OLG Düsseldorf: Kein Erwerbstätigenbonus bei Vollzeittätigkeit und gleichzeitiger Kinderbetreuung

Nach der Unterhaltsrechtsreform 2008 wird von der Kinder betreuenden Mutter bereits nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet. Von dem Gesetz wird allerdings die Frage nicht eindeutig beantwortet, ob die sofortige Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht dazu führen muss, dass zumindest ein Teil dieses Einkommens allein der Mutter anrechnungsfrei verbleibt, weil sie eine Doppelbelastung hat, der keine entsprechende Belastung des ausschließlich erwerbstätigen Vaters gegenüber steht. In der Vergangenheit, d.h. vor Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform, wurde hier den Müttern in der Regel ein Erwerbstätigenbonus im Umfang von oftmals der Hälfte des Erwerbseinkommens zugebilligt.
Die nachfolgend in den Grundzügen wiedergegebene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt, dass dieser Erwerbstätigenbonus nach Inkrafttreten der Reform nur noch ausnahmsweise in Betracht kommt.

die Entscheidung OLG Düsseldorf Beschluss vom 22. Dezember 2009 Aktenzeichen II-8 WF 155/09

aus dem Tatbestand:
Der Mann erzielte ein Nettoeinkommen von 4500 Euro. Hinzu traten Einkommensbestandteile in Form einer betrieblichen Zahlung auf eine Unfallversicherung sowie der Nutzungsvorteile für einen PKW, insgesamt weitere 83 Euro. Abzugsfähig hiervon sind Vorsorgeaufwendungen des Mannes in Höhe von 1363 Euro. Die kindesbetreuende Mutter erzielte ein Arbeitseinkommen von 1200 Euro. Die Erwerbstätigkeit war vollschichtig, das zu betreuende Kind drei Jahre alt.
Aus den Gründen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf indiziert die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, die Vereinbarkeit dieser Tätigkeit mit den Belangen des Kindes im Sinne des § 1570 Abs. 1 BGB. Der Abzug eines Betreuungsbonus oder eine Teilanrechnung der tatsächlich erzielten Einkünfte nach § 1577 Abs. 2 BGB kommt deshalb im Regelfall nicht in Betracht (vergleiche auch den Beschluss vom 12. August 2009 Aktenzeichen II-8 WF 73/09).
Eine tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit ist nur dann als unzumutbar bzw. überobligatorisch anzusehen, wenn derjenige, der die Tätigkeit ausübt, hierzu unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet ist. Der Umfang der individuell geschuldeten Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes kann seit dem 1. Januar 2008 jedoch nicht mehr nach dem Alter des Kindes oder anderen Kriterien pauschal bestimmt werden, sondern orientiert sich an den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles. Mit der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit zeigt der Kinder betreuende Ehegatte im Regelfall, dass diese Tätigkeit mit der Pflege und Erziehung der Kinder konkret vereinbar ist und in ihrem Umfang der Billigkeit im Sinne des § 1570 BGB entspricht. Das Ansinnen, eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als überobligatorisch zu bewerten und mit einer Teilanrechnung oder dem Abzug eines Betreuungsbonus zu Premieren, wird deshalb regelmäßig im Gesetz keine Stütze mehr finden und kann allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden.
Auch der Bundesgerichtshof wertet wie der erkennende Senat die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit als Indiz dafür, dass diese Erwerbstätigkeit im konkreten Einzelfall mit der Betreuung des Kindes vereinbar ist. Lediglich im Hinblick auf besondere Umstände – der Einbindung der Eltern der Unterhaltsberechtigten in die Kindesbetreuung – und auf § 1570 Abs. 2 BGB und wurde in einem Einzelfall die Bewertung einer Erwerbstätigkeit als überobligatorisch nicht beanstandet (so BGH Urteil vom 17. Juni 2009 Aktenzeichen XII ZR 102/08).

Erwerbsobliegenheit bereits in der Trennungsphase

Auch die Beschränkung der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach der Trennung durch § 1361 Abs. 2 BGB ist nicht pauschal bestimmt war, sondern richtet sich nach dem individuellen Schutzbedürfnis des Unterhaltsberechtigten und dessen Bedürfnis, die Zerrüttung der Ehe nicht durch eine vorschnelle Umgestaltung der Lebensverhältnisse zu vertiefen. Wenn jedoch der Unterhaltsberechtigte selbst die Trennung herbeigeführt hat und danach freiwillig vor Ablauf des Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, kann § 1361 Abs. 2 BGB seinen Schutzzweck nicht mehr erfüllen. Die Lebensverhältnisse während des Zusammenlebens könne nicht mehr erhalten werden, weil sie sich durch die freiwillige Erwerbstätigkeit bereits verhindert haben, und auch das besondere Schutzbedürfnis des vormals haushaltsführenden Ehegatten jedenfalls in dem Umfang, in dem die freiwillig aufgenommene Tätigkeit ausgeübt wird entfallen. Einer Bewertung der Tätigkeit als unzumutbar oder überobligatorisch würde bei dieser Sachlage die innere Rechtfertigung fehlen.

Ausblick

Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist im bundesweiten Vergleich in Fragen der Erwerbsobliegenheit streng. Andere Familiengerichte neigen dazu, jedenfalls bei mehreren Kindern und diesseits des Grundschulalters bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit einen Betreuungsbonus zuzugestehen. Zudem hat der Bundesgerichtshof in den Jahren 2009 und 2010 in der Tendenz die zunächst dramatisch anmutenden Folgen der Unterhaltsrechtsreform für den unterhaltsberechtigten Ehegatten abgemildert. In jüngster Zeit zeichnen sich hier aber wiederum Korrekturen hin zu einer strengeren Linie ab. Wer den Unterhalt verpflichteten Ehegatten vertritt, sollte die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf kennen, zitieren und argumentativ vor dem Familiengericht vertreten.

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