Elternunterhalt – Erforderlichkeit von Heimkosten und Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes

Der Bundesgerichtshof hat wiederum ein wichtiges Urteil im Rechtsgebiet Elternunterhalt gefällt. Ein zielführendes Argument des in Anspruch genommenen leiblichen Kindes kann darin bestehen, dass die konkrete Höhe der entstehenden Heimkosten, die den Unterhaltsbedarf auslösen, nicht gerechtfertigt ist. Der BGh hatte sich in letzter Instanz mit der unterinstanzlichen Rechtsprechung hierzu zu befassen.

Das Urteil des BGH vom 21. November 2012 Aktenzeichen XII ZR 150/10

Die wichtigsten Leitsätze des Urteils des BGH lauten in Kurzform:
Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine – dem Unterhaltsberechtigten zumutbare – einfache und kostengünstige Heimunterbringung.
Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es in der Regel, die Notwendigkeit der Heimkosten substantiiert zu bestreiten. Kommt er dem nach, trifft die Beweislast den Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozial-hilferechtlichen Anspruchsübergangs den Sozialhilfeträger.
Ausnahmsweise können auch höhere als die notwendigen Kosten als Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden, wenn dem Elternteil die Wahl einer kostengünstigeren Heimunter-bringung im Einzelfall nicht zumutbar war. Zudem kann sich der Einwand des Unterhaltspflichtigen, es habe eine kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit bestanden, im Einzelfall als treuwidrig erweisen.
Verwertbares Vermögen eines Unterhaltspflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann in der Weise für den Elternunterhalt eingesetzt werden, als dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten (Gesamt-)Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird.

Der Fall

Die Klägerin macht als Sozialhilfeträgerin für die Zeit ab April 2008 aus übergegangenem Recht Elternunterhalt geltend.
Die Klägerin leistete der Mutter des Beklagten (im Folgenden: Hilfeempfängerin) wegen ungedeckter Pflegeheimkosten Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII. Der 1941 geborene Beklagte ist verheiratet. Er war selbständiger Stucka-teur und bezieht neben einer Rente Miet- und Kapitaleinkünfte. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Miet- und Kapitaleinkünfte erzielt, ist er Eigentümer mehrerer Immobilien, unter anderem eines selbstgenutzten lastenfreien Einfamilienhauses, und verfügt über ein Barvermögen von rund 250.000 Euro.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in FamRZ 2011, 982 veröffentlicht ist, war der Beklagte zwar nicht aus laufendem Einkommen, aber aufgrund seines Vermögens zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet.

Die Urteilsgründe in Auszügen

Das Berufungsgericht hat den gegen die Notwendigkeit der Heimkosten erhobenen Einwand des Beklagten, es habe für die Hilfeempfängerin eine kostengünstigere Möglichkeit der Heimpflege bestanden, nicht für erheblich erachtet. Es hat dies damit begründet, dass kein offenkundiges “Auswahlverschulden” vorliege und die Kosten des vorgetragenen anderweitigen Heimplatzes nicht wesentlich niedriger lägen. Diese Begründung trägt eine Zuordnung der vollumfänglichen Kosten zum Unterhaltsbedarf nicht.

Heimkosten müssen objektiv notwendig sein – kein Ermessen des Sozialamtes

Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Unterhaltsbedarf des Elternteils regelmäßig durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich mit den dort anfallenden Kosten, soweit diese notwendig sind (vgl.
Senatsurteile BGHZ 152, 217, 224 = FamRZ 2002, 1698, 1700 m.w.N. und vom 25. Juni 2003 – XII ZR 63/00 – FamRZ 2004, 186, 187). Stellt der Unterhaltspflichtige die Notwendigkeit der Kosten in Abrede, so ist von ihm regelmäßig ein substantiiertes Bestreiten zu verlangen (Senatsurteil BGHZ 152, 217, 224 = FamRZ 2002, 1698, 1700). Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kosten können sozialhilferechtliche Kriterien zwar einen Anhalt für die Angemessenheit bieten (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2004 – XII ZR 326/01 – FamRZ 2004, 1184, 1185 zur Hilfe zum Lebensunterhalt). Aus der sozialhilferechtlichen Anerkennung der Kosten folgt indessen noch nicht zwingend auch deren unterhaltsrechtliche Notwendigkeit (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2003 – XII ZR 339/00 – FamRZ 2003, 1468, 1469 zum Volljährigenunterhalt; Weber-Monecke Festschrift I. Groß [2004] S. 239, 242). Wegen der bestehenden Bandbreite von der Sozialhilfe anerkannter Pfle-gekosten und Kosten der Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) sowie der unterschiedlichen Investitionskosten können sozialrechtlich und unterhaltsrechtlich anzuerkennende Kosten vielmehr voneinander abweichen.

Grundsätzlich nur einfache Heimunterbrindung geschuldet – selbst bei früher hohem Lebensstandard

Ein an der früher besseren Lebensstellung des Elternteils orientierter höherer Standard ist grundsätzlich nicht mehr angemessen im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB (aA OLG Schleswig OLGR 2003, 407). Denn der angemessene Lebensbedarf der Eltern richtet sich nach deren konkreter (aktueller) Lebenssituation (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860, 861 sowie Senatsurteile vom 17. Februar 2010 – XII ZR 140/08 – FamRZ 2010, 629 Rn. 28 f. m.w.N. und vom 4. August 2010 – XII ZR 7/09 – FamRZ 2010, 1633 Rn. 32 f. zum angemessenen Bedarf beim Krankheits- und Altersunterhalt von Ehegatten; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 2 Rn. 8, 18). Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, so beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung (Hauß Elternunterhalt 3. Aufl. Rn. 57). Dass das unterhaltspflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebt, hat auf den Unterhaltsbedarf des Elternteils schließlich keinen Einfluss (aA Schnitzler/Günther MAH Familienrecht § 11 Rn. 19; Scholz/Kleffmann/Motzer/Soyka Pra-xishandbuch Familienrecht [Stand Mai 2012] Teil J Rn. 12). Denn die Lebensstellung der Eltern ist eine selbständige und leitet sich nicht von derjenigen ihrer Kinder ab.
Stand dem Elternteil ein preisgünstigeres Heim zur Verfügung, so sind allerdings auch höhere Kosten der Heimunterbringung vom Unterhalts-pflichtigen ausnahmsweise dann zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl des preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war. Das kann der Fall sein, wenn Eltern ihre Heimunterbringung zunächst noch selbst finanzieren konnten und – etwa aufgrund der Einordnung in eine höhere Pflegestufe – erst später dazu nicht mehr in der Lage sind. Darüber hinaus kann das unterhaltspflichtige Kind auch dann nicht einwenden, es habe eine kostengünstigere Unterbringung offen gestanden, wenn es selbst die Auswahl des Heims beeinflusst hat und sein Einwand infolgedessen im Einzelfall gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde.

Höhe der Heimkosten mit Kostenangebot eines anderen Heims bestreiten

Zwar beruht der geltend gemachte Unterhalt auf sozialhilferechtlich anerkannten Heimkosten. Der Beklagte hat aber die Notwendigkeit der Kosten bestritten und geltend gemacht, für die Hilfeempfängerin habe ein Platz in einem kostengünstigeren Heim (in derselben Stadt) offengestanden. Er hat hierfür ein konkretes Heim benannt, in dem die Hilfeempfängerin bereits zur Kurzzeitpflege untergebracht war, und hat die dort anfallenden Kosten den geltend gemachten gegenübergestellt. Die Gegenüberstellung der Kosten ergibt einen monatlich um rund 98 Euro geringeren Betrag. Der Beklagte hat damit die Notwendigkeit der Heimkosten der Höhe nach ausreichend substantiiert bestritten. Demnach war es Aufgabe der Klägerin, entsprechend der sie für den angemessenen Lebensbedarf nach § 1610 Abs. 1 BGB treffenden Darlegungs- und Beweislast die Notwendigkeit der Kosten zu beweisen.
Für die vom Berufungsgericht angestellte Überlegung, es gehe nicht an, der Klägerin, die mit öffentlichen Geldern zur Deckung des Unterhaltsbedarfs eintreten müsse, auch noch dieses Risiko aufzubürden, besteht keine Grundlage. Denn dass die Klägerin den Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII geltend macht, lässt die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast unberührt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2002 – XII ZR 295/00 – FamRZ 2003, 444, 445). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt auch daraus, dass die zwischen den beiden Heimen bestehende Kostendifferenz relativ geringfügig erscheinen mag, nichts anderes. Ein monatlich vom Unterhaltspflichtigen zu zahlender absoluter Mehrbetrag von rund 98 Euro kann vielmehr nicht als geringfügig außer Betracht gelassen werden. Auf die Frage, ob die Hilfeempfängerin oder die Klägerin ein (offenkundiges) Auswahlverschulden trifft, kommt es schließlich nicht an, weil im Rahmen von § 1610 Abs. 1 BGB allein auf die Notwendigkeit der Kosten abzustellen ist.
Da die Hilfeempfängerin von Beginn der Heimunterbringung an sozialhilfebedürftig war, kann die Wahl des mit Mehrkosten verbundenen Heims auch nicht ohne weiteres unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit einer anderweitigen Auswahl gerechtfertigt werden.
Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Beklagte nicht vor-getragen habe, sich für die Hilfeempfängerin um einen kostengünstigeren Heimplatz bemüht zu haben, wozu er bis zur Anordnung der Betreuung in der Lage gewesen sei. Allein der Umstand, dass der Beklagte sich nicht an der Suche nach einem Heimplatz beteiligt hat, begründet aber noch nicht die Ver-pflichtung, überhöhte Kosten zu tragen. Für eine Treuwidrigkeit des vom Be-klagten erhobenen Einwands einer günstigeren Heimunterbringung ist hier schließlich nichts ersichtlich.

Taschengeld erhöht den Unterhaltsanspruch

Der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist nach der Senats-rechtsprechung als weiterer unterhaltsrechtlicher Bedarf anzuerkennen. Der in einem Heim lebende Unterhaltsberechtigte ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können. Andernfalls wäre er nicht in der Lage, etwa Aufwendungen für Körper- und Kleiderpflege, Zeitschriften und Schreibma-terial zu bestreiten und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens zu finanzie-ren (Senatsurteile BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 16; vom 7. Juli 2004 – XII ZR 272/02 – FamRZ 2004, 1370, 1371 f. und vom 15. Oktober 2003 – XII ZR 122/00 – FamRZ 2004, 366, 369 m.w.N.).

Grundsätzlich muss auch Vermögen eingesetzt werden

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss ein Unterhalts-pflichtiger grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § 1577 Abs. 3 BGB und § 1581 Satz 2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enthält das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht. Deshalb ist auch hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N.).
Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes ergeben sich daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 68 = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N.).
Zu diesen für den Deszendentenunterhalt aufgestellten Grundsätzen kommt hinzu, dass der Elternunterhalt vom Gesetz vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Das wirkt sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur auf den dem Unterhaltspflichtigen monatlich zu belassenden Selbstbehalt, sondern auch auf sein Schonvermögen und damit auf seine Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes aus. Außerdem ist dem Unterhaltspflichtigen bei zum Zweck der zusätzlichen Altersvorsorge gemachten Aufwendungen nach der Rechtsprechung des Senats ein höherer Abzug zuzugestehen als etwa beim Ehegattenunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 792, 793).

Argument Altersvorsorge

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein unterhaltspflichtiges Kind seine Vermögensdispositionen zumeist in Zeiten getroffen hat, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet wurde. Deswegen hat es regelmäßig auch seine Lebensverhältnisse auf die vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte eingerichtet. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auch auf diese Beträge eingestellt hat (Senatsurteil BGHZ 169, 59, 69 = FamRZ 2006, 1511, 1513 m.w.N.; vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 622 f.).
Daraus folgt indessen noch nicht, dass an dem ursprünglich allein für die eigene Altersvorsorge (und gegebenenfalls die des Ehegatten) geplanten Vermögenseinsatz ohne Rücksicht auf die eingetretene Unterhaltspflicht und in vollem Umfang festgehalten werden könnte. Denn bei einem solchen Verständnis wäre jeder Einsatz des zu Beginn der Verpflichtung zum Elternunterhalt vor-handenen Vermögens von vornherein ausgeschlossen.

Kriterium angemessener Lebensbedarf

Vielmehr kann vom Unterhaltspflichtigen ein Vermögenseinsatz insoweit verlangt werden, als ihm auch nach Abzug des Elternunterhalts ein zur Bestreitung seines angemessenen Lebensbedarfs ausreichendes Vermögen verbleibt.
Der Unterhaltspflichtige muss sein Vermögen demnach insoweit einsetzen, als es ihm möglich bleibt, seinen eigenen angemessenen Unterhalt aus dem ihm nach Abzug der Unterhaltsleistungen verbleibenden Vermögen dauerhaft zu befriedigen.

Umrechnng des Vermögens in eine Monatsrente

Diesen Anforderungen kann, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, dadurch Rechnung getragen werden, dass das vom Unterhaltspflichtigen für die Altersvorsorge angesparte verwertbare Kapital unter Berücksichtigung seiner statistischen Lebenserwartung in eine Monatsrente umgerechnet wird. Diese Berechnung gewährleistet, dass dem Unterhaltspflichtigen ein zur Bestreitung seines laufenden Lebensbedarfs ausreichendes Einkommen dauerhaft zur Verfügung steht. Hinzu kommt jedenfalls in Fällen hochbetagter Eltern, dass wegen deren begrenzter Lebenserwartung dem Unterhaltspflichtigen in absehbarer Zeit sein Einkommen und Vermögen wieder ungeschmälert zur Verfügung stehen werden. Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus dem Senatsurteil vom 30. August 2006 (BGHZ 169, 59, 76 = FamRZ 2006, 1511, 1516) nicht, dass das aufgrund des Abzugs von zusätzlich 5 % vom früheren Erwerbseinkommen zum Zweck der Altersvorsorge angesparte Kapital dem Unterhaltspflichtigen auch nach Eintritt in das Rentenalter dauerhaft verbleiben müsse.

Ab Renteneintritt mus Vermögen ggf. verbraucht werden

Vielmehr kann von ihm erwartet werden, dass er dieses Kapital bei Erreichen der Regelaltersgrenze seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend sukzessive verbraucht. Die Umrechnung eines Kapitals in eine Rente enthebt schließlich von der Notwendigkeit, weiteres Barvermögen für die Altersvorsorge zu reservieren, weil die Berechnung auf der Grundlage erfolgt, dass das Barvermögen neben der Bestreitung des Elternunterhalts auch dem eigenen (Alters-)Unterhalt des Unterhaltspflichtigen (und seines Ehegatten) zufließt. Dass infolge der Dynamisierung des Barvermögens Kapitaleinkünfte wegfallen, hat das Berufungsgericht schließlich berücksichtigt.

Ausnahmen sind möglich

Der Sonderfall, dass eine ergänzende Altersvorsorge auch noch nach (vorgezogenem) Rentenbeginn unterhaltsrechtlich akzeptiert werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 26), liegt hier nicht vor.
Insoweit wird der Beklagte zum Rentenbeginn nicht anders behandelt als ein Unterhaltsschuldner, der auch ohne zusätzliche Altersvorsorge über ein ausreichendes Renteneinkommen verfügt und dann Elternunterhalt aus seinem Einkommen schuldet.

Umrechnung von Vermögen in rentenmäßige Dauerleistung nach steuerrechtlichen Grundsätzen – statistische Restlebenszeit

Die Umrechnung des Kapitals in eine Rente hat das Berufungsgericht in Anlehnung an § 14 BewG durchgeführt, indem es die dort vorgesehene Umrechnung vom Jahreswert der lebenslangen Nutzungen oder Leistungen in einen Kapitalwert umgekehrt hat. Die von ihm herangezogene Anlage 9 zum Bewertungsgesetz ist indessen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben worden (Art. 2 Nr. 16 ErbStRG vom 24. Dezember 2008 BGBl. I S. 3018) und kann nicht zuletzt wegen der von ihr nicht berücksichtigten, seit längerem gestiegenen Lebenserwartung (vgl. Bromsdorf BB 2002, 2582) auch für eine Bewertung zuvor liegender Zeiträume nicht mehr herangezogen werden. Das Gesetz verpflichtet nunmehr in § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG das Bundesministerium der Finanzen, regelmäßig die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung in einer Tabelle zusammen zu stellen und diese zu veröffentlichen.
Der Vervielfältiger ist dabei entsprechend der einsetzenden Unterhaltspflicht aus Vermögen aufgrund des Lebensalters des Unterhaltspflichtigen zu Beginn des Unterhaltszeitraums zu ermitteln, weil der vom Unterhaltspflichtigen erwartete Kapitalverzehr zu diesem Zeitpunkt einsetzt.

Fazit

Bei der kommentierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Sie differenziert zwar bereits bekannte Grundsätze der Rechtsprechung zum Elternunterhalt aus, ohne diese allerdings vollständig darzustellen. So ist auch im Rentenalter das unterhaltspflchtige Kind selbstverständlich nicht verpflichtet, sein gesamtes angespartes Vermögen einzusetzen. Zur Vertiefung des Themas empfehlen wir Ihnen die Lektüre des
→ Ratgeber Elternunterhalt

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Alexander Meier-Greve ist Rechtsanwalt in Berlin. Der Artikel ist aus der täglichen Beratungspraxis des Autors entstanden. Er soll nützliche Überblicksinformationen liefern, kann allerdings eine einzelfallbezogene Beratung nicht ersetzen.

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