Ratgeber Elternunterhalt – Heranziehung der Kinder zum Unterhalt ihrer Eltern (Update März 2021)

Durch das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe ist die Verpflichtung zum Elternunterhalt der volljährigen Kinder weitgehend weggefallen. Das Gesetz ist in Kraft seit dem 1. Januar 2020. Es entfaltet allerdings keine Rückwirkung. Bereits geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden. Achtung: Der Elternunterhalt an sich wurde nicht abgeschafft, insbesondere nicht im direkten Verhältnis zwischen Eltern und Kindern. Die Einkommensbegrenzung gilt bis auf Weiteres nur zwischen dem Sozialamt und dem volljährigen Kind.

Keine umfassende Verpflichtung zur Auskunft gegenüber dem Sozialamt mehr

Die Angehörigen müssen dem Sozialamt anders als nach der alten Rechtslage nicht mehr ohne weiteres Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen. Dies gilt nur noch dann, wenn das Sozialamt begründete Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze von 100.000 € hat. Von der leistungsberechtigten Person kann das Sozialamt allerdings Auskünfte nach wie vor verlangen, und zwar auch solche, die sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angehörigen beziehen.

Berechnung der Einkommensgrenze nach Einkommensteuerrecht

Die Einkommensgrenze beträgt 100.000 € Jahreseinkommen brutto. Sie ermittelt sich nach § 16 SGB IV. Hiernach ist zugrundezulegen das Gesamteinkommen durch Zusammenrechnung sämtlicher Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Abziehbar sind durch die Bezugnahme auf das Einkommensteuerrecht damit anders als früher nicht mehr die unterhaltsrechtlichen Abzugsposten, sondern die steuerrechtlichen Abzüge. Werbungskosten, Freibeträge, Sonderaussagen gaben, Vorsorgeaufwendungen, die das zu versteuernde Einkommen mindern, sind abzugsfähig. Vereinfacht ausgedrückt wird man nunmehr auch zur Entlastung des Bearbeitungausfwands bei der Behörde von dem sich aus dem Steuerbescheid ergebenden zu versteuernden Einkommen ausgehen können.

Die Rolle des Ehegatten

Das Ehegatteneinkommen spielt grundsätzlich keine Rolle mehr. Bei Zusammenveranlagung wird aus dem Steuerbescheid nur das jeweilige Einkommen des Angehörigen Kindes herangezogen.
Entsprechendes gilt bei Selbstständigen.

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Der verbleibende Anwendungsbereich

Soweit das Sozialamt nicht aus übergegangenem Recht den Regress bei den Angehörigen sucht, verbleibt es grundsätzlich bei der alten Rechtslage. Allerdings sind die Selbstbehalte zum 1. Januar 2020 auf nunmehr 2000 € netto bereinigt sowie bei Ehegatten auf 3.600 € bereinigt angehoben worden. Die Einkommensermittlung findet nach wie vor nicht in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht, sondern spezifisch unterhaltsrechtlich statt. Die unten stehenden Ausführungen sind insoweit in der verbleibenden Fallgruppe nach wie vor gültig.

Ursprung des Elternunterhalts

Der Elternunterhalt ist ein aus dem römischen und gemeinen (germanischen) Recht stammendes und in den meisten europäischen Rechtsordnungen vorkommendes Rechtsinstitut. Gleichwohl ist die Berechtigung einer Heranziehung der erwachsenen Kinder zum Elternunterhalt anders als im Falle des Kindesunterhalts oder des Ehegattenunterhalts nach wie vor auch grundsätzlich umstritten. Anders als beim Kindes- und Ehegattenunterhalt, auf dessen Entstehen sich der Unterhaltspflichtige einstellen kann und mit dem er auch rechnet, geschieht die Heranziehung zum Elternunterhalt sehr oft überraschend und unvorbereitet.

Problem “Sandwich”

Der Elternunterhalt begründet in vielen Fällen ein Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern in einem Augenblick, in welchem die tatsächlichen familiären Bande oft schon jahrzehntelang zumindest stark gelockert sind. Noch bedeutender ist die typische Sandwich-Situation: Der Unterhaltspflichtige muss bereits für seine eigene Familie den Lebensunterhalt sicherstellen, er ist also bei zusätzlicher Zahlungspflicht gegenüber den Eltern sowohl nach unten als auch nach oben (wie die zwischen die Sandwichscheiben eingelegte W….) in gerader Abstammungslinie unterhaltspflichtig. Dies wird oftmals als Überbelastung empfunden. Es ist durchaus fraglich, ob die geltenden Regelungen zum Elternunterhalt mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Bevor aber das Bundesverfassungsgericht hierüber nicht entschieden hat, wird man praktisch von der Verfassungsgemäßheit ausgehen müssen. Wenig bekannt, aber beachtenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Unterhaltsrecht auch in umgekehrter Richtung ein die Generationensolidarität stark beanspruchendes Rechtsinstitut kennt, nämlich den so genannten Enkelunterhalt (vgl. hierzu den Beitrag → Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Enkel gegen die Großeltern ).

Berücksichtigung der besonderen Belastungen durch höheren Selbstbehalt

Der nach den so genannten unterhaltsrechtlichen Leitlinien ( zB für Berlin→ Leitlinien Kammergericht bzw. Brandenburg → Leitlinien OLG Brandenburg) festgelegte Selbstbehalt beträgt derzeit 2.000,00 Euro (bei Alleinstehenden) bzw. 3.600,- Euro (bei Verheirateten und Zusammenveranlagung des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten) zuzüglich 50 % des darüber hinausgehenden Eigeneinkommens. Der darin enthaltene Wohnkostenanteil liegt bei 450,- Euro Warmmiete, so dass bei Abweichungen – einzelfallbezogen – der Selbstbehalt ggf. anzupassen ist. Wichtig: Der Selbstbehalt wird vor Gericht nur dann auf seine Angemessenheit überprüft, wenn entsprechender schriftsätzlicher Vortrag der betroffenen Partei erfolgt. Der Bundesgerichtshof stellt allgemein regelmäßig in seinen Leitentscheidungen fest, dass der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes so zu bemessen sei, dass es nicht zu einer übermäßigen und lang anhaltenden Einschränkung der eigenen Lebensverhältnisse kommt. Der BGH begründet dies damit, dass anders als bei den sonstigen Unterhaltsansprüchen sich die Kinder in der Regel in ihrer Lebensplanung nicht von vornherein darauf einstellen können und auch nicht müssen, dass ihre Eltern im Alter noch einmal unterhaltsbedürftig werden. Ein überdurchschnittlicher Unterhaltsbedarf entsteht meist erst infolge von Krankheiten, die aber in aller Regel nicht vorhersehbar sind, BGH NJW 1989, S. 523. In Einzelfällen kann der Selbstbehalt aus diesen Gründen auch deutlich höher anzusetzen sein. Anknüpfungspunkt hierfür ist insbesondere der Aspekt, dass mit der Leistung von Elternunterhalt weder eine spürbare noch eine dauerhafte Senkung des eigenen berufs- und einkommenstypischen Lebensniveaus verbunden sein soll, BGH NJW 2003, Seite 128. Danach ist ein vorgefundener Lebensstandard grundsätzlich zu schützen, es sei denn er erscheint nach den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unangemessen, BGH a.a.O.
Der erhöhte Selbstbehalt muss in jedem Fall abgeglichen werden gegen die sonstigen geltend gemachten Abzüge. Dem erhöhten Selbstbehalt liegt ein pauschaler Rechenansatz zu Grunde, während konkrete Abzüge in Einzelpositionen eine konkrete Unterhaltsberechnung darstellen können. Beide Rechenwege dürfen nicht unzulässig vermischt werden. Die Rechtsprechung akzeptiert regelmäßig keinen Rechenweg, der insoweit einzelne prägende Bestandteile des Lebenszuschnitts doppelt zu Gunsten des unterhaltspflichtigen Kindes berücksichtigt. In der Praxis trifft man oft eine Vermischung von abstrakter und konkreter Berechnung an. Eine solche hat vor Gericht regelmäßig keinen Bestand.

Haushaltsersparnis bei Zusammenleben

Lebt das volljährige Kind mit einem Partner in Hausgemeinschaft, welcher eigener Einkünfte erzielt, wird oftmals eine so genannte Haushaltsersparnis zur Reduzierung des Selbstbehalts in Ansatz gebracht. Diese Haushaltsersparnis beträgt in der Regel 10 % und beruht auf dem Gedanken, dass in einer Haushaltsgemeinschaft die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten etwas geringer pro Person ausfallen, weil viele Ausgaben, die eine alleinstehende Person allein in voller Höhe tragen müsste, die zusammen lebenden Partner sich teilen können. Die Haushaltsersparnis wird sowohl bei Verheirateten als auch nichtehelichen Lebensgemeinschaften in Ansatz gebracht (BGH Urteil vom Urteil vom 17. Oktober 2012 Aktenzeichen XII ZR 17/11 , Näheres hierzu in dem Beitrag → BGH zu Besuchskosten und Haushaltsersparnis beim Elternunterhalt ). Rechnerisch setzt sie in beiden Fallgruppen erst bei Einkünften jenseits der Selbstbehaltssätze ein, da diese bereits die durchschnittliche Haushaltsersparnis berücksichtigen (kein doppelter, sondern verminderter Selbstbehalt bei Lebensgemeinschaft bzw. Ehe, siehe oben).

Familienunterhalt

Grundsätzlich gilt, dass aus Unterhalt kein Unterhalt bezahlt werden muss. Wer also auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wird und über keine eigenen Einkünfte verfügt, muss grundsätzlich nicht schon deswegen trotzdem Unterhaltsleistungen erbringen, weil der andere Ehegatte über sehr hohe Einkünfte verfügt, welche üblicherweise innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft als so genannter Familienunterhalt auf die gesamte Familie verteilt werden (Ausnahme: Der sogenannte Taschengeldanspruch in Höhe von 5 – 7 Prozent des Nettoeinkommens des alleinverdienenden Ehegatten). Davon abgesehen kommt ein Zugriff grundsätzlich nur über die so genannte verdeckte Schwiegerkindhaftung in Betracht. Dabei wird auf die eigenen Einkünfte des pflichtigen Kindes maximal zu 50 % zugegriffen. Ein darüber hinausgehender Selbstbehalt wird nicht gewährt mit der Begründung, dass der eigene durch den Selbstbehalt erfasste Bedarf durch die Einkünfte des Ehegatten gedeckt wird – hierzu mehr in dem Abschnitt über die indirekte Mithaftung des Ehegatten.

Schonvermögen

Grundsätzlich hat ein Unterhaltspflichtiger neben seinen Einkünften auch sein Vermögen einzusetzen. Allerdings werden im Elternunterhaltsrecht recht großzügige Schonvermögensbeträge gewährt. Näheres hierzu finden Sie in dem Beitrag → Das Schonvermögen beim Elternunterhalt.

Überprüfung des behaupteten Bedarfs

Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch knüpft an den sogenannten Bedarf des Elternteils an. Die Gleichsetzung der entstehenden Heimkosten, dem häufigsten Auslöser für eine Unterhaltsbedürftigkeit, mit dem angemessenen Bedarf ist vielfach angreifbar. Generell wird man von dem Berechtigten, der auf Unterhalt angewiesen ist, zunächst erwarten können, dass er ein kostengünstiges Heim auswählt. Maßstab hierfür sind allerdings nicht nur ein Preisvergleich, sondern zur Ermittlung eines angemessenen Standards insbesondere auch die früheren Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berechtigten. Hiervon hängt es dann letztlich ab, ob ein Umzug in ein billigeres Heim – mit oft niedrigerem Wohnstandard – zumutbar ist.

Berücksichtigung von Ansprüchen nach dem Grundsicherungsgesetz

Bevor die Kinder in Anspruch genommen werden können, sind zuvor sämtliche Einkünfte des Berechtigten heranzuziehen. Hierzu gehört auch sein Vermögen einschließlich von bisher nicht geltend gemachten Forderungen gegen Dritte, die gegebenenfalls zunächst vorrangig durch den Elternteil einzuziehen sind. Insbesondere müssen auch sämtliche möglichen Leistungen der staatlichen Pflegeversicherung und die Leistungen der Grundsicherung nach SGB XII in Anspruch genommen werden. Eltern sind verpflichtet, bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Grundsicherung nach SGB XII in Anspruch zu nehmen. Tun sie dies nicht, kann ihnen insoweit ein fiktives Einkommen in Höhe der beanspruchbaren Grundsicherung auf den Bedarf angerechnet werden, OLG Hamm NJW 2004, 1604. Soweit die bedürftige Person noch nicht in einem Heim untergebracht werden muss, genügen in vielen Fällen bereits die Leistungen der Grundsicherung für eine vollständige Bedarfsdeckung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Leistungen der Grundsicherung anders als die Sozialhilfe nicht zu einem Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Staat führen. Ein Rückgriff des staatlichen Leistungsträgers ist dann grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, die unterhaltspflichtigen Kinder haben ein jährliches Einkommen von über 100.000 Euro (§ 43 II SGB XII, § 16 SGB IV, § 2 Einkommensteuergesetz). Fraglich ist, ob diese Einkommensgrenze für jedes Kind gesondert gilt oder für die Gesamtheit aller Kinder. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass diese Einkommensgrenze für jedes Kind einzeln gilt. Diese Auffassung dürfte zutreffend sein, da andernfalls die Inanspruchnahmemöglichkeit je Kind unmittelbar abhängig wäre von den (schwankenden) Einkommensverhältnissen der Geschwister. Nach § 43 II S. 2 SGB XII gilt eine Vermutung zugunsten des unterhaltspflichtigen Kindes, dass das Einkommen den Grenzbetrag nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung kann der Leistungsträger von dem leistungsberechtigten Elternteil Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Kinder verlangen und sich hierzu auch an die Kinder direkt wenden.
Ebenfalls ist Wohngeld auf den Bedarf anzurechnen, gegebenenfalls in Höhe fiktiven Einkommens, wenn der Elternteil einen entsprechenden Anspruch nicht geltend macht. Ausgespart von der Anrechnung bleibt nur derjenige Anteil des Wohngeldes, der dazu dient, so genannte erhöhte Wohnkosten auszugleichen. Erhöht sind solche Wohnkosten, die den im notwendigen Eigenbedarfssatz der unterhaltsrechtlichen Leitlinien enthaltenen Wohnkostenanteil von zur Zeit 360 Euro (netto kalt) übersteigen.

Rückforderung von Geschenken

Im Einzelfall kann auch eine Rückforderung von Geschenken an die Angehörigen in Betracht kommen. Es handelt sich hier um einen Rückforderungsanspruch wegen Notbedarfs, § 528 Abs. 1 BGB. Bei Leistungen des Sozialhilfeträgers kann dieser einen solchen Rückforderungsanspruch auf sich überleiten. Wichtig ist, dass ein solcher Anspruch nur zum Zeitpunkt der Überleitung des Anspruches bestanden haben muss. Bei späteren Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder auch durch Tod wird der einmal wirksam übergeleitete Anspruch nicht mehr beeinträchtigt, BGH NJW 2003,2449. Die einzige Verteidigungsmöglichkeit für die beschenkte Person ist oftmals der so genannte Einwand der Entreicherung. Dann wird geltend gemacht, dass das Geschenk bereits weiterveräußert oder sonst wie verbraucht worden ist, § 818 III BGB.
Sonderregeln gelten bei schenkweisen Übertragungen unter Ehegatten. Nach herrschender Meinung handelt es sich hier im Regelfall im rechtlichen Sinne um keine Schenkungen, sondern um so genannte unbenannte bzw. ehebedingte Zuwendungen, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen. Eine Rückforderung kommt deshalb für solche Zuwendungen grundsätzlich nicht in Betracht, weil die einschlägige Vorschrift des § 528 BGB nur auf Schenkungen im Rechtssinne anwendbar ist. Ein Ausgleich findet damit grundsätzlich nur güterrechtlich und damit im Scheidungsfall statt. Allerdings sind damit Schenkungen unter Ehegatten nicht ausgeschlossen. Die Abgrenzung im Einzelfall ist schwierig. Angeknüpft wird in der Rechtsprechung regelmäßig an die Frage der Gegenleistung für die Zuwendung. Wurde ausdrücklich eine Einigung über die Unentgeltlichkeit erzielt und der übertragene Vermögenswert anschließend nicht mehr von beiden Eheleuten bewirtschaftet, spricht dies für eine Schenkung, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, FamRZ 1986, Seite 576. Gegenleistungen, die die Annahme einer Schenkung regelmäßig ausschließen, müssen nicht geldwerter oder vermögensrechtlicher Art sein. Hieran anknüpfend spricht gegen eine Schenkung und für den Regelfall der ehebedingten Zuwendung (also dann kein Rückforderungsrecht des Sozialhilfeträgers), wenn die Übertragung des Vermögenswertes der Schaffung einer wirtschaftlichen Gleichberechtigung beider Eheleute dienen soll oder nach der Übertragung des Vermögenswertes anschließend beide Eheleute sich aus dem Vermögenswert bedienen. Die Beweislast für das Vorliegen einer unbenannten Zuwendung trägt derjenige, dem eine entsprechende Feststellung Vorteile bringt, im Verhältnis zum Sozialhilfeträger also der “beschenkte” Ehegatte, BGH NJW 2006, S. 2330. Wer eine entsprechende Übertragung plant, sollte frühzeitig eine anwaltliche Einzelfallberatung einholen.

Richtlinien des Sozialhilfeträgers sind oft rechtswidrig

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die internen Richtlinien des Sozialhilfeträgers, mit welchen das Sozialamt in der Regel argumentiert, keine Gesetze darstellen. In vielen Fällen sind diese Richtlinien sogar rechtswidrig. Oft sind diese Richtlinien auch bereits Jahre alt und durch neuere Rechtsprechung überholt. Auf keinen Fall sollte sich der Betroffene daher blind auf die Richtigkeit der Richtlinien verlassen, zumal diese schon ihrem Begriffe nach nur für einen nicht näher definierten Regelfall gelten. Die Kunst besteht darin, für den eigenen konkreten Fall eine Ausnahme zu rechtfertigen. Dies funktioniert häufiger, als oft vermutet.

Grundsatz der Meistbegünstigung

Übersteigt die tatsächlich gewährte Sozialhilfe den Unterhaltsanspruch, kann dieser grundsätzlich in voller Höhe vom Sozialhilfeträger aufgrund Anspruchsübergangs geltend gemacht werden. Ist allerdings der errechnete Unterhaltsanspruch höher als die tatsächlich gewährte Sozialhilfe, geht der Unterhaltsanspruch insoweit nur teilweise über. Der Sozialhilfeträger kann dann nur in Höhe seiner eigenen Aufwendungen Rückgriff beim volljährigen Kind nehmen, so genannter Meistbegünstigungsgrundsatz (BGH FamRZ 1998, S. 818).

Kein Unterhaltsanspruch der Eltern bei Vernachlässigung, seelischer Grausamkeit und in anderen Härtefällen

In der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppen sind nicht nur Straftaten der Eltern gegen ihre Kinder, sondern auch die Vernachlässigung im Kindesalter, nachhaltige seelische Grausamkeit oder die elterliche Weigerung zur Zahlung von Unterhalt zu Zeiten eines Unterhaltsanspruchs der Kinder (beispielsweise zur Finanzierung der Ausbildung). Weitere Konstellationen sind denkbar. Erforderlich ist ein schuldhaftes, vorwerfbares Verhalten des Unterhaltsberechtigten, wozu nach der BGH-Rechtsprechung der sogenannte natürliche Vorsatz noch nicht genügt, BGH NJW 2010, S. 3715. Entlastend zugunsten des Unterhaltsberechtigten kann eine (psychische) Krankheit des Unterhaltsberechtigten wirken, vgl.Hußmann, NJW 2010, S. 3695, außerdem müssen sowohl ein Zeit- als auch ein Umstandsmoment erfüllt sein. Nach OLG Celle, NJW 2010, S. 3728 kann eine teilweise Kürzung des Unterhaltsanspruchs gerechtfertigt sein (im dortigen Fall um 25 %), wenn über Jahrzehnte vor der Inanspruchnahme kein Kontakt mehr zwischen Elternteil und Kind bestanden hat. Unter Bezugnahme auf BGH-Rechtsprechung führt das Gericht aus, dass im Rahmen der Eltern-Kind-Beziehung auch zu berücksichtigen ist, ob der Elternteil Anteil am Leben seines Kindes und seiner Entwicklung nimmt, ihm bei auftretenden Problemen zur Seite steht und ihm die gewissheit vermittelt, ein ihm Liebe und Zuneigung verbundener Elternteil sei für ihn da (OLG Celle, a.a.O., S. 3728). Das Oberlandesgericht Oldenburg bejaht sogar eine hundertprozentige Verwirkung bei Verweigerung des Kontaktes für 27 Jahre und zugleich Enterbung des leiblichen Kindes (Urteil vom 25. Oktober 2012 Aktenzeichen 14 UF 80/12) Eine ausführliche Urteilsbesprechung des erwähnten Zwischeninstanzurteils des OLG Oldenburg finden Sie im übrigen in dem Beitrag → Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei Kontaktabbruch und Enterbung.
In einer weiteren Entscheidung des OLG Oldenburg wird dieser Rechtsprechung fortgeführt. Ein erwachsenes Kind schuldet einem unterhaltsbedürftigen Elternteil keinen Unterhalt, wenn sich dieser selbst über Jahre hinweg gegenüber seinem minderjährigen Kind seiner Unterhaltspflicht durch Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit entzogen hat. Eine grobe Unbilligkeit und damit der Ausschluss des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1611 Abs. 1 BGB kann sich auch aufgrund eines ausdrücklich erklärten Kontaktabbruchs und der daraus resultierenden emotionalen Kälte gegenüber dem seinerzeit minderjährigen Kind ergeben (Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss vom 4. Januar 2017 Aktenzeichen 4 UF 166/15).
Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei insbesondere die Entscheidung (Az. XII ZR 304/02) erwähnt, wo eine ebenfalls vollständige Verwirkung nach mehr als 25-jähriger Kontaktlosigkeit im Anschluss an die Zurücklassung des noch kleinen Kindes bei den Großeltern bejaht wurde. Der Verwirkungseinwand setzt sich regelmäßig aus einer Vielzahl von Einzelaspekten zusammen und erfordert die wertende Gesamtbetrachtung. Die Übertragung von in der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fällen auf den immer letztlich anders gelagerten eigenen Fall ist deshalb besonders schwierig.
Das Vorliegen eines Härtefalls kann nicht nur die Überleitung, sondern einen Unterhaltsanspruch bereits dem Grunde nach ausschließen. Die insoweit einschlägigen Vorschriften sind deshalb nicht nur § 1611 Abs. 1 BGB, sondern auch § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Der Ausschluss des Anspruchsübergangs erfordert als ergänzende Voraussetzung einen Bezug des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts zum Sozialhilferecht bzw. zu einem staatlichen (Fehl-)verhalten, das mitursächlich für die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des volljährigen Kindes geworden ist, vgl. BGH a.a.O., S. 3717. Einzelheiten hierzu sollten im Bedarfsfall mit einem Rechtsanwalt für Privatrecht erörtert werden.

Kein Elternunterhalt bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit

Ein oft erfolgreicher Einwand besteht auch darin, dass die Bedürftigkeit der Eltern von ihnen selbst verschuldet worden ist. Im Falle von Krankheiten wird eine vorherige ungesunde Lebensweise hierzu noch nicht ausreichen, anders kann es aber bei Drogenmissbrauch, Alkoholismus oder auch schwerstem Übergewicht sein.

Die Berechnung des relevanten Einkommens

Verbleibt nach der oben dargestellten Bedarfsprüfung ein ungedeckter Restbetrag, so ist auf Seiten des erwachsenen Kindes dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu ermitteln. Das Einkommen wird nach dem so genannten Zuflussprinzip berechnet. Danach sind alle in den letzten zwölf Monaten dem Unterhaltspflichtigen zufließenden Einkünfte, gleich aus welcher Quelle, einschließlich Urlaubsgeld, Überstundenvergütung, Weihnachtsgeld und Steuerrückerstattungen für die Bemessung der Leistungsfähigkeit zugrunde zu legen.
Bei Selbstständigen wird zur Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit nicht auf das letzte Jahr abgestellt, sondern wegen der typischen Schwankungsbreite der Einkünfte i.d.R. ein Dreijahreszeitraum zu Grunde gelegt und hieraus der Durchschnitt ermittelt. Einzelheiten zur Einkommensermittlung von Selbständigen finden Sie an anderer Stelle dieses Webangebotes. Bitte wählen Sie hierzu die Suchfunktion oben rechts in der Navigation und geben “Einkommensermittlung” ein.

Problem Steuerklasse

Fraglich ist, ob bei verheirateten erwachsenen Kindern und erheblichem Mehreinkommen des nicht elternunterhaltspflichtigen Ehegatten die dann typische Steuerklassenwahl 3 zu 5 bei der Einkommensermittlung korrigiert werden muss. Leider vertritt der BGH neuerdings diese Auffassung, vgl. BGH FamRZ 2004, S. 230. Wir empfehlen allerdings, mindestens in der außergerichtlichen Korrespondenz dies gegenüber dem Sozialhilfeträger mit dem Argument abzulehnen, dass gerade beim Elternunterhalt die Dispositionsfreiheit des Unterhaltspflichtigen zu schützen ist und gegen diese Disposition nur in Missbrauchsfällen (steuerrechtlich sog. Gestaltungsmissbrauch) gerechnet werden darf.

Problem: indirekte Mithaftung des Ehegatten

Da die Leistungsfähigkeit des verheirateten Kindes auch im Zusammenhang mit der Unterhaltsgemeinschaft mit dem Ehegatten steht (sog. Familienunterhalt), kommt es in manchen Fällen zu einer sogenannten (verdeckten) Heranziehung des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, also des Schwiegerkindes (sogenannte verdeckte Schwiegerkindhaftung). Der Bundesgerichtshof betont zwar immer wieder in seiner Rechtsprechung, dass diese Schwiegerkindhaftung gesetzlich nicht zulässig sei. Tatsächlich besteht auch keine direkte Haftung oder sonstige Möglichkeit, den Ehegatten für den Lebensunterhalt seiner Schwiegereltern unmittelbar selbst in Anspruch zu nehmen. Dennoch ergibt sich eine faktische Belastung aus dem Umstand, dass beispielsweise bei eigenem erheblichen Einkommen des Ehegatten die Familienlasten (Wohnkosten, Darlehen etc.) ihm rechnerisch überproportional zugewiesen werden, was zur Folge hat, dass das unterhaltspflichtige erwachsene Kind in entsprechend größerem Umfang für unterhaltsrechtlich leistungsfähig angesehen wird. Als Faustregel gilt, dass bei einem unterhaltsrechtlich bereits bereinigten Einkommen des an sich nicht elternunterhaltspflichtigen Ehegatten von dem Doppelten des gemeinsamen Selbstbehaltes der angemessene Lebensbedarf beider Eheleute als gedeckt angesehen wird mit der Folge, dass das weitere eigene Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes vollständig für Elternunterhaltszwecke zur Verfügung steht, vgl. hierzu Bundesgerichtshof NJW-RR 2004, S. 721.
Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen (BGH Urteil vom 2. April 1974 – VI ZR 130 und 155/73 – FamRZ 1974, 366; Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 864; Wendl/Scholz aaO § 3
Rdn. 37 f.). Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung (vgl. Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Henrich FamRZ 1992, 590). Das hat zur Folge, daß der betreffende Einkommensteil für Unterhaltszwecke eingesetzt werden kann, sofern auch der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach § 1603 Abs. 1 BGB gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhalt gewahrt ist.
Für die Doppelverdienerehe hat der BGH in seinem Urteil vom 28. Juni 2010 einen neuen Rechenweg zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen volljährigen Kindes beim Elternunterhalt eröffnet, mit welchem auch die gemeinsame Haushaltsführung erfasst wird. Der BGH geht dabei von dem vorrangig zu deckenden Familienbedarf aus und zieht hinsichtlich des überschießenden Betrages den Unterhaltspflichtigen im Verhältnis der beiderseitigen bereinigten Einkünfte zum Elternunterhalt heran. Die Ersparnis aufgrund gemeinsamer Haushaltsführung wird dergestalt berücksichtigt, dass diese auch hinsichtlich desjenigen Betrages besteht, der in Höhe der hälftigen Differenz zwischen Mindestselbstbehalt und Einkommen grundsätzlich anrechnungsfrei bleibt. Der Rechenweg sieht wie folgt aus: Zunächst ist das bereinigte Familieneinkommen zu ermitteln. Hiervon wird der Familienselbstbehalt abgezogen. Von dem verbleibenden Einkommen werden 45 % wiederum zugeschlagen, heraus kommt der individuelle Familienselbstbehalt. Von diesem individuellen Familienselbstbehalt wird dem pflichtigen Ehegatten derjenige Anteil zugewiesen, der seinem Anteil am Familieneinkommen entspricht.

Haushaltsersparnis kann variieren

Die Haushaltsersparnis ist bei der Ermittlung des Familienselbstbehaltes in Höhe von nur 45 % anstelle von 50 % des über den allgemeinen Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens mit berücksichtigt.
Der BGH geht davon aus, dass dieses Rechenmodell nur dann gilt, wenn der elternunterhaltspflichtige Ehegatte deutlich mehr verdient als der andere Partner. Außerdem soll die Haushaltsersparnis mit steigendem Einkommen zunehmen, also über die angenommenen 10 % hinaus, so dass das Modell ebenfalls nur gelten soll, wenn die Einkünfte der Ehegatten zumindest in der Nähe des allgemeinen Selbstbehaltes liegen. So geht das Oberlandesgericht Hamm oftmals von bis zu 25 % des bereinigten Nettoeinkommens der Eheleute aus. Wo die Grenzen der Anwendbarkeit im Einzelfall liegen, muss von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilt werden.

Rechenbeispiel bei geringerverdienendem verheiratetem Kind

Verdient das leibliche, zum Elternunterhalt verpflichtete Kind weniger als der Ehegatte, so bestätigt der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung BGH NJW 2014, Seite 2570 folgendes Rechenschema:
Einkommen Kind 1585
Einkommen Ehegatte 2261
Familieneinkommen 3846
abzüglich Familienselbstbehalt im Jahre 2011 (Achtung: der aktuelle Selbstbehalt weicht ab) 2700
verbleiben 1146
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis 114,60
Zwischensumme 1031,40
davon verbleiben 50 % 515,70
zuzüglich Familienselbstbehalt 2700
individueller Familienbedarf (gerundet) 3216
Anteil des Kindes (gerundet) 1125
Einkommen Kind 1585
abzüglich Anteil des Kindes am individuellen Familienbedarf 1125
somit für Elternunterhalt einsetzbar 260
(nach BGH NJW 2014, Seite 2570 (2571).
Das Rechenschema bedeutet, dass ein weiterer Abzug zu Gunsten des geringerverdienenden leiblichen Kindes in Höhe eines Taschengeldes von 5-7 % des Familieneinkommens nicht in Betracht kommt. Darin liegt die besondere Bedeutung der zitierten BGH-Entscheidung. Damit ist die Frage geklärt, ob ein so genanntes Taschengeld bereits dann in Ansatz gebracht werden kann, wenn das pflichtige Kind bereinigten netto weniger verdient, als es dem Selbstbehalt beim Elternunterhalt entspricht. Diese Frage ist nunmehr höchstrichterlich verneint worden.

Wohnrecht der Eltern

Vielfach besteht für die pflege- und damit unterhaltsbedürftig gewordenen Eltern ein Nießbrauch oder Wohnrecht. Wird dieses nicht mehr genutzt, weil der Nieß- oder Wohnrechtsberechtigte im Pflegeheim untergebracht ist, wird dieses Wohnrecht von den Trägern der Sozialhilfe regelmäßig mit einem bestimmten Betrag dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Nieß- oder Wohnrechtsbelasteten zugerechnet, weil er angeblich Aufwendungen erspart. Hiergegen sollte vielfach Beschwerde erhoben werden, denn tatsächlich kommt es allein darauf an, ob auf Seiten des Unterhaltspflichtigen die freigewordenen Räumlichkeiten tatsächlich vermietet werden können, um auf diese Weise zusätzliche Einnahmen zu erzielen. In vielen Fällen wird es an einer solchen separaten Vermietbarkeit fehlen. Bei grundbuchlich besicherten Wohnrechten stellt sich außerdem oft die Frage, ob nicht die Mieteinnahmen den Eltern zustehen, so dass diese dann nicht zusätzliches Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes, sondern eigenes Einkommen des Elternteils darstellen. Dies kann je nach Konstellation zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Pflegeleistungen zugunsten der Eltern sind zu berücksichtigen

Oft beachtet das Sozialamt nicht, wenn die Eltern vom in Anspruch genommenen Kind gepflegt werden. Das kann auch noch nach der Unterbringung in einem Pflegeheim der Fall sein. Tatsächlich vermindern Pflegeleistungen die eigene Leistungsfähigkeit und stellen eine unterhaltsgleiche Leistung dar, die den Bedarf und damit den Unterhaltsanspruch auf Seiten des Elternteils mindern können. Die konkrete Bewertung ist Einzelfallfrage.

Wohnwert

Zum Einkommen gehört auch der sogenannte Wohnwertvorteil. Dieser entsteht durch Wohnen in einer eigenen Immobilie. Beim Elternunterhalt ist der maximale Wohnwert zugunsten des Pflichtigen nach immer noch verbreiteter Ansicht gedeckelt bei 400,00 Euro anzusetzen (800,00 Euro bei Verheirateten). Tatsächlich ist auf die unter den gegebenen Verhältnissen ersparte Miete abzustellen, jedoch nicht auf die objektive Marktmiete des Hauses, welche oftmals höher liegen wird, BGH Urteil vom 7. August 2013, Aktenzeichen XII ZB 269/12 Rn. 20

Kapitalerträge nur nach Steuern

Zum Einkommen gehören auch Vermögenserträge des Unterhaltspflichtigen und seines Gatten, sofern sie in den Familienunterhalt eingeflossen sind und nicht vermögensmehrend gespart wurden. Zu beachten ist, dass diese Einkommensbestandteile zu versteuern sind und nur mit ihren Nettoerträgen einkommenserhöhend wirken.

Überstundenzuschläge nur bei Regelmäßigkeit

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das in dem Beruf übliche Maß nicht übersteigen.

Spesen

Spesen und Aufwandsentschädigungen werden pauschal zu 1/3 dem Einkommen hinzugerechnet. Es kann oftmals aber auch der Nachweis gelingen, dass den Spesen oder Aufwandsentschädigungen exakt in gleicher Höhe realer Verbrauch gegenüber stand. Dann verbietet sich eine Anrechnung als Einkommen ganz.

Steuerbereinigung

Das Einkommen ist zu mindern um Steuern und Sozialabgaben. Diese sind vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Die Steuerklassenwahl sollte ggf taktisch erfolgen, allerdings kann das Gericht im Einzelfall mit dem Argument des Missbrauchs des Wahlrechts das Nettoeinkommen auch fiktiv aufgrund einer anderen Steuerklasse ansetzen.
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