Der Taschengeldanspruch des Ehegatten als Zusatzeinkommen

Oftmals zu wenig bekannt ist der sogenannte Taschengeldanspruch des nicht oder nur gering verdienenden Ehegatten gegen seinen besser verdienenden Ehepartner. Dieser Anspruch ist zum einen durch Gläubiger trotz Unterschreitung der Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff ZPO (bedingt) pfändbar, zum anderen erhört er die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Gatten, unabhängig davon, ob der Anspruch tatsächlich geltend gemacht wird oder nicht.
Der Taschengeldanspruch ist damit beispielsweise auch ein Unterfall der sogenannten verdeckten Schwiegerkindhaftung im Rahmen des Elternunterhalts, denn über diesen Anspruch wird mittelbar der an und für sich nicht unterhaltspflichtige Ehegatte mit seinem Einkommen ergänzend zur Deckung der seinen Ehepartner betreffenden Unterhaltsverbindlichkeiten herangezogen (vgl. BGH XII ZR 122/00).
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Die Berechnung des Taschengeldanspruchs

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Höhe des Taschengeldanspruchs nach den im Einzelfall gegebenen Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Ehegatten und wird in der Rechtsprechung
üblicherweise mit einer Quote von 5 % bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettogesamteinkommens beider Eheleute angenommen. Wichtig ist bei Geringverdienern, dass der Taschengeldanspruch über dem eigenen Verdienst liegen muss, da für die Taschengeldzwecke zunächst der eigene Familienzuverdienst heranzuziehen ist. Viele Vollstreckungsgläubiger übersehen dies und versuchen rechtswidrig eine Pfändung des vermeintlichen Anspruchs, obwohl er beispielsweise bereits bei einem Eigeneinkommen von 400,- Euro monatlich in der Regel schon überhaupt nicht mehr besteht, vgl hierzu auch die weitere Rechtsprechung des BGH in FamRZ 1998, S. 608.

Die Entscheidung Bundesgerichtshof IXa ZB 57/03 im Volltext

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 57/03
vom
19. März 2004
Der Taschengeldanspruch des haushaltführenden Ehegatten ist nach § 850b
Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen einer Hauptforderung von 4.501,43 Euro nebst Zinsen und Kosten. Der
Schuldner wird von seiner Ehefrau, der Drittschuldnerin, unterhalten. Unterhaltsberechtigte
Kinder sind nicht vorhanden. Bei der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung am 24. September 2001 hat der Schuldner das monatliche
Nettoeinkommen seiner Ehefrau auf etwa 6.000 DM beziffert. Mit Schreiben
vom 6. März 2002 wies der Schuldner unter Vorlage einer Verdienstbescheinigung
darauf hin, daß der Nettoverdienst seiner Ehefrau derzeit 2.759,70 Euro betrage.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht den angeblichen Anspruch
des Schuldners gegen seine Ehefrau auf Taschengeld in Höhe von
7/10 des monatlich geschuldeten Betrages gepfändet und an die Gläubigerin
zur Einziehung überwiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das
Landgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Es ist
der Auffassung, daß der Taschengeldanspruch bedingt, d.h. unter den Voraussetzungen
des § 850b Abs. 2 ZPO und unter Berücksichtigung der in § 850c
ZPO festgelegten Grenzen pfändbar ist. Diese Voraussetzungen lägen vor,
weil der Schuldner selbst über kein eigenes Einkommen aus Arbeit oder Ver-mögen
verfüge, mit der Drittschuldnerin – ausweislich der übereinstimmenden
Anschriften im Rubrum – in ehelicher Gemeinschaft lebe und den Haushalt füh-re.
Bei der Pfändung von 7/10 des Taschengeldanspruchs, der mit 7 % des
Nettoeinkommens anzusetzen sei, verbleibe dem Schuldner in jedem Fall ein
Mindesttaschengeld von 50 €.
Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen grundsätzliche Bedenken
gegen die Anerkennung eines Taschengeldanspruchs des einkom-menslosen,
haushaltführenden Ehegatten gegenüber dem erwerbstätigen Ehegatten.
Jedenfalls aber könne ein solcher Anspruch nicht der Pfändung unter-liegen,
weil er allein der Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse
diene.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im übri-gen
gemäß § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht.
Zwar ist die Annahme des Landgerichts, daß der einem Ehegatten ge-gen
den anderen zustehende Taschengeldanspruch gemäß § 850b Abs. 2 in
Verbindung mit den §§ 850c ff ZPO bedingt pfändbar ist, entgegen der Auffas-sung
der Rechtsbeschwerde rechtlich nicht zu beanstanden. Da sich den Ent-scheidungen
des Amts- und des Landgerichts nicht entnehmen läßt, ob die
Pfändung des Taschengeldanspruchs des Schuldners nach den Umständen
des Falles der Billigkeit entspricht (§ 850b Abs. 2 ZPO), bedarf die Sache aber
insoweit der Aufklärung und erneuter Entscheidung durch das Landgericht.
1. Der Taschengeldanspruch des Ehegatten ist nach herrschender Mei-nung
gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar.
a) Der haushaltführende Ehegatte hat, sofern nicht das Familienein-kommen
schon durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder
restlos aufgezehrt wird (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 – XII ZR 140/96,
NJW 1998, 1553, 1554 m.w.N.), Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds
(st. Rspr., BGH, Urt. v. 19. März 1986 – IVb ZR 18/85, FamRZ 1986, 668, 669;
v. 21. Januar 1998 aaO; v. 15. Oktober 2003 – XII ZR 122/00, NJW 2004, 674,
676 f; ebenso MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 1360a Rn. 6; Staudinger/
Hübner/Voppel, BGB 13. Bearb. § 1360a Rn. 17; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. 1, 3. Aufl. § 850b Rn. 11; Behr JurBüro
1997, 121, 122; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1015; Gernhuber/
Coester-Waltjen, Familienrecht 4. Aufl. § 21 I 15). Dieser Anspruch ist eine auf
gesetzlicher Vorschrift beruhende Unterhaltsrente im Sinne des § 850b Abs. 1
Nr. 2 ZPO. Der Annahme eines solchen auf eine Unterhaltsrente gerichteten
Individualanspruchs des Ehegatten steht nicht entgegen, daß der Taschen-geldanspruch
Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB ist
(so aber Braun NJW 2000, 97, 98/99; Haumer FamRZ 1996, 193, 195 ff). Er ist
gleichwohl – ebenso wie der Anspruch auf Trennungs- oder Nachehelichenun-terhalt
– ein auf Geld gerichteter Zahlungsanspruch, denn er soll den Ehegatten
unabhängig von einer Mitsprache des jeweils anderen Ehepartners die Befrie-digung
solcher persönlicher Bedürfnisse ermöglichen, die über die regelmäßig
in Form des Naturalunterhaltes gewährten (Grund-)Bedürfnisse (wie Nahrung,
Wohnung, Kleidung, Körperpflege, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse,
Kranken- und Altersvorsorge, Mobilität) hinausgehen. Seine Höhe
richtet sich nach den im Einzelfall gegebenen Vermögensverhältnissen, dem
Lebensstil und der Zukunftsplanung der Ehegatten und wird in der Rechtspre-chung
üblicherweise mit einer Quote von 5 bis 7 Prozent des zur Verfügung ste-henden
Nettogesamteinkommens bemessen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1998
aaO S. 1554 f m.w.N.; v. 15. Oktober 2003 aaO S. 677; krit. Braun AcP 195
(1995), 311, 321 ff; ders. NJW 2000, 97, 97/98; Haumer FamRZ 1996, 193).
Da der Taschengeldanspruch aus dem Gesetz folgt, ist er in seinem Be-stehen
weder von einem Organisationsakt noch von einer Vereinbarung der
Ehegatten abhängig (BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 aaO S. 1555; Büttner
FamRZ 1994, 1433, 1439). Für die Frage, ob er gegebenenfalls zur Befriedi-gung
von Gläubigern herangezogen werden kann, ist demgemäß allein die ma-ഊ- 6 –
terielle Rechtslage maßgeblich, nicht aber, wie die Eheleute den Taschengeld-anspruch
im Einzelfall handhaben (vgl. BVerfGE 68, 256, 271; BVerfG FamRZ
1986, 773; BGH aaO). Die Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs in den
Grenzen der §§ 850b ff ZPO ist für seinen Bestand und die Bemessung seiner
Höhe ohne Bedeutung (aA Stöber, aaO, Rn. 1015e f; Zöller/Stöber, aaO mit
der zirkulären Erwägung, gepfändete Beträge seien nicht geschuldet, weil in-soweit
persönliche Bedürfnisse nicht befriedigt würden und daher nicht bestün-den;
anders noch Stöber, Forderungspfändung 11. Aufl., Rn. 1015), denn für
Bestand und Höhe einer Forderung ist allein die materielle Rechtslage maß-geblich.
Hierfür ist jedoch die vollstreckungsrechtliche Frage, ob die Forderung
pfändbar ist, ohne Belang.
b) Aus § 851 Abs. 1 ZPO läßt sich die Unpfändbarkeit des Taschen-geldanspruchs
nicht herleiten (vgl. nur OLG München FamRZ 1988, 1161,
1163; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850b Rn. 12; Wieczorek/
Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850b Rn. 22, jew. m.w.N.; a.A. LG Frankenthal
Rpfleger 1985, 120; LG Braunschweig Rpfleger 1997, 394; Soergel/Lange,
BGB 12. Aufl. § 1360a Rn. 18; BGB-RGRK/Wenz, 12. Aufl. § 1360a Rn. 8;
Braun AcP 195 (1995), 331, 337; Bodmann, Die Pfändbarkeit des Taschen-geldanspruchs
des nicht-erwerbstätigen Ehegatten (1981), S. 192 ff). Einer
Zweckbindung, die gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 BGB zur
Unpfändbarkeit führt (vgl. BGHZ 113, 90, 94 m.w.N.), unterliegt der Anspruch
auf Taschengeld nicht. Denn das Taschengeld soll dem Ehegatten die Befrie-digung
seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier
Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen
(vgl. BVerfGE 68, 256, 271; BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 aaO S. 1354 f
m.w.N.; v. 15. Oktober 2003 aaO S. 676), so daß es insbesondere auch zur Schuldentilgung verwendet werden kann (vgl. KG NJW 2000, 149, 150; Smid
JurBüro 1988, 1105). Aus den gleichen Gründen ist der Taschengeldanspruch
auch kein höchstpersönlicher, an die Person des Gläubigers gebundener An-spruch.
Seine Pfändbarkeit richtet sich damit allein nach § 850b ZPO.
c) Die Unpfändbarkeit des Taschengeldanspruchs ergibt sich entgegen
einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (MünchKomm-ZPO/Smid 2. Aufl.
§ 850b Rn. 7; ders. JurBüro 1988, 1105, 1113/1114) auch nicht aus § 888
Abs. 3 ZPO. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es keiner nicht vertretba-ren
Handlung der Eheleute, die der Herstellung des ehelichen Lebens im Sinne
dieser Vorschrift gleichgesetzt werden könnte. Vielmehr folgt das Bestehen des
Taschengeldanspruchs aus dem Gesetz. Da der unterhaltspflichtige Ehegatte
auf die Art der Verwendung des Taschengeldes keinen Einfluß hat, kann auch
die Erfüllung dieses Anspruchs nicht als Leistung “zur Herstellung des ehelichen
Lebens” gewertet werden (vgl. Büttner FamRZ 1994, 1433, 1439;
Derleder JurBüro 1994, 195).
d) Daß die Pfändung des Taschengeldanspruchs faktisch zu einer “Mit-haftung”
der Familie des Schuldners führen kann, weil dem Schuldner von sei-nem
Ehepartner trotz der teilweisen Pfändung des Taschengeldes in der Regel
nochmals ein vergleichbarer Betrag zur Verfügung gestellt wird (vgl. hierzu
Braun AcP 195 (1995), 311, 345/346; ders. NJW 2000, 97, 100; Haumer
FamRZ 1996, 193, 194; Gernhuber/Coester-Waltjen, aaO § 21 I 16.; Derleder
JurBüro 1994, 195, 197), schließt die Zulassung der Pfändung nach § 850b
Abs. 2 ZPO nicht aus. Rechtlich besteht eine solche “Nachschußpflicht” nicht.
Auch bei Pfändungen in das sonstige bewegliche Vermögen eines verheirate-ten
Schuldners kann es faktisch zur Beeinträchtigung auch der Interessen von
Familienmitgliedern kommen, ohne daß dies die Zulässigkeit der Pfändung in
Frage stellt (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1164).
e) Die bedingte Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs des Ehegatten
nach § 850b Abs. 2 ZPO ist schließlich auch verfassungsrechtlich unbedenk-lich
(BVerfGE 68, 256; BVerfG FamRZ 1986, 773; zu den insbesondere im Hin-blick
auf Art. 6 Abs. 1 GG erhobenen Bedenken vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen,
aaO; MünchKomm-ZPO/Smid, aaO; Derleder JurBüro 1988, 195, 197;
Soergel/Lange, aaO; Haumer, Der Taschengeldanspruch zwischen Ehegatten
(1995) S. 71; LG Frankenthal aaO).
2. Daß die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO für die Pfändung
und Überweisung von 7/10 des angeblichen Taschengeldanspruchs des
Schuldners gegen die Drittschuldnerin an den Gläubiger vorliegen, ist jedoch
durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt.
a) Aus den für die Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeb-lichen
Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts (§ 559
Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO) ergibt sich nur, daß die Pfändungs-freigrenzen
des § 850c Abs. 1, 2 ZPO einer Pfändung von 7/10 des Taschen-geldanspruchs
des Schuldners nicht entgegenstehen. Das Landgericht hat bei
der Prüfung der nach § 850c Abs. 1 zu beachtenden Pfändungsfreigrenze auf
den (fiktiven) betragsmäßigen Unterhaltsanspruch abgestellt, der üblicherweise
mit 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten
bemessen wird (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1164; OLG Köln
FamRZ 1995, 309, 311; Musielak/Becker, aaO § 850b Rn. 4, jew. m.w.N.). Ferner
ist es davon ausgegangen, daß das Taschengeld dem danach pfändbaren
Teil des (fiktiven) Unterhaltsanspruchs zu entnehmen ist (vgl. OLG Stuttgart
FamRZ 2002, 185, 186). Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Dies gilt auch für die Berücksichtigung nur der Pfändungsfreigrenze
des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO, denn eine Erhöhung nach Satz 2 dieser Vor-schrift
ist hier nicht veranlaßt, weil der Schuldner einkommens- und vermö-genslos
ist (vgl. OLG Celle NJW 1991, 1960, 1961). Allein die nach § 850c
ZPO gegebene Pfändbarkeit vermag aber die Zulassung der Pfändung einer
Unterhaltsrente nicht zu rechtfertigen.
b) Gemäß § 850b Abs. 2 ZPO können die nach Abs. 1 dieser Vorschrift
grundsätzlich unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden
Vorschriften (hier § 850c ZPO) vielmehr nur dann gepfändet werden, wenn die
Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer
vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen
wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falles, insbesondere
nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der
Billigkeit entspricht. Nur wenn positiv feststeht, daß auch diese besonderen
Voraussetzungen für die Pfändung vorliegen, darf die Pfändung des nach
Abs. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Taschengeldanspruchs zugelas-sen
werden (vgl. nur OLG Schleswig Rpfleger 2002, 87). An derartigen Fest-stellungen
fehlt es.
Es kann dahinstehen, ob allein mit dem Hinweis, daß der Schuldner am
29. September die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, hinreichend
belegt ist, daß die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des
Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat oder jedenfalls
voraussichtlich nicht führen wird (zu den insoweit zu stellenden Anforderungen
vgl. Musielak/Becker, aaO § 850b Rn. 10; Stöber, aaO Rn. 1036). Die ange-fochtene
Entscheidung hat jedenfalls deshalb keinen Bestand, weil ihr nicht zu
entnehmen ist, ob das Landgericht die Billigkeit der Pfändung, bei deren Beur-teilung
ein tatrichterlicher Spielraum besteht, geprüft und die insoweit gebotene
Gesamtabwägung vorgenommen hat, die eine umfassende und nachvollzieh-bare
Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfal-les
erfordert (vgl. Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 850b Rn. 8).
Für die Beurteilung der Billigkeit sind neben der Höhe der Bezüge, ins-besondere
der Höhe des dem Schuldner im Falle der Pfändung verbleibenden
Betrages, vor allem Art und Umstände der Entstehung der beizutreibenden
Forderung von Bedeutung (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1165). So
kann die Pfändung zur Beitreibung privilegierter Ansprüche im Sinne der
§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO der Billigkeit entsprechen (vgl. OLG Hamm Rpfleger
2002, 161; OLG Schleswig Rpfleger 2002, 87, 88). Je nach Lage des Einzelfal-les
können für die vom Vollstreckungsgericht zu treffende Billigkeitsentschei-dung
ferner von Bedeutung sein eine besondere Notlage des Gläubigers (vgl.
BGH, Urt. v. 31. Oktober 1969 – V ZR 138/66, NJW 1969, 252, 253), die wirt-schaftliche
Situation und der Lebensstil des Schuldners, das Verhalten der Be-teiligten
bei der Entstehung oder der Beitreibung der Forderung sowie mögli-che
Belastungen, die für die Ehe des Schuldners aufgrund der Pfändung ent-stehen
könnten (vgl. im einzelnen Schuschke/Walker, aaO, § 850b Rn. 3; Mu-sielak/
Becker, aaO § 850b Rn. 4, 11; Zöller/Stöber, aaO § 850b Rn. 15). Auch die
Höhe der zu vollstreckenden Forderung und die voraussichtliche Dauer der
Pfändung können in die Bewertung einfließen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ
1997, 1494, 1495; OLG Köln, FamRZ 1995, 309, 310; Musielak/Becker, aaO,ഊ- 11 –
§ 850b Rn. 4). Tatsachen, aus denen sich nach den genannten Grundsätzen
ergibt, daß die Pfändung des Taschengeldanspruchs des Schuldners der Bil-ligkeit
entspricht, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige (vgl. OLG
München FamRZ 1988, 1161, 1163; OLG Nürnberg Rpfleger 1998, 294, 295;
Musielak/Becker, aaO § 850b Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 850b
Rn. 12; Zöller/Stöber, aaO § 850b Rn. 15) Gläubigerin jedoch nicht vorgetra-gen.
3. Der Senat kann aber nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die
Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif
ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Sie bedarf nach den auch im Vollstreckungsverfahren
Anwendung findenden §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO weiterer Aufklärung, weil der
Gläubigerin bisher keine Gelegenheit zu einer – auch in der Beschwerdeinstanz
zulässigen (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) – Ergänzung ihres Vorbringens gegeben
worden ist. Die Sache bedarf daher der erneuten Entscheidung durch das Beschwerdegericht.

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