Die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zu ordnungsgemäßer Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass des Erblassers in Besitz zu nehmen und ordnungsmäßig zu verwalten. Der Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung verpflichtet den Testamentsvollstrecker zu besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt. Das Erfordernis der ordnungsgemäßen Verwaltung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Beweggründe für das Verwaltungsgeschäft nachvollziehbar sind und wenn Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der jeweiligen Handlung nicht ersichtlich sind. Der Testamentsvollstrecker hat also ein ihm durch das Gesetz eingeräumtes Ermessen (§ 2216 BGB). Eine nachhaltig grob fehlerhafte Ermessensausübung, Unfähigkeit und Parteilichkeit können im Einzelfall Grund für eine Entlassung oder die persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers sein. Näheres hierzu finden Sie in dem Beitrag → Haftung des Testamentsvollstreckers.

Mündelsichere Anlage von Geldern

Die mündelsichere Anlage von vorhandenen und eingehenden Geldern ist den Testamentsvollstrecker nicht zwingend vorgeschrieben. Sie steht in seinem Ermessen. Allerdings muss er objektive Ertragsmöglichkeiten bei überschaubarem Risiko ausschöpfen. Das Ermessen anzuknüpfen an allgemeine wirtschaftliche Gesichtspunkte. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes führt dies dazu, dass Anlageentscheidungen nicht stets nach dem Grundsatz des sichersten Weges getroffen werden müssen. Ein kalkuliertes Wagnis kann vielmehr eingegangen werden. In diesem Rahmen ist auch der Erwerb von Wertpapieren durchaus im Einzelfall zu rechtfertigen.

Der Teilungsplan

Der vom Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Befugnisse aufgestellte Teilungsplan ersetzt den Auseinandersetzungsvertrag und wirkt verpflichtend und berechtigend für und gegen die Erben. ER bindet aber die Erben und den Testamentsvollstrecker erst dann, wenn der Testamentsvollstrecker endgültig erklärt hat, dass die Auseinandersetzung nach dem Plan geschehen soll. Der Plan hat keine unmittelbare dingliche, sondern nur schuldrechtliche Wirkung. Er verpflichtet die Erben, einander die ihnen zugeteilten Nachlassgegenstände zu übertragen. Der Testamentsvollstrecker kann den bindend gewordenen Teilungsplan nicht nachträglich rückgängig machen. Der Plan bleibt selbst dann bindend, wenn die Testamentsvollstreckung nachträglich wegfällt.

Besonderheit Teilungsanordnung

Soll ein Miterbe nach der Teilungsanordnung des Erblassers ein bestimmtes Grundstück aus dem Nachlass erhalten, so kann das Grundstück vom Testamentsvollstrecker diesem Miterben übertragen werden, ohne dass es zuvor eines Teilungsplanes bedarf. Denn der Rechtsgrund für die Übertragung des Grundstückes findet sich dann unmittelbar in dem Testament. Insoweit liegt eine Teilauseinandersetzung des Nachlasses vor.

Vereinbarungen unter den Erben

An Vereinbarungen der Erben über Art und Weise der Auseinandersetzung ist der Testamentsvollstrecker nicht gebunden.

Unwirksamer Teilungsplan

Ein Teilungsplan, der von den Anordnungen des Erblassers oder dem Gesetz abweicht, ist unwirksam. Er kann dann nur noch wirksam gemacht werden, wenn die Erben zustimmen. Ein unwirksamer Teilungsplan entfaltet keine Bindungswirkung und kann daher auch einseitig vom Testamentsvollstrecker für unwirksam erklärt werden mit der Folge, dass anschließend ein neuer Teilungsplan aufzustellen ist.

Die Unbilligkeit eines Teilungsplanes

Die Auseinandersetzung des Nachlasses kann von jedem Miterben wegen Rechtswidrigkeit oder wegen offenbarer Unbilligkeit durch Klage angefochten werden. Bei akut drohendem Vollzug kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Der Antrag an das Gericht kann ergänzend darauf gerichtet sein, einen anderen rechtmäßigen Teilungsplan aufzustellen. Das Gericht hat den Teilungsplan dann allerdings nicht selbst aufzustellen, sondern nur Vorschläge der klagenden Partei zu würdigen. Das Gericht stellt dann im Urteil den rechtmäßigen Teilungsplan fest.

Zurückbehaltungsrecht

Dem Testamentsvollstrecker steht gegenüber dem Anspruch der Erben auf Rechnungslegung kein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Ansprüche auf Testamentsvollstreckerhonorar zu.

Vergütung

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist regelmäßig zum Schluss seiner Verwaltung in einer Summe fällig. Vorschuss auf seine Vergütung kann der Testamentsvollstrecker nicht verlangen. In den Fällen, in denen die Vollstreckung über einen längeren Zeitraum andauert, ist der Testamentsvollstrecker aber berechtigt, Teile seiner Vergütung, die ihm in der betreffenden Höhe zustehen, schon während der Dauer seines Amtes dem Nachlass zu entnehmen, BGH NJW 1957, Seite 947.

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