Die Argumente für ein Testament

Sollte ich ein Testament aufsetzen? Diese Frage stellt sich fast jeder einmal im Verlaufe seines Lebens. Es gibt verschiedenste Gründe, die für ein Testament sprechen. Diese sollen nachfolgend näher erläutert werden.

Die Bedeutung der gesetzliche Erbfolge

Wenn Sie kein Testament hinterlassen, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge nach dem bürgerlichen Gesetzbuch ein. Einzelheiten stehen in den §§ 1922 ff. BGB. Die gesetzliche Erbfolge unterscheidet
Erben erster Ordnung: Ehepartner, leibliche Kinder, Enkel und Adoptiveltern,
Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, die Nichten und Neffen,
Erben dritter Ordnung: Eltern, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins.
Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern, Großtanten und Großonkel und deren Kinder.
Die unterschiedlichen Ordnungen bedeuten nach dem bürgerlichen Recht, dass im Todesfall – wenn kein Testament vorliegt – der Nachlass zunächst den Erben erster Ordnung zufällt. Die eine Hälfte erhalten die Kinder, die andere Hälfte bekommt der Ehegatte unter der Voraussetzung, dass beide im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Ehegatten zu Lebzeiten keinen Ehevertrag geschlossen hatten. Im Falle eines solchen Ehevertrages, in welchem dann in aller Regel so genannte Gütertrennung vereinbart war, erben Ehegatte und Kinder nicht nach der starren 50/50-Regelung, sondern zu gleichen Teilen, was zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, wenn mehr als ein Kind vorhanden ist. Bei zwei Kindern erhält der Ehegatte nur noch 1/3, wenn es drei Kinder gab, nur noch 1/4.

Erbfolge nach Stämmen bei Vorversterben der eigenen Kinder

Ist eines der Kinder schon verstorben, so fällt dessen Anteil seien Kindern, also den Enkelkindern des Erblassers, zu, § 1924 Absatz 3 BGB. Diese haben sich dann den Erbanteil des Verstorbenen nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. Diese Art der Erbfolge wird als Erbfolge nach Stämmen bezeichnet.

Kein unumschränktes Ehegattenerbrecht bei kinderloser Ehe

Wenn die Ehe kinderlos geblieben war, erbt der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also auch bei Fehlen eines Ehevertrages, nicht die gesamte Erbschaft. Dies wird vielfach übersehen. Der Ehegatte erhält nämlich nach dem bürgerlichen Gesetzbuch maximal 3/4 der Erbschaft, das restliche Viertel fällt an die Erben ein zweiter Ordnung, also die Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen.

Kein Erbrecht für den Lebenspartner

Ein Lebenspartner, ohne dass die Partner geheiratet hatten oder aber eine so genannte eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen waren, wird in der gesetzlichen Erbfolge – also ohne Testament – gar nicht berücksichtigt. Wenn die Eltern in einem solchen Fall nicht mehr leben und das gleiche auf die Geschwister, Nichten und Neffen zutrifft oder solche nie existiert haben, kann das Erbe noch an die Erben dritter Ordnung (Onkel, Tanten) und auch an die Erben vierter Ordnung (Großonkel, Großtanten) fallen.

Alternative: ein Testament

Vielfach wird der Anfall des Erbes bei den Eltern, bei den Tanten oder Onkels, Cousins und Cousinen oder sogar den Tanten und Onkels nicht beabsichtigt sein. Noch weniger entspricht es der Absicht des durchschnittlichen Erblassers, dass das Erbe an den Staat fällt. Dies ist aber der Fall, wenn es im Falle des Todes keine lebenden Verwandten einer der vier Ordnungen mehr gibt. Vielfach ist schon nicht gewollt, dass auch nur ein Teil des Erbes an die Geschwister oder die Eltern fällt (Erben zweiter Ordnung), zu welchen möglicherweise kein ungetrübtes Verhältnis mehr bestanden hat. Wie oben bereits dargestellt wurde, fällt das Erbe aber schon dann den Eltern und entfernteren Verwandten an, wenn der verheiratete Ehegatte keine Kinder hatte. Denn auch der Ehegatte erbt gesetzlich nur maximal 3/4 der Erbschaft. Hieraus leitet sich das regelmäßige Bedürfnis ab, ein Testament zu errichten.

Eine Faustregel

Ein Testament sollte errichtet werden, wenn der Erblasser
– Verheiratet und ohne Kinder ist
– den Lebenspartner begünstigen möchte
– Verwandte nur den Pflichtteil erhalten sollen
– Keinerlei gesetzliche Erben vorhanden sind
sowie immer dann, wenn er/sie
– Streit zwischen den künftigen Erben vorhersieht,
– den einzelnen Erben bestimmte Gegenstände zuordnen,
– lebzeitige Zuwendungen (Schenkungen) angerechnn oder Pflegedienste belohnen,
– Vermächtnisse aussetzen, Auflagen erteilen oder Verwaltungsanordnungen bestimmen möchte.
Ein Testament kann den Erben so genannte Auflagen erteilen, welche beispielsweise darin bestehen können, für einen bestimmten Zeitraum Immobilien zu erhalten, Wohnrechte zu gewähren, Haustiere zu pflegen oder auch regelmäßige Zahlungen an weitere Personen zu erbringen. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind sehr vielfältig.
Gerade persönliche Gegenstände geben unter den Erben oft Anlass für spätere Streitigkeiten. Ähnlich verhält es sich mit Immobilien und anderen Vermögensgegenständen, die sich nicht leicht teilen lassen und über die es oft Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich einer angemessenen Bewertung gibt. Auch hier kann ein Testament durch hinreichend klare Bestimmungen helfen, dass die Erben statt in jahrelangen Streitigkeiten, die im schlimmsten Falle das Erbe aufzehren können, sich zügig auseinandersetzen.

Das Testament als letzter Brief an die Hinterbliebenen

Jeder Erblasser muss davon ausgehen, dass die Hinterbliebenen sich bei der Erbteilung die Frage nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen stellen. Ohne ein Testament können derartige Spekulationen uferlos werden Kein Erblasser möchte aber , dass nach seinem Tode die Familie an der Erbauseinandersetzung zerbricht. Immer wieder ist erstaunlich, wie Familienbande sich allein durch den Wegfall eine Bindesglieds – des Erblassers – lockern können. Oft hört man dann den posthumen Vorwurf der Erbengemeinschaft an den Verstorbenen, warum er keine Vorsorge durch eben ein Testament getroffen hat. Zwar fällt es vielen Menschen schwer, über Geld und Vermögen Entscheidungen zu treffen. Viele Menschen scheuen erst recht klare Bestimmungen, welches der Kinder welche Teile der Erbschaft erhalten soll, weil sie befürchten, es ihren Kindern letztlich doch nicht recht zu machen und möglicherweise hierdurch zusätzliches Streitpotential zu schaffen. Tatsächlich zeigt aber die Praxis, dass fast immer die Teilung des Erbes ohne Testament schwieriger ist als mit dem Testament. Es stellt deshalb praktisch immer eine willkommene Leitlinie dar.

Ein Wort zur Gerechtigkeit

Viele Erblasser scheuen ein Testament auch deshalb, weil sie nicht die Verantwortung für Recht und Unrecht der Erbteilung übernehmen möchten. Sie glauben, dass die gesetzliche Erbfolge schon eine angemessene – gerechte – Lösung bereit halte. Dies ist aber leider gerade nicht der Fall. Mit Ausnahme der Bestimmung des § 1924 Abs. 4 BGB „Kinder erben zu gleichen Teilen“ hat keine der gesetzlichen Regelungen eine tiefere Wahrheit oder Gerechtigkeit an sich. Warum soll es gerecht sein, dass ein Ehegatte neben leiblichen Kindern bei Zugewinngemeinschaft in der Regel die Hälfte, bei Gütertrennung alle zu gleichen Teilen erben sollen, allerhöchstens aber der Ehegatte ¾ der Erbschaft? Auf der anderen Seite haben die Angehörigen vielfach bereits zu Lebzeiten größere unentgeltliche Zuwendungen (Schenkungen) erhalten. Das gesetzliche Erbrecht berücksichtigt diese Schenkungen aber höchst unzureichend und willkürlich. Spätestens an dieser Stelle wird deutlich, dass die gesetzliche Erbfolge besser durch eine individuelle Entscheidung des Erblassers, das Testament, ersetzt werden sollte.

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