Steuerliche und sozialrechtliche Fragen bei Übertragung von Geldvermögen an minderjährige Kinder

Der Sparerfreibetrag wurde 2007 auf 750 Euro (Ehepaare 1500 Euro) reduziert. Damit können Bürger nur noch 801 Euro, Ehepaare 1602 Euro an Kapitalerträgen steuerfrei einnehmen (51 Euro Werbungskostenpauschale berücksichtigt). Suermotiviert übertragen viele Eltern Teile ihres Geldvermögens auf ihre minderjährigen Kinder. Hierbei ist einiges zu beachten.
Kinder haben einen eigenen Freibetrag für Zinserträge und Dividenden entsprechend der Abgeltungssteuer sowie den Grundfrei-betrag jährlichen Einkommens in Höhe von 7664 Euro. Ein Schreiben der OFD-Magdeburg (Az. S 2252 90-St 214) konkretiseirt die Anforderungen an eine anzuerkennenden Vermögensübertrag.
Die Eltern müssen bei der Einrichtung von Sparkonten und der Einzahlung des Kapitals den Willen haben, den Kindern das Geld sofort zuzuwenden. Dieser Wille muss für die Bank erkennbar sein. Der Wille kommt etwa dadurch zum Ausdruck, dass die Eltern ein Konto auf den Namen der Kinder eröffnen und Wertpapiere von ihrem eigenen Depot darauf übertragen. In einem weiteren Schritt treten Eltern den Herausgabeanspruch gegenüber der Bank an ihre Sprösslinge ab. Bei Sparguthaben geht es unkomplizierter: Eltern transferieren das Geld einfach auf das Konto des Kindes. Wichtig: Eröffnen Eltern lediglich ein Unterkonto, geht der Vorteil verloren.
Damit der Fiskus die Gestaltung akzeptiert, muss eine wirksame Schenkungsvereinbarung vorliegen. Der Schenkungsvertrag darf weder befristet noch daran geknüpft sein, dass das Geld unter bestimmten Bedingungen wieder an die Eltern zurückfällt.

Achtung Verfahrenspfleger

Ein Ergänzungspfleger ist bei Übertragung des Kapitals an Minderjährige nur dann nicht nötig, sofern der Mittelabfluss lediglich rechtliche Vorteile für das Kind bringt. Das wird nur selten der Fall sein. Ist das Geld übertragen, können die Eltern nicht mehr ohne weiteres darauf zugreifen. Lediglich im Rahmen ihrer elterlichen Vermögenssorge dürfen sie über das Geld verfügen und etwa zweckgerichtet in die Ausbildung der Kinder investieren. Ab dem 18. Lebensjahr haben die Kinder das Kapital grundsätzlich zur freien Verwendung.Stellen sie dann fest, dass ihr Kontostand in früheren Jahren höher war, kann dies bei familiärer Entfremdung und Vertrauensverlust zu unerwünschtem ERpressungspotential gegenüber den Eltern führen. Denn jede Abhebung müssen die Eltern begründen können, ansonsten kann der Anfagsverdacht einer strafbaren Untreue erfüllt sein (§ 266 StGB).

Auswirkungen auf Kindergeld und Krankenkasse

Vorsicht, Krankenkasse! Wird Vermögen auf volljährige Kinder übertragen, sollten Eltern allerdings die eigene Einkommensgrenze des Nachwuchses von 7680 Euro beachten. Übersteigen die jährlichen Einnahmen des volljährigen Sprösslings diesen Betrag, entfallen Ansprüche auf Kindergeld und Kinderfreibeträge sowie der Entlastungsbetrag allein erziehender Eltern. Die Einkommenshöhe hat zudem Auswirkungen auf die kostenlose Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wird die Einkommensgrenze von 4800 Euro überschritten, wird der Nachwuchs beitragspflichtig.
Durch Werbungskosten können Kinder aber ihre Einkünfte unter die Grenzen drücken und so die Zuschüsse der Eltern retten. Sparer können ihre Steuerlast senken, wenn sie statt 51 Euro Werbungskostenpauschale sämtliche Aufwendungen abrechnen, die mit Kapitalerträgen zusammenhängen. Dazu zählen neben Fachliteratur, Bank-, Kontoführungs- und Depotgebühren, teilweise auch Vermögensverwaltungsgebühren.

Freibeträge bei Ausbildung, Betreuung, Alleinerziehenden

Neben Kindergeld (bzw. Kinder- und BEA-Freibetrag) haben Eltern Anspruch auf eine Reihe von Steuervergünstigungen. Für volljährige Kinder in Ausbildung, die auswärts untergebracht sind, gewährt der Fiskus einen Freibetrag von 924 Euro. Alleinerziehende kommen in den Genuss des Haushaltsfreibetrags. Seit 2006 können Eltern höhere Betreuungskosten absetzen. Arbeitnehmer erhalten den Bonus zusätzlich zum Pauschbetrag von 920 Euro.
Kinderfreibetrag: 3648/1824
BEA-Freibetrag: 2160/1080
Ausbildungsfreibetrag: 924
Haushaltsfreibetr. f. Alleinerziehende.: 1308
Grenzbetr. f. Eink. volljähr. Kinder: 7680
absetzbare Kinderbetreuungskosten: max. 4000

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