Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs (das so genannte Heimfall-Privileg)

Ein Versorgungsausgleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens kann in bestimmten Fällen rückgängig gemacht werden. Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 37 Versorgungsausgleichsgesetz ist ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht mehr aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Bereits gezahlte Beiträge die zu Zwecken des Versorgungsausgleichs bereits gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen. Dieses so genannte Heimfall-Privileg ist im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichs im Jahre 2009 deutlich erweitert worden.

Die 36-Monatsfrist

Leider gilt § 37 Versorgungsausgleichsgesetz nicht unbeschränkt. Der Versorgungsausgleich wird nur rückgängig gemacht, wenn der Tod des geschiedenen Ehegatten maximal 36 Monate nach dem erstmaligen Rentenbezug eingetreten ist. Dieser Zeitpunkt kann im Falle der Scheidung vor dem Rentenalter durchaus Jahrzehnte nach Rechtskraft der Scheidung liegen, bei Scheidung unter Rentnern allerdings läuft die 36-Monatsfrist mit Rechtskraft der Scheidung bereits an, sofern unmittelbar nach Rechtskraft der Scheidung bei der ausgleichsberechtigten Person der Rentenbezug bereits infolge des Versorgungsausgleichs erhöht ist. Unbeachtlich für die Berechnung der Frist sind Leistungen, die dem Grund oder der Höhe nach nicht auf dem Versorgungsausgleich selbst beruhen.

Achtung: auch die Anrechte der ausgleichspflichtigen Person erlöschen

Nach der Reform des Versorgungsausgleichs 2009 und der Abkehr von dem Grundsatz des Ausgleichs erhält auch die ausgleichspflichtige Person oftmals neue Anwartschaften von der ausgleichsberechtigten Person. Diese Anrechte erlöschen im Gegenzug, wenn die ausgleichsberechtigte Person innerhalb der 36-Monatsfrist verstorben ist, sofern es sich um Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, einer berufsständischen Versorgung, oder weiteren speziellen in § 32 Versorgungsausgleichs Gesetz geregelten Versorgungen handelt.

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