BGH: Begrenzung der Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten

Der Bundesgerichtshof hat in einem neuem Urteil die Voraussetzungen für eine Befristung des nachehelichen Unterhalts zwischen geschiedenen Ehegatten weiter konkretisiert und insbesondere auch zur Beweislast für das Vorliegen sogenannter ehebedingter Nachteile erstmals für Rechtsklarheit gesorgt. Jeder im Familienrecht tätige Anwalt muss diese Rechtsprechung in der Beratung und Vertretung vor Gericht kennen.

Das Urteil BGH XII ZR 175/08 im Volltext

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BGB § 1578 b
a) Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der
Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet, die für eine
Befristung sprechen.
b) Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft
den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsa-chen
eine sog. sekundäre Darlegungslast (Klarstellung der Senatsurteile vom
14. November 2007 – XII ZR 16/07 – FamRZ 2008, 134; vom 16. April 2008
– XII ZR 107/06 – FamRZ 2008, 1325; vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –
FamRZ 2009, 1990 und vom 28. März 1990 – XII ZR 64/89 – FamRZ 1990, 857).
c) Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten
Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche
konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbrin-gen
des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorge-tragenen
ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.
BGH, Urteil vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08 – OLG Hamm
AG Essenഊ- 2 –
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und
die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. September
2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
– auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Ober-landesgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über nachehelichen
Unterhalt sowie dessen Befristung.
1
Die Parteien heirateten im August 1990. Sie waren seinerzeit beide
22 Jahre alt. Aus der Ehe sind zwei Söhne (die Kläger zu 2 und 3) hervorge-gangen,
die 1992 und 1995 geboren wurden. Die Ehe wurde nach Trennung
der Parteien im September 2004 auf den seit Dezember 2005 rechtshängigen
Scheidungsantrag im August 2006 geschieden. Der Unterhalt für die beiden
2ഊ- 3 –
Söhne ist durch Jugendamtsurkunde aus dem Jahr 2006 mit je 135 % der da-maligen
Regelbeträge tituliert, für die Zeit ab Februar 2008 aufgrund des erstin-stanzlichen
Urteils im vorliegenden Verfahren mit 112,1 % des Mindestunter-halts
nach § 1612 a Abs. 1 BGB.
3 Der Beklagte ist technischer Angestellter. Die Klägerin hatte bei Ehe-schließung
keine Berufsausbildung. Eine nach der Eheschließung begonnene
Ausbildung zur Köchin musste sie wegen einer Nickelallergie abbrechen, auch
eine anschließend aufgenommene Berufsausbildung zur Bürokauffrau beende-te
sie unter anderem aus gesundheitlichen Gründen. Nach der Geburt des ers-ten
Sohnes arbeitete sie zunächst nicht mehr. Von April 2004 bis April 2006 war
sie geringfügig beschäftigt, von Mai 2006 bis Juni 2006 arbeitete sie in Teilzeit
als Vertriebsmitarbeiterin. Sie erkrankte in dieser Zeit an einem Nasenkarzinom
und wurde zweimal operiert. Später litt sie an einer Belastungsstörung und wur-de
teilstationär in einer Tagesklinik behandelt. Von Mai 2008 bis August 2008
war sie mit 30 Wochenstunden im Schichtdienst beschäftigt, arbeitete krank-heitsbedingt
aber wiederum nur einen Monat. Die Klägerin ist zu 60 % schwer-behindert.
Die Klägerin hat sich für ihren Unterhaltsanspruch unter anderem auf die
Betreuungsbedürftigkeit der unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden
Söhne berufen. Der Beklagte hat eingewandt, dass der Unterhalt bis Februar
2009 zu befristen sei.
4
Das Amtsgericht hat – neben dem Kindesunterhalt – den Ehegattenunter-halt
unbefristet ab Februar 2008 in Höhe von monatlich 342 € zugesprochen.
Das Oberlandesgericht hat die vom Beklagten hinsichtlich des Ehegattenunter-halts
eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver-
5ഊ- 4 –
folgt der Beklagte weiterhin eine Befristung des Unterhalts und die entspre-chende
Abweisung der weitergehenden Klage ab März 2009.
Entscheidungsgründe:
I.
6 Das Berufungsgericht ist in seinem in FamRZ 2009, 519 veröffentlichten
Urteil davon ausgegangen, dass sich der Unterhalt ab März 2009 allein aus
§ 1573 Abs. 2 BGB ergebe und ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach
§ 1570 BGB nicht mehr bestehe.
Eine Befristung sei nicht vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs komme es für die Frage der Befristung vorwiegend darauf
an, ob die Klägerin ehebedingte Nachteile erlitten habe.
7
Im vorliegenden Fall habe der Beklagte nicht dargelegt, dass der Kläge-rin
durch die Ehe und die dort gewählte Rollenverteilung keine Erwerbsnachtei-le
entstanden seien. Die Ehe habe bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsan-trags
15 Jahre und vier Monate bestanden. Die Klägerin habe sich nach der
Geburt des ersten Sohnes abgesehen von geringfügigen Beschäftigungszeiten
ausschließlich der Betreuung und Erziehung der beiden Kinder gewidmet. Ent-gegen
der Auffassung des Beklagten ließen sich ehebedingte Nachteile nicht
mit der Begründung verneinen, dass die Klägerin weder vor noch während der
Ehe einen qualifizierten Berufsabschluss erworben habe, so dass ihr nach dem
Scheitern der Ehe keine Erwerbsmöglichkeiten verschlossen seien, die sich ihr
ohne die in der Ehezeit eingelegte Berufspause eröffnet hätten. Insoweit bliebe
nämlich unberücksichtigt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Eheschließung
erst 22 Jahre alt gewesen sei und kurz zuvor erst den Realschulabschluss
8ഊ- 5 –
nachgeholt habe, sie also zu diesem Zeitpunkt noch am Anfang ihres berufli-chen
Werdegangs gestanden habe. Wie sich ihre weitere berufliche Entwick-lung
ohne die Ehe gestaltet hätte, sei völlig offen.
9 Bei einer Gesamtwürdigung könne auch nicht außer Acht gelassen wer-den,
dass die Klägerin bereits “im zeitlichen Zusammenhang mit der Eheschlie-ßung”
im Jahr 1990 eine Totgeburt erlitten habe und der nachfolgende Abbruch
zweier Berufsausbildungen etwa in dem Zeitraum zwischen Eheschließung und
Geburt des ersten Kindes im Jahr 1992 gelegen habe. Die Annahme des Be-klagten,
dass es der Klägerin auch ohne Eheschließung und Schwangerschaf-ten
nicht gelungen wäre, im Erwerbsleben Fuß zu fassen und insbesondere
eine Berufsausbildung abzuschließen, erscheine vor diesem Hintergrund als zu
weitgehend. Jedenfalls wirkten sich diesbezügliche Unwägbarkeiten nach der
Verteilung der Darlegungslast zu Lasten des Beklagten aus. Selbst wenn man
davon ausginge, dass die Klägerin aufgrund ihrer Prüfungsangst letztlich keine
Berufsausbildung abgeschlossen hätte, dürfte manches dafür sprechen, dass
sie ohne die praktizierte Rollenverteilung einer Berufstätigkeit nachgegangen
wäre und zumindest umfassende Berufserfahrung habe sammeln können, die
ihr bessere Einkommensquellen eröffnet hätte. Ins Gewicht falle in diesem Zu-sammenhang
auch, dass die Klägerin bei Eheschließung und während der
Schwangerschaften noch jung gewesen sei und sich nicht die Aussage treffen
lasse, dass sie seinerzeit schon ihre endgültige Stellung im Erwerbsleben ge-funden
hätte. Das möge anders liegen, wenn aufgrund des Alters und sonstiger
Umstände zur Zeit der Eheschließung nicht ernsthaft habe erwartet werden
können, dass der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe eine weitergehende Qua-lifikation
habe erwerben können, was hier aber nicht der Fall sei.ഊ- 6 –
II.
10 Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
11 1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen bereits eine Unter-haltsbedürftigkeit
der Klägerin jedenfalls im Umfang des zugesprochenen Un-terhalts
nicht, was von der Revision im Ergebnis mit Recht gerügt wird. Einer
insoweit bestehenden Bedürftigkeit der Klägerin widersprechen die vom Beru-fungsgericht
zum Unterhaltstatbestand getroffenen Feststellungen.
Das Berufungsgericht ist – im Rahmen der Befristung – davon ausgegan-gen,
dass sich der Unterhaltsanspruch ab März 2009 allein aus § 1573 Abs. 2
BGB ergebe. Einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB hat es ab diesem
Zeitpunkt mit der Begründung verneint, dass die Betreuung der beiden Söhne
trotz deren gesundheitlicher Einschränkungen die Klägerin nicht mehr an einer
vollschichtigen Tätigkeit hindere. Das steht im Gegensatz zu den vom Beru-fungsgericht
übernommenen Feststellungen des Amtsgerichts. Das Amtsgericht
ist bei seiner Unterhaltsberechnung davon ausgegangen, dass die Klägerin le-diglich
zu einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit im Umfang von 20 Wochenstun-den
verpflichtet sei. Hinderungsgründe an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit
hat das Amtsgericht in der Betreuungsbedürftigkeit der Söhne gesehen und weil
die Klägerin aufgrund ihrer Vorerkrankung eine umfangreichere ärztliche Kon-trolle
benötige als eine nicht vorerkrankte Mutter. In seinen Ausführungen zur
von ihm noch offen gelassenen Frage der Befristung hat das Amtsgericht dar-auf
verwiesen, dass es sich um Betreuungsunterhalt handele, der grundsätzlich
nicht zu befristen sei.
12
Bei dem vom Berufungsgericht im Gegensatz zum Amtsgericht ange-nommenen
alleinigen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2
BGB hätte das Berufungsgericht Feststellungen zu der Frage treffen müssen,
13ഊ- 7 –
welches Einkommen die Klägerin aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit er-zielen
kann. Eine Bedürftigkeit der Klägerin besteht demnach jedenfalls nicht in
dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang und durfte daher vom Beru-fungsgericht
nicht im Anschluss an das Amtsgericht unverändert zugrunde ge-legt
werden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein Unterhalt in der
Größenordnung des vom Amtsgericht titulierten Monatsbetrags auch bei einer
vollschichtigen Erwerbsobliegenheit der Klägerin gerechtfertigt sei, entbehrt
jeder Grundlage.
2. Das Berufungsgericht hat eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB
mit der Begründung abgelehnt, der Beklagte habe nicht (ausreichend) darge-legt,
dass der Klägerin durch die Ehe und die dort gewählte Rollenverteilung
keine Erwerbsnachteile entstanden seien. Wie sich die weitere berufliche Ent-wicklung
der Klägerin ohne die Ehe gestaltet hätte, sei völlig offen. Unwägbar-keiten
wirkten sich nach der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Beklag-ten
aus. Selbst ohne Abschluss einer Berufsausbildung hätten sich der Klägerin
aufgrund erworbener Berufserfahrung höhere Einkommensquellen erschlossen.
14
Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden Bedenken. 15
a) Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts we-gen
Unbilligkeit nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB hängt insbesondere davon ab,
inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten
sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor
allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kin-des,
aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während
der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3
BGB).
16ഊ- 8 –
Die Berücksichtigung von Nachteilen, die auf einer ehebedingt nicht auf-genommenen
oder abgebrochenen Berufsausbildung beruhen, scheitert entge-gen
der Auffassung der Revision nicht schon daran, dass ein Anspruch der
Klägerin auf Ausbildungsunterhalt gemäß § 1575 BGB nicht besteht oder von
ihr nicht geltend gemacht worden ist. Auch wenn die Voraussetzungen eines
Anspruchs nach § 1575 BGB nicht gegeben sind, kann durch die Rollenvertei-lung
in der Ehe und die deswegen nicht abgeschlossene Berufsausbildung ein
ehebedingter Nachteil entstehen, der im Rahmen von § 1578 b Abs. 1, 2 BGB
zu berücksichtigen ist. Eine Obliegenheit der Klägerin, ihre Verdienstmöglich-keiten
durch eine nach der Scheidung aufgenommene Ausbildung zu verbes-sern,
kommt unter den Umständen des vorliegenden Falls schließlich nicht in
Betracht.
17
b) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
dass der Beklagte als Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine
prozessuale Einwendung beruft, die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich
der für eine Befristung sprechenden Tatsachen trägt (Senatsurteile vom
14. November 2007 – XII ZR 16/07 – FamRZ 2008, 134 Tz. 22 und vom 16. April
2008 – XII ZR 107/06 – FamRZ 2008, 1325 Tz. 41). In die Darlegungs- und Be-weislast
des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass
der Klägerin keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB ent-standen
sind.
18
Die dem Unterhaltspflichtigen obliegende Darlegungs- und Beweislast er-fährt
jedoch Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis
negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen.
19
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft
den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei ei-
20ഊ- 9 –
ne sogenannte sekundäre Darlegungslast (Senatsurteil BGHZ 171, 232 =
FamRZ 2007, 896 – Tz. 20 f.; BGHZ 128, 167, 171 = NJW 1995, 662, 663;
BGHZ 154, 5, 9 = NJW 2003, 1449, 1450; BGH Urteile vom 27. September
2002 – V ZR 98/01 – NJW 2003, 1039; vom 18. Mai 2005 – VIII ZR 268/03 – NJW
2005, 2395, 2397; vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152/08 – ZIP 2009, 1654 Tz. 38;
vom 19. Mai 1958 – II ZR 53/57 – NJW 1958, 1188 f. und vom 4. Februar 2010
– IX ZR 18/09 – juris Tz. 81; zum Unterhaltsrecht vgl. Wendl/Dose Das Unter-haltsrecht
in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 6 Rdn. 721 ff.; vgl. auch
Empfehlungen des Arbeitskreises 15 des 18. Deutschen Familiengerichtsta-ges).
Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermie-den
werden. Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalls. Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass der
beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist.
bb) Diese Grundsätze sind auf die Darlegung ehebedingter Nachteile im
Sinne von § 1578 b BGB ebenfalls anzuwenden. Würde den Unterhaltspflichti-gen
die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast treffen, so müsste er
sämtliche auch nur theoretisch denkbaren und nicht näher bestimmten Nachtei-le
widerlegen, die aufgrund der Rollenverteilung innerhalb der Ehe möglicher-weise
entstanden sind. Das würde in Anbetracht dessen, dass die Tatsachen
zur hypothetischen beruflichen Entwicklung den persönlichen Bereich des Un-terhaltsberechtigten
betreffen, zu einer unbilligen Belastung des Unterhalts-pflichtigen
führen.
21
Soweit der Senat in der Vergangenheit für den Fall, dass der Unterhalts-berechtigte
eine ehebedingt unterbrochene Erwerbstätigkeit nach der Schei-dung
wieder aufnehmen konnte, erwähnt hat, dass den Unterhaltsberechtigten
dafür, dass ihm dennoch ehebedingte Nachteile entstanden seien, neben der
Darlegungslast auch die Beweislast treffe (Senatsurteile vom 14. November
22ഊ- 10 –
2007 – XII ZR 16/07 – FamRZ 2008, 134 Tz. 22; vom 16. April 2008 – XII ZR
107/06 – FamRZ 2008, 1325 Tz. 41 und vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08 –
FamRZ 2009, 1990 Tz. 18), hält er daran nicht fest. In den beiden erstgenann-ten
Fällen fehlte es bereits an hinreichenden Darlegungen des Unterhaltsbe-rechtigten
zu fortbestehenden ehebedingten Nachteilen und ist der Senat in der
Sache bereits nach den oben genannten Grundsätzen verfahren (ähnlich auch
Senatsurteil vom 28. März 1990 – XII ZR 64/89 – FamRZ 1990, 857, 859 f.). Für
eine mit weiterreichenden Folgen verbundene Beweislastumkehr fehlt es nach
der geltenden Gesetzeslage und dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von Unter-haltspflicht
und Unterhaltsbegrenzung, das auch durch das Unterhaltsrechtsän-derungsgesetz
vom 21. Dezember 2007 nicht verändert worden ist, an einer
hinreichenden Rechtfertigung, zumal den Beweisschwierigkeiten des Unter-haltspflichtigen
bereits durch die sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsbe-rechtigten
wirksam zu begegnen ist.
Die sekundäre Darlegungslast hat im Rahmen von § 1578 b BGB zum
Inhalt, dass der Unterhaltsberechtigte die Behauptung, es seien keine ehebe-dingten
Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen
muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst
wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt,
müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen
widerlegt werden.
23
c) Das im Berufungsurteil zugrunde gelegte Vorbringen der Klägerin ge-nügt
den Anforderungen an ihre sekundäre Darlegungslast nicht.
24
aa) Aufgrund der vom Berufungsgericht angenommenen vollschichtigen
Erwerbsobliegenheit ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu einer entspre-chenden
Tätigkeit in der Lage ist. Das Amtsgericht hat der Klägerin aufgrund
25ഊ- 11 –
ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit (1.470 € brutto bei 30 Wochenstunden) einen
erzielbaren Verdienst von ca. 1.000 € brutto (= 2/3, bei 20 Wochenstunden) und
800 € netto zugerechnet. Diese Feststellungen sind vom Berufungsgericht nicht
beanstandet worden. Für die Frage, ob ehebedingte Nachteile entstanden sind,
ist demnach als Vergleichsgröße ein auf dieser Grundlage erzielbarer Verdienst
aus einer vollschichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen. Hinsichtlich des vom Un-terhaltsberechtigten
aufgrund der aktuellen Gegebenheiten erzielbaren Ein-kommens
stellt sich die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von
§ 1578 b BGB nicht. Denn dieser Umstand ist bereits vorgreiflich im Rahmen
der Bedürftigkeit zu überprüfen, welche vom Unterhaltsberechtigten darzulegen
und zu beweisen ist (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 – XII ZR 78/08 – FamRZ
2009, 1300 Tz. 62 und vom 27. Januar 2010 – XII ZR 100/08 – zur Veröffentli-chung
bestimmt Tz. 42).
bb) Hinsichtlich der weiteren Vergleichsgröße des ohne die Ehe und die
praktizierte Rollenverteilung (hypothetisch) erzielbaren Einkommens hat es das
Berufungsgericht im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin damit bewenden las-sen,
Umstände aufzuführen, die eine berufliche Qualifizierung der Klägerin und
ein höheres erzielbares Einkommen lediglich möglich erscheinen lassen. Das
genügt den genannten Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der
Klägerin nicht.
26
Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Unterhaltsberechtigte, der
zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder
vor der Ehe ausgeübten Beruf in der Lage ist, Umstände dafür darzulegen,
dass ihm dennoch ein Nachteil verblieben ist (vgl. Senatsurteile vom 14. No-vember
2007 – XII ZR 16/07 – FamRZ 2008, 134 Tz. 22; vom 16. April 2008
– XII ZR 107/06 – FamRZ 2008, 1325 Tz. 41; vom 14. Oktober 2009
– XII ZR 146/08 – FamRZ 2009, 1990 Tz. 18 und vom 28. März 1990
27ഊ- 12 –
– XII ZR 64/89 – FamRZ 1990, 857, 859 f.). Ähnliches gilt, wenn der Unterhalts-berechtigte
– wie die Klägerin – vor der Ehe keine Berufsausbildung abge-schlossen
hat, im Hinblick auf eine von ihr zu verlangende – auch unqualifizier-te
– Erwerbstätigkeit.
28 Die Klägerin hätte demnach Umstände dafür vortragen müssen, dass sie
ohne Eheschließung und Kindererziehung eine konkrete Berufsausbildung auf-genommen
und abgeschlossen hätte, die ihr ein höheres Einkommen ermög-licht
hätte, als sie es unter den heute gegebenen Verhältnissen erzielen kann.
Der Hinweis auf das Alter der Klägerin bei Eheschließung, die Totgeburt
und die Geburt des ersten Kindes zwei Jahre nach Eheschließung genügt hier
nicht. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung 22 Jahre alt und somit
in einem Alter, in dem unter regelmäßigen Umständen eine Berufsausbildung
nach einem Haupt- oder Realschulabschluss bereits abgeschlossen gewesen
wäre. Daraus, dass sie erst kurz vor der Eheschließung den Realschulab-schluss
nachgeholt hatte, folgt nichts anderes. Die Klägerin nahm vielmehr
noch nach der Eheschließung zwei Berufsausbildungen auf, zunächst als Kö-chin,
dann als Bürokauffrau. Dass sie beide Ausbildungen abbrach, beruhte
nach ihrem Vorbringen auf gesundheitlichen Gründen und bei der Ausbildung
zur Bürokauffrau zudem auf ihrer Prüfungsangst. Hierbei handelte es sich aber
nicht um Nachteile, die “durch die Ehe” im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2
BGB entstanden sind. Ein Zusammenhang des Abbruchs ihrer zweiten Ausbil-dung
mit der Geburt und der anschließenden Betreuung des ersten Kindes ist
nicht vorgetragen. Einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt hat schließlich we-der
das Berufungsgericht noch das Amtsgericht angenommen.
29
Somit fehlt es bereits an einem hinreichend konkreten Vorbringen der
Klägerin, dass ihr aufgrund ihrer fehlenden beruflichen Qualifikation ein ehebe-
30ഊ- 13 –
dingter Nachteil entstanden sei. Die von ihr vorgebrachten Gründe sprechen
vielmehr gegen das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils.
31 Hinsichtlich der Verdienstmöglichkeiten ohne einen Berufsabschluss
trägt die Begründung des Berufungsgerichts die Ablehnung einer Unterhaltsbe-fristung
ebenfalls nicht. Auch hier fehlt es an einem konkreten Vorbringen, dass
die Klägerin durch eine kontinuierliche Erwerbstätigkeit auch ohne Berufsaus-bildung
ein höheres Einkommen hätte erzielen können, als sie es heute erzielen
kann. Das gilt insbesondere in Anbetracht des von beiden Vorinstanzen als er-zielbar
unterstellten Einkommens von – hochgerechnet auf 40 Wochenstunden –
brutto rund 2.000 €. Ohne Rücksicht darauf kann aber bei einer fehlenden Be-rufsausbildung
ohne konkrete Anhaltspunkte jedenfalls schon nicht davon aus-gegangen
werden, dass der Unterhaltsberechtigte über längere Zeit eine konti-nuierliche
Beschäftigung auf einer bestimmten Arbeitsstelle überhaupt hätte
ausüben können. Auch die Darlegung einer Einkommenssteigerung wegen ei-ner
ohne die Ehe kontinuierlichen Erwerbstätigkeit erfordert daher die Angabe
konkreter und überprüfbarer Anhaltspunkte, die diese Annahme rechtfertigen.
III.
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Dem Senat ist eine ab-schließende
Entscheidung in der Sache nicht möglich. Zur Bedürftigkeit bedarf
es ergänzender Feststellungen zum von der Klägerin erzielbaren Einkommen.
Wenn noch eine Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin auch unter Berücksichti-gung
ihrer Erwerbsminderung bestehen sollte und ehebedingte Nachteile zu
verneinen sind, ist die im Rahmen von § 1578 b Abs. 1, 2 BGB für eine Befris-tung
sowie die Bemessung der sogenannten Schonfrist anzustellende Billig-keitsabwägung
Aufgabe des Tatrichters (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009
32ഊ- 14 –
– XII ZR 146/08 – FamRZ 2009, 1990 Tz. 19 und vom 14. November 2007
– XII ZR 16/07 – FamRZ 2008, 134 Tz. 23).
IV.
33 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Die An-nahme
des Berufungsgerichts, dass der Unterhaltsanspruch sich ab März 2009
nicht aus § 1570 BGB, sondern allein aus § 1573 Abs. 2 BGB ergebe, steht mit
der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Vor einer erneuten Entscheidung
ist beiden Parteien zur Frage der Bedürftigkeit der Klägerin und zu der anzustel-lenden
Billigkeitsabwägung nach § 1578 b Abs. 1, 2 BGB Gelegenheit zum er-gänzenden
Vortrag zu geben.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer
Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 31.01.2008 – 107 F 253/06 –
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.09.2008 – 8 UF 42/08 –

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