Schwankende Aktien und das Stichtagsprinzip beim Zugewinnausgleich

Die Ehegatten lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im März 2006 wurde der Scheidungsantrag zugestellt. Erst im November 2009 wurde die Ehe geschieden. Die Ehefrau hatte keinen Zugewinn erzielt. Der Ehemann verfügte in erster Linie über ein Wertpapierdepot. Dieses hatte im März 2006 einen Kurswert von 44.971 Euro. In der Folgezeit fielen die Kurse und zum Zeitpunkt der Scheidung belief sich sein Vermögen auf nur noch 6200 Euro. Später wurde er ganz vermögenslos. Der Ehemann versuchte, die erheblichen Kursverluste im Zugewinnausgleichsverfahren geltend zu machen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juli 2012 Aktenzeichen XII ZR 80/10 entschieden, dass das Stichtagsprinzip im Recht des Zugewinnausgleichs nur in seltenen Ausnahmefällen durchbrochen werden kann. Das Stichtagsprinzip bedeutet, dass es für die Bestimmung eines Vermögens grundsätzlich nur auf den Stand an einem Tag ankommt und nicht auf Durchschnittswerte oder Kriterien wie Nachhaltigkeit, Zusammensetzung oder dergleichen. Auch und gerade schwankende Vermögenswerte werden dem Stichtagsprinzip unterworfen. Grundsätzlich ist ein anderer Zeitpunkt als der Stichtag nur dann maßgeblich, wenn zum eigentlichen Stichtag, nämlich der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, gar keine konkreten Erkenntnisse über den Wert eines Vermögensbestandteils möglich sind.

Sinn und Zweck des Stichtagsprinzips

Die Stichtagsvorschrift des § 1184 BGB soll den Ausgleichsberechtigten vor Handlungen des Ausgleichsverpflichteten schützen, die seinen Anspruch beeinträchtigen können (einen allgemeinen Überblick zu den Grundprinzipien des Zugewinnausgleichsrechts finden Sie in dem Artikel → Überblick zum Recht des ZugewinnausgleichsLeistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

Nach § 1181 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
Die entsprechende Einrede muss vom Ausgleichspflichtigen ausdrücklich erhoben werden. Von sich aus beachten die Familiengerichte diese Vorschrift nicht. Der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB findet neben § 1181 BGB keine Anwendung mehr. Grobe Unbilligkeit kann vorliegen, wenn Pflichtverletzungen im wirtschaftlichen Bereich vorgehalten werden können, bei einer mangelhaften Verwaltung des eigenen Vermögens, bei Fehlverhalten im persönlichen Bereich oder auch bei allgemein untypischen Einkommens-und Erwerbsverhältnissen, die eine Anpassung im Einzelfall gebieten.

Ausweg vorzeitiger Zugewinnausgleich

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, den Stichtag unabhängig von dem Scheidungsverfahren selbst zu bestimmen. Das Gesetz ermöglicht dies über einen Antrag bei Gericht auf so genannten vorzeitigen Zugewinnausgleich, § § 1385, 1386 BGB. In der Praxis wird hiervon viel zu wenig Gebrauch gemacht.

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