Das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Als Ergänzung zum Heimgesetz ist im Jahre 2009 weitgehend unbemerkt das Wohn-und Betreuungsvertragsgesetzes in Kraft getreten. Mit diesem Gesetzeswerk werden die typischen Verträge im Bereich des betreuten Wohnens einer stärkeren gesetzlichen Kontrolle unterworfen. Es handelt sich damit insbesondere um ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verbrauchern und sonstigen Privatpersonen, welche aufgrund von Hilfe-oder Pflegebedürftigkeit einen Heimvertrag abschließen, welcher bisher außerhalb der klassischen Pflegeheime weit gehend ungeregelt war und deshalb vielfache Möglichkeiten des Missbrauchs und der Intransparenz bot. Die gesetzliche Neuregelung greift bereits dann, wenn der Anbieter Pflege-oder Betreuungsleistungen erbringt und daneben eine Wohnung anbietet. Nicht erfasst wird allerdings das reine Service-Wohnen, d.h. diejenigen Fälle, in denen ausschließlich allgemeine Unterstützungsleistungen wie Vermittlung oder Beratung neben der Wohnungs Überlassung angeboten werden.

Der wesentliche Inhalt des Gesetzes

Das Wohn-und Betreuungs Vertragsgesetzes verpflichtet den Anbieter zu einer umfassenden schriftlichen Information in leicht verständlicher Sprache über die angebotenen Leistungen, die Preise und den sonstigen wesentlichen Vertragsinhalt. Daneben wird grundsätzlich eine Befristung des Vertrages ausgeschlossen. Die Erhöhungsmöglichkeiten des Anbieters während eines laufenden Vertrages werden gesetzlich begrenzt. Entsprechend werden Änderungen des Pflege-oder Betreuungsbedarfes im laufenden Vertragsverhältnis einer strengen gesetzlichen Kontrolle unterworfen. Schließlich finden sich besondere Regelungen zur Kündigung des Vertrages.
Jeder, der vor der Frage des Abschlusses eines Vertrages über das betreute Wohnen nachdenkt, sollte sich mit dem Gesetz vertraut machen, denn jede Abweichung des angebotenen Vertrages dürfte zukünftig ein Indiz für die mangelnde Seriosität des Anbieters sein.

Das Gesetz zur Regelung von Verträgen
über Wohnraum mit Pflege- oder
Betreuungsleistungen (Wohn- und
Betreuungsvertragsgesetz – WBVG) im Volltext

Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 3 Informationspflichten vor Vertragsschluss
§ 4 Vertragsschluss und Vertragsdauer
§ 5 Wechsel der Vertragsparteien
§ 6 Schriftform und Vertragsinhalt
§ 7 Leistungspflichten
§ 8 Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs
§ 9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage
§ 10 Nichtleistung oder Schlechtleistung
§ 11 Kündigung durch den Verbraucher
§ 12 Kündigung durch den Unternehmer
§ 13 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Umzugskosten
§ 14 Sicherheitsleistungen
§ 15 Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen
§ 16 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
§ 17 Übergangsvorschrift
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und
einem volljährigen Verbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlassung von
Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die
der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten
Hilfebedarfs dienen. Unerheblich ist, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach den
vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer zur Verfügung gestellt oder vorgehalten
werden. Das Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag neben der Überlassung von
Wohnraum ausschließlich die Erbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen wie die
Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen
Versorgung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat.
(2) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden, wenn die vom Unternehmer geschuldeten
Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind und
1. der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des
Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist,
2. der Verbraucher an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach den
vertraglichen Vereinbarungen nicht unabhängig von dem Vertrag über die Erbringung
von Pflege- oder Betreuungsleistungen festhalten kann oder
3. der Unternehmer den Abschluss des Vertrags über die Überlassung von
Wohnraum von dem Abschluss des Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder
Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig macht.
Dies gilt auch, wenn in den Fällen des Satzes 1 die Leistungen von verschiedenen
Unternehmern geschuldet werden, es sei denn, diese sind nicht rechtlich oder
wirtschaftlich miteinander verbunden.
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über
1. Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne
des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2. Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,
3. Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
4. Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.
§ 3 Informationspflichten vor Vertragsschluss
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Vertragserklärung in Textform und in leicht verständlicher Sprache über sein
allgemeines Leistungsangebot und über den wesentlichen Inhalt seiner für den
Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen zu informieren.
(2) Zur Information des Unternehmers über sein allgemeines Leistungsangebot gehört die
Darstellung
1. der Ausstattung und Lage des Gebäudes, in dem sich der Wohnraum befindet, sowie der
dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen, zu denen der
Verbraucher Zugang hat, und gegebenenfalls ihrer Nutzungsbedingungen,
2. der darin enthaltenen Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
3. der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen, soweit sie nach § 115 Absatz 1a Satz 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlichen Vorschriften zu
veröffentlichen sind.
(3) Zur Information über die für den Verbraucher in Betracht kommenden Leistungen
gehört die Darstellung
1. des Wohnraums, der Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls der
Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie der einzelnen weiteren
Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang,
2. des den Pflege- oder Betreuungsleistungen zugrunde liegenden Leistungskonzepts,
3. der für die in Nummer 1 benannten Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, der
nach § 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren
Investitionskosten sowie des Gesamtentgelts,
4. der Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und Entgeltveränderungen,
5. des Umfangs und der Folgen eines Ausschlusses der Angebotspflicht nach § 8 Absatz
4, wenn ein solcher Ausschluss vereinbart werden soll.
Die Darstellung nach Satz 1 Nummer 5 muss in hervorgehobener Form erfolgen.
(4) Erfüllt der Unternehmer seine Informationspflichten nach den Absätzen 1 bis
3 nicht, ist § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Weitergehende
zivilrechtliche Ansprüche des Verbrauchers bleiben unberührt.
(5) Die sich aus anderen Gesetzen ergebenden Informationspflichten bleiben unberührt.
§ 4 Vertragsschluss und Vertragsdauer
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung einer
Befristung ist zulässig, wenn die Befristung den Interessen des Verbrauchers nicht
widerspricht. Ist die vereinbarte Befristung nach Satz 2 unzulässig, gilt der Vertrag
für unbestimmte Zeit, sofern nicht der Verbraucher seinen entgegenstehenden Willen
innerhalb von zwei Wochen nach Ende der vereinbarten Vertragsdauer dem Unternehmer
erklärt.
(2) War der Verbraucher bei Abschluss des Vertrags geschäftsunfähig, so hängt die
Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung eines Bevollmächtigten oder Betreuers ab.
§ 108 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. In Ansehung
einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung gilt der Vertrag als wirksam
geschlossen. Solange der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden ist, kann der
Unternehmer das Vertragsverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären; die §§
12 und 13 Absatz 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Mit dem Tod des Verbrauchers endet das Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem
Unternehmer. Die vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Behandlung des in den
Räumen oder in Verwahrung des Unternehmers befindlichen Nachlasses des Verbrauchers
bleiben wirksam. Eine Fortgeltung des Vertrags kann für die Überlassung des Wohnraums
gegen Fortzahlung der darauf entfallenden Entgeltbestandteile vereinbart werden, soweit
ein Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag des Verbrauchers nicht überschritten
wird. In diesen Fällen ermäßigt sich das geschuldete Entgelt um den Wert der ersparten
Aufwendungen des Unternehmers.
§ 5 Wechsel der Vertragsparteien
(1) Mit Personen, die mit dem Verbraucher einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt führen und nicht Vertragspartner des Unternehmers hinsichtlich der Überlassung
des Wohnraums sind, wird das Vertragsverhältnis beim Tod des Verbrauchers hinsichtlich
der Überlassung des Wohnraums gegen Zahlung der darauf entfallenden Entgeltbestandteile
bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Sterbetag des Verbrauchers
fortgesetzt. Erklären Personen, mit denen das Vertragsverhältnis fortgesetzt wurde,
innerhalb von vier Wochen nach dem Sterbetag des Verbrauchers dem Unternehmer,
dass sie das Vertragsverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses als nicht erfolgt. Ist das Vertragsverhältnis mit mehreren
Personen fortgesetzt worden, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
(2) Wird der überlassene Wohnraum nach Beginn des Vertragsverhältnisses von dem
Unternehmer an einen Dritten veräußert, gelten für die Rechte und Pflichten des
Erwerbers hinsichtlich der Überlassung des Wohnraums die §§ 566 bis 567b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 6 Schriftform und Vertragsinhalt
(1) Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in
elektronischer Form ist ausgeschlossen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine
Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen.
(2) Wird der Vertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen, sind zu Lasten des
Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen unwirksam, auch
wenn sie durch andere Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen werden; im Übrigen bleibt
der Vertrag wirksam. Der Verbraucher kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. Ist der schriftliche Vertragsschluss im Interesse des Verbrauchers
unterblieben, insbesondere weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Verbraucher
Gründe vorlagen, die ihn an der schriftlichen Abgabe seiner Vertragserklärung
hinderten, muss der schriftliche Vertragsschluss unverzüglich nachgeholt werden.
(3) Der Vertrag muss mindestens
1. die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschreiben,
2. die für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Entgelte, getrennt nach Überlassung
des Wohnraums, Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls Verpflegung als
Teil der Betreuungsleistungen sowie den einzelnen weiteren Leistungen, die nach
§ 82 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechenbaren
Investitionskosten und das Gesamtentgelt angeben,
3. die Informationen des Unternehmers nach § 3 als Vertragsgrundlage benennen und
mögliche Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen gesondert kenntlich
machen.
§ 7 Leistungspflichten
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten
Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflegeoder
Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse
zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und
nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen
mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch
nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften
Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen.
In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher
nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit
eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur
für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als
Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen
worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist
der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung
des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer
den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen
lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden.
In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in
Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1
Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
§ 8 Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs
(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers, muss der
Unternehmer eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Verbraucher kann
das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom
Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang,
in dem der Verbraucher das Angebot angenommen hat.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des
Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1
Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch
Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils
zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen.
(4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte
Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen.
Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem
Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und
dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange behinderter Menschen sind besonders
zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die
elektronische Form ist ausgeschlossen.
§ 9 Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige
Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung
selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3
genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind
nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch
öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts
schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt
hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der
Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für
die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben,
und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen
gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen
nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss
rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in
die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
§ 10 Nichtleistung oder Schlechtleistung
(1) Erbringt der Unternehmer die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise nicht
oder weisen sie nicht unerhebliche Mängel auf, kann der Verbraucher unbeschadet
weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche bis zu sechs Monate rückwirkend eine
angemessene Kürzung des vereinbarten Entgelts verlangen.
(2) Zeigt sich während der Vertragsdauer ein Mangel des Wohnraums oder wird eine
Maßnahme zum Schutz des Wohnraums gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich,
so hat der Verbraucher dies dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Soweit der Unternehmer infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach
Absatz 2 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Verbraucher nicht berechtigt, sein
Kürzungsrecht nach Absatz 1 geltend zu machen.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 115 Absatz 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch wegen desselben Sachverhalts ein Kürzungsbetrag vereinbart oder
festgesetzt worden ist.
(5) Bei Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch gewährt wird, steht der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 bis zur Höhe
der erbrachten Leistungen vorrangig dem Träger der Sozialhilfe zu. Verbrauchern,
die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, steht der
Kürzungsbetrag bis zur Höhe ihres Eigenanteils selbst zu; ein überschießender Betrag
ist an die Pflegekasse auszuzahlen.
§ 11 Kündigung durch den Verbraucher
(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist
eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung
des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der
Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne des § 1
Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu
erklären.
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der
Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach
Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt,
kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung
kündigen.
(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge
gesondert anzuwenden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch
zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich
für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. Bei Verträgen im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu
erklären.
(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der
Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Kündigung muss
unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4
Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 12 Kündigung durch den Unternehmer
(1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung
bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn
1. der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art
verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare
Härte bedeuten würde,
2. der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen
kann, weil
a) der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nach §
8 Absatz 1 nicht annimmt oder
b) der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach §
8 Absatz 4 nicht anbietet
und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist,
3. der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass
dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder
4. der Verbraucher
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder
eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug
ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der
Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das
Entgelt für zwei Monate erreicht.
Eine Kündigung des Vertrags zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.
(2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a
nur kündigen, wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Angebot nach § 8 Absatz
1 Satz 1 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die
beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des
Verbrauchers im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.
(3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen,
wenn er zuvor dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos
eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von
Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer
vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum
Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchshinsichtlich
des fälligen Entgelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich
zur Befriedigung verpflichtet.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten
Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge
gesondert anzuwenden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen
Vertrag auch dann kündigen, wenn ein anderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb
ein Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des
Verbrauchers nicht zumutbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich nach
Kenntnis von der Kündigung des anderen Vertrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob
die Kündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen anderen Unternehmer oder durch den
Verbraucher erfolgt ist.
§ 13 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Umzugskosten
(1) Hat der Verbraucher nach § 11 Absatz 3 Satz 1 aufgrund eines vom Unternehmer zu
vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist der Unternehmer dem Verbraucher auf
dessen Verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren
Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet.
§ 115 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Hat der Unternehmer nach § 12 Absatz 1 Satz 1 aus den Gründen des § 12 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 oder nach § 12 Absatz 5 gekündigt, so hat er dem Verbraucher auf dessen
Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. In
den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 hat der Unternehmer auch die Kosten des
Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.
(3) Der Verbraucher kann den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu
zumutbaren Bedingungen nach Absatz 1 auch dann verlangen, wenn er noch nicht gekündigt
hat.
(4) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 2 ein Vertrag gekündigt, gelten die Absätze 1
bis 3 entsprechend. Der Unternehmer hat die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang
nur zu tragen, wenn ein Vertrag über die Überlassung von Wohnraum gekündigt wird.
Werden mehrere Verträge gekündigt, kann der Verbraucher den Nachweis eines angemessenen
Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und unter der Voraussetzung des Satzes
2 auch die Übernahme der Umzugskosten von jedem Unternehmer fordern, dessen Vertrag
gekündigt ist. Die Unternehmer haften als Gesamtschuldner.
§ 14 Sicherheitsleistungen
(1) Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Sicherheiten für die Erfüllung seiner
Pflichten aus dem Vertrag verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Die
Sicherheiten dürfen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht
übersteigen. Auf Verlangen des Verbrauchers können die Sicherheiten auch durch eine
Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers oder
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geleistet werden.
(2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Unternehmer
von dem Verbraucher für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag nur Sicherheiten
verlangen kann, soweit der Vertrag die Überlassung von Wohnraum betrifft.
(3) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so kann diese in drei gleichen
monatlichen Teilleistungen erbracht werden. Die erste Teilleistung ist zu Beginn des
Vertragsverhältnisses fällig. Der Unternehmer hat die Geldsumme von seinem Vermögen
getrennt für jeden Verbraucher einzeln bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen
mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen,
auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt wird, dem Verbraucher zu und erhöhen die
Sicherheit.
(4) Von Verbrauchern, die Leistungen nach den §§ 42 und 43 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, oder Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, kann der Unternehmer keine
Sicherheiten nach Absatz 1 verlangen. Von Verbrauchern, die Leistungen im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, kann
der Unternehmer nur für die Erfüllung der die Überlassung von Wohnraum betreffenden
Pflichten aus dem Vertrag Sicherheiten verlangen.
§ 15 Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen
(1) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten
Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten und Achten
Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen.
Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind unwirksam.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Zehnten
Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen.
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 16 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende
Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 17 Übergangsvorschrift
(1) Auf Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Heimgesetzes, die vor dem
1. Oktober 2009 geschlossenen worden sind, sind bis zum 30. April 2010 die §§ 5 bis
9 und 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4, 7 und 8 des Heimgesetzes in ihrer bis zum 30.
September 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem 1. Mai 2010 richten sich die Rechte
und Pflichten aus den in Satz 1 genannten Verträgen nach diesem Gesetz. Der Unternehmer
hat den Verbraucher vor der erforderlichen schriftlichen Anpassung eines Vertrags in
entsprechender Anwendung des § 3 zu informieren.
(2) Auf die bis zum 30. September 2009 geschlossenen Verträge, die keine Heimverträge
im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Heimgesetzes sind, ist dieses Gesetz nicht
anzuwenden.

WebseiteKontakt-2-8

Haben Sie weitere Fragen?

Alexander Meier-Greve ist Rechtsanwalt in Berlin. Der Artikel ist aus der täglichen Beratungspraxis des Autors entstanden. Er soll nützliche Überblicksinformationen liefern, kann allerdings eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen.

Wenn Sie Fragen oder Interesse an einer weitergehenden Beratung haben, steht Ihnen mein Büro zur Vereinbarung eines Termins zur persönlichen oder auch telefonischen Besprechung gerne zur Verfügung. Über die entstehenden Kosten einer Erstberatung können Sie sich auch vorab auf der Seite Honorar informieren. Das erste Kontaktgespräch ist in jedem Fall unverbindlich und kostenfrei.

Einen ausführlichen Überblick über das Angebot meines Büros erhalten Sie auch auf der Startseite Kanzlei für Privatrecht

Kanzlei für Privatrecht, Rechtsanwalt Alexander Meier-Greve

Märkisches Ufer 34 (an der Spree), 10179 Berlin-Mitte,

Tel. 030-4401-3325

Email: mail@kanzlei-fuer-privatrecht.de.