliche Begriffe in Testamenten sind der Erbe, die Erbschaft, die Erbquote, das Vermächtnis, Teilungsanordnungen, Bedingungen und die Auflage. Wenn Sie sich über die Bedeutung der hier genannten Begriffe nicht im klaren sind, sollten Sie Rechtsrat bei einem im Erbrecht und Familienrecht fachkundigen einholen. Machen Sie sich beispielsweise bewusst, dass durch die Zuwendungen von einzelnen Vermögensgegenständen an bestimmte Personen diese noch nicht automatisch zu Erben werden. Ein Erbe ist grundsätzlich nur eine solche Person, die als solche benannt ist. Bei jedem Erben muss feststellbar sein, wie hochsein Anteil am Gesamtwert des Nachlasses ist (die so genannte Erbquote). Jedes Testament sollte also daraufhin überprüft werden, ob hinreichend klargestellt wurde, welche Personen Erben sind, wie hoch ihre jeweiligen Anteile am Nachlass sein sollen und wer welche konkreten Vermögensgegenstände erhält.

Es ist möglich, einzelnen Personen einzelne Gegenstände zuzuwenden, ohne dass diese Erbe sein sollen. In diesem Fall handelt es sich um ein Vermächtnis. Wenn Sie einem Erben einen konkrete Gegenstand zuweisen wollen, handelt es sich um eine Teilungsanordnung. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Wert des zugewandten Vermögensgegenstandes unklar ist und in der Nähe der Erbquote liegt. Hier kann es dann zu einer so genannten quotenverschiebenden Teilungsanordnung kommen. Einzelheiten sollten Sie wiederum mit einem Rechtsanwalt besprechen.

Die Erben erster Ordnung haben ein gesetzliches Pflichtteilsrecht, ggf. auch sogenannte Pflichtteilsrestansprüche oder Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung. Bei schweren Verfehlungen können sie allerdings auch vollständig enterbt werden. Auch hier sollte Rechtsrat eingeholt werden, um nicht ins Blaue hinein eine Enterbung zu verfügen, die dann möglicherweise nach dem Tode sich als unwirksam herausstellt. Auch sollte nicht unnötig die Wahl des Pflichtteils durch den Erben provoziert werden, denn der immer auf eine Geldzahlung gerichtete Pflichtteilsanspruch kann gerade bei Vorhandensein von Immobilien schwer zu erfüllen sein und zu gegen die Erbengemeinschaft gerichteten Erpressungsversuchen bis hin zum erzwungenen Notverkauf der Immobilien führen.

Erbschaftssteuer

Auch die Erbschaftssteuer will gegebenenfalls mitbedacht sein. Auch hier kann Ihnen der im Erbschaftssteuerrecht kundige Erbrechtsanwalt helfen.

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