Rückforderungsansprüche und Ausgleichsansprüche unter Ehegatten auch bei Gütertrennung

Auch ein Ehevertrag schließt nicht sämtliche Ausgleichsansprüche unter Ehegatten aus.

Der typische Fall

Die Beteiligten schlossen im Juni 1999 die Ehe. Rechtzeitig vorher hatten sie mit Ehevertrag vor einem Notar Gütertrennung vereinbart. Im Jahre 2007 kam es zur Scheidung. Vor Eheschließung hatte die Ehefrau ein Grundstück erworben. Die im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung vereinbarten Darlehensraten bezahlte der Ehemann von seinem Konto. Auf dem Grundstück errichteten die Parteien während des Bestehens der Ehe ein Familienheim. Hierzu wurde wiederum ein Darlehen aufgenommen, diesmal gemeinschaftlich. Auch hier bezahlte der Ehemann die Laufendenraten. Hat der Ehemann bei Scheitern der Ehe hinsichtlich der Geleistetenraten und weitere Aufwendungen für die Errichtung des Familienheims irgendwelche Ansprüche gegen die Ehefrau

Vorschriften der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Bei Ausscheiden aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat der ausscheidende Gesellschafter einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch. Tatsächlich ist es möglich, rechtlich einen Gesellschaftsvertrag probieren, wenn Eheleute gemeinsame Vermögenswerte schaffen und diese anschließend gemeinsam verwalten. Eine rein faktische Übereinstimmung reicht hierfür allerdings nicht aus. Die Eheleute müssen die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von Ihnen für die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden soll, sondern der Ihnen auch gemeinsam gehören sollte. Von der gemeinsamen Nutzung kann noch nicht auf das gemeinsame wirtschaftliche Eigentum geschlossen werden. Im obigen Fall dürfte ein grundsätzlich formlos möglicher Gesellschaftsvertrag noch nicht vorliegen, so dass gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche ausscheiden.

Die ehebedingten Zuwendungen

Ehebedingte Zuwendungen, auch unbenannte Zuwendungen genannt, sind solche Zuwendungen unter Ehegatten, denen die Vorstellung oder Erwartung zu Grunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Unterhaltsbeitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und die darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Wenn derartige ehebedingte Zuwendungen erbracht werden, kann auch bei Vorliegen eines Ehevertrages mit Gütertrennung nach den so genannten Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) ein Rückforderungsanspruch entstehen. Die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage verlangen insoweit, dass die ehebedingten Zuwendungen im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erbracht worden sind. Weiterhin ist gefordert, dass dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.

Umfassende Interessenabwägung

Die Zumutbarkeitsprüfung ist stets Sache des Einzelfalls. Es kommt auf die Dauer der Lebensgemeinschaft, das Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, die Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie schließlich auch auf die Einkommensverhältnisse und die jeweiligen Vermögen der Ehegatten an. Von erheblicher Bedeutung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ob der beanspruchte Vermögenszuwachs zum Zeitpunkt der Durchsetzung des Rückforderungsanspruches tatsächlich noch vorhanden ist. Insoweit werden die Grundsätze der Rückforderung ungerechtfertigter Bereicherungen entsprechend angewandt. Wenn der Vermögenszuwachs nicht mehr vorhanden ist, im Falle von Immobilien beispielsweise bei erheblichen Wertverfall, wird in der Regel ein Ausgleichsanspruch versagt.

Ratenzahlung auf Zinslasten oder echte Vermögensbildung?

Häufig wird übersehen, dass ein erheblicher Anteil der laufenden Zahlungen an die finanzierende Bank aus Zinsen besteht. Hier fehlt es an einer entsprechenden Vermögensbildung, sondern es werden nur laufende Verbindlichkeiten getilgt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes entsprechen derartige Zinszahlungen regelmäßig ersparten Wohnkosten, wie sie sonst durch eine Mietwohnung entstehen würden. Derartige Zahlungen können in der Regel nicht zurückgefordert werden. Ausgleichsansprüche bestehen deshalb meist nur hinsichtlich der Tilgungsanteile sowie dann, wenn unmittelbar Investitionen in die Immobilie selbst aus eigenen liquiden Mitteln bezahlt wurden. Auch eigene Arbeitsleistungen können grundsätzlich zu Ausgleichsschichten führen.

Fazit

Die oben dargestellten Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen unverheirateten Paaren, die sich irgendwann trennen und während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsame Vermögenswerte geschaffen haben. Interessant ist, dass Eheleute durch Vereinbarung von Gütertrennung und einen Ehevertrag hinter diese für nichteheliche Lebensgemeinschaften geltende Rechtslage nicht zurückgehen können. Auch der Ausschluss von Ausgleichsansprüchen im Rahmen von Zugewinnausgleich bei Scheidung führt allenfalls zu einer Gleichbehandlung mit nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist insgesamt zutreffend, denn auch ein Ehevertrag ist dann überholt, wenn entgegen der Vereinbarung von Gütertrennung die Eheleute ihre Vermögenssphären eben nicht trennen, sondern gemeinsam wirtschaften. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung erst kürzlich mit Urteil vom 19. September 2012 (Aktenzeichen XII ZR 136/10) bestätigt.

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