Das Bundesdatenschutzgesetz

Das Bundesdatenschutzgesetz ist das zentrale Gesetzeswerk zum Schutze des Bürgers und Verbrauchers vor einer unerlaubten Verwendung seiner persönlichen Daten insbesondere im Wirtschaftsverkehr. Die Vorschriften gelten sowohl für den Datenschutz zu Gunsten der Arbeitnehmer im Unternehmen, im Verhältnis von Bürger zu der Behörde, insbesondere aber auch zwischen Verbrauchern und Unternehmen, Banken und Versicherungen. Für einen praktischen Hauptanwendungsfall, nämlich den Löschungsanspruch gegen die Bank wegen einer Übermittlung von Daten an die SCHUFA, empfehle ich Ihnen meinen Artikel → Anspruch auf Löschung von Einträgen bei der SCHUFA . Für grundsätzlich Interessierte finden Sie nachfolgend eine Wiedergabe der wesentlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Ich bitte um Verständnis, dass eine absolute Gewähr für Aktualität nicht übernommen werden kann.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der Änderungsfassung vom 14. August 2009

Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Öffentliche und nicht öffentliche Stellen
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
§ 4a Einwilligung
§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- und
zwischenstaatliche Stellen
§ 4c Ausnahmen
§ 4d Meldepflicht
§ 4e Inhalt der Meldepflicht
§ 4f Beauftragter für den Datenschutz
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
§ 5 Datengeheimnis
§ 6 Rechte des Betroffenen
§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen
Einrichtungen
§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
§ 7 Schadensersatz
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche
Stellen
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 9a Datenschutzaudit
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
Zweiter Abschnitt
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 12 Anwendungsbereich
§ 13 Datenerhebung
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 16 Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
§ 19 Auskunft an den Betroffenen
§ 19a Benachrichtigung
§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
Dritter Unterabschnitt
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
§ 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher
Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 27 Anwendungsbereich
§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
§ 28a Datenübermittlung an Auskunfteien
§ 28b Scoring
§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
in anonymisierter Form
§ 30a Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder
Meinungsforschung
§ 31 Besondere Zweckbindung
§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des
Beschäftigungsverhältnisses
Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen
§ 34 Auskunft an den Betroffenen
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
Dritter Unterabschnitt
Aufsichtsbehörde
§§ 36 und 37 (weggefallen)
§ 38 Aufsichtsbehörde
§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher
Regelungen
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder
besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
Forschungseinrichtungen
§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die
Medien
§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 43 Bußgeldvorschriften
§ 44 Strafvorschriften
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 45 Laufende Verwendungen
§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
§ 47 Übergangsregelung
§ 48 Bericht der Bundesregierung
Anlage (zu § 9 Satz 1)
Erster Abschnitt
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten durch
1. öffentliche Stellen des Bundes,
2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz
geregelt ist und soweit sie
a) Bundesrecht ausführen oder
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um
Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in
oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es
sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich
für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten
einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften
dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten
oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen
Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor,
soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten
im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine
Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche
Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen
ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die
verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über
im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern
Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1
Satz 1 bleibt unberührt.
§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege
und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen
gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen
Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege
und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer
Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender
juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet
ihrer Rechtsform.
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der
Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der
Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der
Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften
und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die
Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses
Gesetzes.
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht
automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten,
die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und
ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen
personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf
einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener
personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder
abruft,
4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere
Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um
Verarbeitung handelt.
(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur
mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale
durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder
wesentlich zu erschweren.
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für
sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen
lässt.
(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede
Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der
Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten
oder nutzen.
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und
ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen,
Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende
oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums
beeinflussen kann.
(11) Beschäftigte sind:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an
Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und
Rehabilitanden),
4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
5. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte,
6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in
Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
7. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren
Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
8. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten
sowie Zivildienstleistende.
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl
und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so
wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren,
soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig,
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder
der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung
dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine
Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht
bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des
Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer
Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der
Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene
hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach
den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die
Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
§ 4a Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des
Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder
auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die
Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere
Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich
erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im
Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte
Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach
Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des
bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese
Daten beziehen.
§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder
zwischenstaatliche Stellen
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30a nach Maßgabe der für diese
Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen
von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts
der Europäischen Gemeinschaften fallen.
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht
im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige ausländische oder
über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Übermittlung
unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss
der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein
angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die
Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes aus
zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher
Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für
humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände
beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen
von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die
Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die
für den betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden
Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den
Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen
ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung
die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde
Stelle.
(6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu
dessen Erfüllung die Daten übermittelt werden.
§ 4c Ausnahmen
(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des
Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener
Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein
angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig, sofern
1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der
verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die
auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,
3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist,
der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten
geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder
zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht
erforderlich ist,
5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen
erforderlich ist oder
6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit
bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein
berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen
Erfüllung sie übermittelt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne
Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an
andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche
Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts
und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich
insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben.
Bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig. Sofern die Übermittlung durch
öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor.
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.
§ 4d Meldepflicht
(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von
nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde
und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und
Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden.
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für
den Datenschutz bestellt hat.
(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene
Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei in der Regel höchstens
neun Personen ständig mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten beschäftigt und entweder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung
eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem
Betroffenen erforderlich ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen
handelt, in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle
1. zum Zweck der Übermittlung,
2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung oder
3. für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
gespeichert werden.
(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und
Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der
Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn
1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder
2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des
Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder
seines Verhaltens,
es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des
Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung,
Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist.
(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz.
Dieser nimmt die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1
vor. Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und
Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit zu wenden.
§ 4e Inhalt der Meldepflicht
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende
Angaben zu machen:
1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach
der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der
Datenverarbeitung beauftragten Personen,
3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,
4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten
oder Datenkategorien,
6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,
7. Regelfristen für die Löschung der Daten,
8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die
Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen
sind.
§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie
für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit
entsprechend.
§ 4f Beauftragter für den Datenschutz
(1) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert
verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen.
Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme
ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere
Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20
Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nichtöffentlichen
Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit aufgrund der Struktur einer
öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den
Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen automatisierte
Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene
Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung
oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeiten, haben
sie unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten
Personen einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang
der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der
personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet. Zum
Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen
Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten,
die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis
nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung
ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum
Beauftragten für den Datenschutz bestellen.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nichtöffentlichen
Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde
auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner
Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den
Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen
werden. Ist nach Absatz 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so
ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen
vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter
für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der
Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Zur
Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die
verantwortliche Stelle dem Beauftragten für den Datenschutz die Teilnahme an Fort- und
Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität
des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen,
verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird.
(4a) Soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten
erhält, für die dem Leiter oder einer bei der öffentlichen oder nichtöffentlichen
Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht
zusteht, steht dieses Recht auch dem Beauftragten für den Datenschutz und dessen
Hilfspersonal zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der
das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass
diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das
Zeugnisverweigerungsrecht des Beauftragten für den Datenschutz reicht, unterliegen
seine Akten und andere Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot.
(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den
Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume,
Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich
jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes
und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der
Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle
bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er kann die Beratung nach §
38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. Er hat insbesondere
1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe
personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck
ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
rechtzeitig zu unterrichten,
2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete
Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über
den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes
vertraut zu machen.
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine
Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte
Personen zur Verfügung zu stellen. Der Beauftragte für den Datenschutz macht die
Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise
verfügbar.
(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines
Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle
die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen.
(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine
Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche
Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei
Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem
Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.
§ 5 Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese
Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der
Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis
besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§ 6 Rechte des Betroffenen
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung
oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass
mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der
Lage festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede
dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die
Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die
Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen,
die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der
Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern,
können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren
nach § 19 Abs. 6.
(3) Personenbezogene Daten über die Ausübung eines Rechts des Betroffenen, das sich
aus diesem Gesetz oder aus einer anderen Vorschrift über den Datenschutz ergibt,
dürfen nur zur Erfüllung der sich aus der Ausübung des Rechts ergebenden Pflichten der
verantwortlichen Stelle verwendet werden.
§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder
ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner
Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte
Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche
Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden
hat.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines
Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem
Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen
gewährleistet ist und die verantwortliche Stelle dem Betroffenen die Tatsache des
Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen
die wesentlichen Gründe dieser Entscheidung mitteilt und erläutert.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch
auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen
Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen
Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der
Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete
Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig,
wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte
bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen
Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von
Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von
Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet,
ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu
benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht
mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren
Speicherung entgegenstehen.
§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium
ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten,
das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt,
ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen
1. über ihre Identität und Anschrift,
2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich
der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann, und
4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen
unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die
zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in
angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen, müssen
für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.
§ 7 Schadensersatz
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder
nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder
ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt,
soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt
beachtet hat.
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche
Stellen
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem
Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige
automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten
einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum
Schadensersatz verpflichtet.
(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der
Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von 130.000
Euro begrenzt. Ist auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz
zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von 130.000 Euro übersteigt, so verringern
sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag
zu dem Höchstbetrag steht.
(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt
und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so
haftet jede dieser Stellen.
(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt,
gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden
Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene
Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses
Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu
gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen
Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 9a Datenschutzaudit
Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von
Datenverarbeitungssystemen und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr
Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und
zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung
veröffentlichen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren
sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung
personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren
unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben
oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die
Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des
Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
2. Dritte, an die übermittelt wird,
3. Art der zu übermittelnden Daten,
4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.
Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die
Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs.
1 genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten.
Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 und in § 19 Abs. 3
genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die speichernde und
die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte,
an den übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe
nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die
Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren
festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten
abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der
Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung
des Gesamtbestandes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten.
Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger
Anmeldung Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im
Auftrag
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet
oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes
und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8
genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm
getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der
Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:
1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
3. die nach § 9 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,
4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,
5. die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von
ihm vorzunehmenden Kontrollen,
6. die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen,
7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und
Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,
8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen
gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag
getroffenen Festlegungen,
9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem
Auftragnehmer vorbehält,
10. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer
gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags.
Er kann bei öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden.
Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von
der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers
erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des
Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz
verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2
Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle
oder die Aufsicht, und zwar für
1. a) öffentliche Stellen,
b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der
Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine
öffentliche Stelle ist,
die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze
der Länder,
2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im
Auftrag als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder
nutzen, die §§ 4f, 4g und 38.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung
automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen
im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht
ausgeschlossen werden kann.
Zweiter Abschnitt
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 12 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes,
soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis
16, 19 bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb
teilnehmen oder
2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um
Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige
Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Absatz 2
Nummer 2 und die §§ 32 bis 35 anstelle der §§ 13 bis 16 und 19 bis 20.
§ 13 Datenerhebung
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung
der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen
Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft
verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zulässig,
soweit
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen
Interesses zwingend erfordert,
2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat,
3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten
erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen
außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
erforderlich ist,
6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung
erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist,
7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik,
der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von
Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch
ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden
Geheimhaltungspflicht unterliegen,
8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das
wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und
der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erreicht werden kann oder
9. dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder
zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf
dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre
Maßnahmen erforderlich ist.
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es
zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben
erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.
Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder
genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. der Betroffene eingewilligt hat,
3. offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund
zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung
verweigern würde,
4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte
für deren Unrichtigkeit bestehen,
5. die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie
veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für
die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls
erforderlich ist,
7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung
oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8
des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne
des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen
erforderlich ist,
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen
Person erforderlich ist oder
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das
wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt
und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erreicht werden kann.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der
Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der
Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche Stelle dient. Das
gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch
die verantwortliche Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet
werden.
(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten
(§ 3 Abs. 9) für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder
9 zulassen würden oder
2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das
öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das
wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener
Daten (§ 3 Abs. 9) zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich nach den
für die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.
§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des
Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist
und
2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde
Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt
werden, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle
nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den die
Daten übermittelt werden, liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der
Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese für den Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine
Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 14
Abs. 2 zulässig.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt
ist, dass bei diesen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen,
weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden,
dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist
die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des
Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine
Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer
öffentlichen Stelle weitergegeben werden.
§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig,
wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden
Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach
§ 14 zulassen würden, oder
2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an
der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das Übermitteln
von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist abweichend von Satz
1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach §
14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde
Stelle.
(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde
Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn
damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die
Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder
eines Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die
übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für
andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die
übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
§ 17
(weggefallen)
§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens sowie die
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
über die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die
Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses
Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Das
Gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch
Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht nach dem
Postgesetz zusteht.
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten
Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre automatisierten Verarbeitungen haben sie die
Angaben nach § 4e sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung schriftlich festzulegen.
Bei allgemeinen Verwaltungszwecken dienenden automatisierten Verarbeitungen, bei
welchen das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht nach § 19 Abs. 3 oder 4 eingeschränkt
wird, kann hiervon abgesehen werden. Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher
oder ähnlicher Weise mehrfach geführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst
werden.
Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
§ 19 Auskunft an den Betroffenen
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft
dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben
werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt
werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder
automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur
erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen,
und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu
dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche
Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert
sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der
Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener
Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen
Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden
des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen
zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der
verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle
des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder
ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen
eines Dritten, geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch
die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung
gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet
würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit
nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass
dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des
Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand
der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft
zustimmt.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
§ 19a Benachrichtigung
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung,
der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über die
Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit
der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat
die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung
erlangt hat,
2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz
ausdrücklich vorgesehen ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von
einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH –
www.juris.de
– 20 –
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird
festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet
noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird
ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise
festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten
Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer
Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten
Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom
Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit
feststellen lässt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder
Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht
und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen
seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle
an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine
Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer
nicht automatisierten Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im
Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr
erforderlich sind.
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder
genutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus
sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten
liegenden Gründen unerlässlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt
wären.
(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie
der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu
verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung
weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in
seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in
Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
Dritter Unterabschnitt
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit mehr als der
Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Der Bundesbeauftragte muss bei seiner
Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu
ernennen.
(2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid:
“Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen
Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes
wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen
jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.”
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist
zulässig.
(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und
nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet. Er
untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Dem Bundesbeauftragten
ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung
zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministers des Innern
in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen sind im Einvernehmen mit
dem Bundesbeauftragten zu besetzen. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der
beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt,
abgeordnet oder umgesetzt werden.
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert,
kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
§ 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. mit der Entlassung.
Der Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder
auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf
Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des
Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene
Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen
des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte
bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder
Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder
einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht
gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern Mitteilung über
Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium des
Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft
als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst
das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten
mit der Maßgabe, daß über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauftragte entscheidet.
Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung
oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses,
verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit
zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über
solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder vor
Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt
die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für den
Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs.
5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5
findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen
oder der für ihn tätigen Personen handelt. Stellt der Bundesbeauftragte einen
Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber
zu informieren.
(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die
Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren
würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn
die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem
das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das
Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats,
in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten
der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das Bundesreisekostengesetz und
das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12
Abs 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den
Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Abs.
1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der
Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe
B 9 tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5
des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter
Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung
des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich
unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens
in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt
befunden hat.
(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig
sind.
§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert
bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes
und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf
1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt
und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, und
2. personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis,
insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Personenbezogene Daten, die der Kontrolle
durch die Kommission nach § 15 des Artikel 10-Gesetzes unterliegen, unterliegen
nicht der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die Kommission ersucht
den Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei
bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich
ihr darüber zu berichten. Der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten unterliegen
auch nicht personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn
der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber dem
Bundesbeauftragten widerspricht.
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur, soweit sie
in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und
seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei
insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die
gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im
Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur
dem Bundesbeauftragten selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauftragten.
Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall
feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
gefährden würde.
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen
Stelle mit. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere
zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten, verbinden. § 25 bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der
Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den
Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten fest, so beanstandet er dies
1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde,
2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten,
3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen
Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht,
gegenüber deren Vorständen,
4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den
Fällen von Satz 1 Nr. 4 unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige
Aufsichtsbehörde.
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine
Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um
unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund
der Beanstandung des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz
1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine
Abschrift ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstattet
dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Er unterrichtet
den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des
Datenschutzes.
(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der
Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen
des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der
Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten
und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. Der
Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
(3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten
Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in
Fragen des Datenschutzes beraten. Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind
durch den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie
nicht unmittelbar betrifft.
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen,
die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den
Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. § 38 Abs. 1 Satz
4 und 5 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und
öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 27 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten
unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben
werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt
oder dafür erhoben werden durch
1. nicht-öffentliche Stellen,
2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen
am Wettbewerb teilnehmen,
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen
am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch
Landesgesetz geregelt ist.
Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich
für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2
Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich
nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten
Verarbeitung entnommen worden sind.
§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder
ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
1. wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen
oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich
ist,
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle
erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung
überwiegt, oder
3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie
veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem
berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet
oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
(2) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist zulässig
1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3,
2. soweit es erforderlich ist,
a) zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
b) zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur
Verfolgung von Straftaten
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder
3. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse
an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf
andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels
oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle
einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz
3a verfährt. Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über
Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen
zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen
Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und
die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist
1. für Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese
Daten mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-,
Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat,
2. für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und
unter seiner beruflichen Anschrift oder
3. für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10b Absatz 1 und § 34g des
Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind.
Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die verantwortliche Stelle zu den dort genannten
Daten weitere Daten hinzuspeichern. Zusammengefasste personenbezogene Daten nach Satz 2
dürfen auch dann für Zwecke der Werbung übermittelt werden, wenn die Übermittlung nach
Maßgabe des § 34 Absatz 1a Satz 1 gespeichert wird; in diesem Fall muss die Stelle, die
die Daten erstmalig erhoben hat, aus der Werbung eindeutig hervorgehen. Unabhängig vom
Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der
Werbung für fremde Angebote genutzt werden, wenn für den Betroffenen bei der Ansprache
zum Zwecke der Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle eindeutig
erkennbar ist. Eine Verarbeitung oder Nutzung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nur zulässig,
soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Nach den Sätzen
1, 2 und 4 übermittelte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden,
für den sie übermittelt worden sind.
(3a) Wird die Einwilligung nach § 4a Absatz 1 Satz 3 in anderer Form als der
Schriftform erteilt, hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen den Inhalt
der Einwilligung schriftlich zu bestätigen, es sei denn, dass die Einwilligung
elektronisch erklärt wird und die verantwortliche Stelle sicherstellt, dass die
Einwilligung protokolliert wird und der Betroffene deren Inhalt jederzeit abrufen
und die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Soll die
Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in
drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben.
(3b) Die verantwortliche Stelle darf den Abschluss eines Vertrags nicht von einer
Einwilligung des Betroffenen nach Absatz 3 Satz 1 abhängig machen, wenn dem Betroffenen
ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung
nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter solchen Umständen erteilte
Einwilligung ist unwirksam.
(4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Verarbeitung oder
Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung,
ist eine Verarbeitung oder Nutzung für diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist
bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung und in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch bei Begründung des rechtsgeschäftlichen
oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses über die verantwortliche Stelle
sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der Ansprechende
personenbezogene Daten des Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle
gespeichert sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die
Herkunft der Daten erhalten kann. Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten, dem die
Daten im Rahmen der Zwecke nach Absatz 3 übermittelt worden sind, der Verarbeitung oder
Nutzung für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die
Daten für diese Zwecke zu sperren. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf
für den Widerspruch keine strengere Form verlangt werden als für die Begründung des
rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses.
(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den
Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine
Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nicht-öffentlichen Stellen nur unter
den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den
Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf
hinzuweisen.
(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten
(§ 3 Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach
Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn
1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten
erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen
außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche
erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
überwiegt, oder
4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das
wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist
ferner zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen
Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung
von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch
ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden
Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in
Satz 1 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 genannten Personen
geltenden Geheimhaltungspflichten. Werden zu einem in Satz 1 genannten Zweck Daten über
die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 3
des Strafgesetzbuches genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung, Heilung oder
Linderung von Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit
sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den Voraussetzungen
zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.
(8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten (§
3 Abs. 9) nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes
7 Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder Nutzung ist auch
zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und
öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung
erforderlich ist.
(9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich
ausgerichtet sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit
dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist. Dies gilt nur für
personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im Zusammenhang mit
deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser
personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Organisation ist nur
unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b gilt
entsprechend.
§ 28a Datenübermittlung an Auskunfteien
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist
nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden
ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle
oder eines Dritten erforderlich ist und
1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der
Zivilprozessordnung vorliegt,
2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner
im Prüfungstermin bestritten worden ist,
3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,
4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal
schriftlich gemahnt worden ist,
b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung
der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende
Übermittlung unterrichtet hat und
d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder
5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von
Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle
den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle selbst die Daten nach § 29
verwendet.
(2) Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 dürfen Kreditinstitute
personenbezogene Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung
eines Vertragsverhältnisses betreffend ein Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 8
oder Nr. 9 des Kreditwesengesetzes an Auskunfteien übermitteln, es sei denn, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung gegenüber
dem Interesse der Auskunftei an der Kenntnis der Daten offensichtlich überwiegt. Der
Betroffene ist vor Abschluss des Vertrages hierüber zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht
für Giroverträge, die die Einrichtung eines Kontos ohne Überziehungsmöglichkeit zum
Gegenstand haben. Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29 Abs. 2 ist die Übermittlung
von Daten über Verhaltensweisen des Betroffenen, die im Rahmen eines vorvertraglichen
Vertrauensverhältnisses der Herstellung von Markttransparenz dienen, an Auskunfteien
auch mit Einwilligung des Betroffenen unzulässig.
(3) Nachträgliche Änderungen der einer Übermittlung nach Absatz 1 oder Absatz 2
zugrunde liegenden Tatsachen hat die verantwortliche Stelle der Auskunftei innerhalb
von einem Monat nach Kenntniserlangung mitzuteilen, solange die ursprünglich
übermittelten Daten bei der Auskunftei gespeichert sind. Die Auskunftei hat die
übermittelnde Stelle über die Löschung der ursprünglich übermittelten Daten zu
unterrichten.
§ 28b Scoring
Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines
Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein
bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder verwendet werden, wenn
1. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter
Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen
Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten
Verhaltens erheblich sind,
2. im Fall der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei die
Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29 und in allen
anderen Fällen die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung der Daten nach § 28
vorliegen,
3. für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich
Anschriftendaten genutzt werden,
4. im Fall der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung des
Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet
worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.
§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der
Übermittlung
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener
Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von
Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder
die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung
oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder
3. die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind; Daten im Sinne von §
28a Abs. 2 Satz 4 dürfen nicht erhoben oder gespeichert werden.
§ 28 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 3b ist anzuwenden.
(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
1. der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer
Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und
2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
§ 28 Absatz 3 bis 3b gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 sind
die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer
glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung
im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die
Daten übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat Stichprobenverfahren nach § 10
Abs. 4 Satz 3 durchzuführen und dabei auch das Vorliegen eines berechtigten Interesses
einzelfallbezogen festzustellen und zu überprüfen.
(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-,
Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der
entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden elektronischen oder
gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Der Empfänger der Daten hat
sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen
oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden.
(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
(6) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der
Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung
erhebt, speichert oder verändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensgebern
aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genauso zu behandeln wie
Auskunftsverlangen inländischer Darlehensgeber.
(7) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine
entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft einer
Stelle im Sinne des Absatzes 6 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber
sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. Die Unterrichtung unterbleibt,
soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. § 6a bleibt
unberührt.
§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der
Übermittlung in anonymisierter Form
(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in
anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit
denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit den
Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zwecks der
Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Veränderung hat, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die
verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich
überwiegt.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(4) § 29 gilt nicht.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
§ 30a Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Marktoder
Meinungsforschung
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten für
Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die
verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte und das schutzwürdige Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung gegenüber
dem Interesse der verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich überwiegt.
Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9) dürfen nur für ein bestimmtes
Forschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung erhobene oder gespeicherte
personenbezogene Daten dürfen nur für diese Zwecke verarbeitet oder genutzt werden.
Daten, die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen worden sind und die
die verantwortliche Stelle auch nicht veröffentlichen darf, dürfen nur für das
Forschungsvorhaben verarbeitet oder genutzt werden, für das sie erhoben worden sind.
Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn sie zuvor
so anonymisiert werden, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Zweck des
Forschungsvorhabens, für das die Daten erhoben worden sind, möglich ist. Bis dahin
sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche
oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden
können. Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit
dies nach dem Zweck des Forschungsvorhabens erforderlich ist.
(4) § 29 gilt nicht.
(5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend.
§ 31 Besondere Zweckbindung
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet
werden.
§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des
Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des
Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die
Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung
des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich
ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten
nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche
Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis
eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung
erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss
der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im
Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht
automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in
einer solchen Datei erhoben werden.
(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben
unberührt.
Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des
Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten,
der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität
der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten
geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert,
ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten
Daten zu benachrichtigen. Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch
über die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des
Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung
erlangt hat,
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden
dürfen oder ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des
überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheimgehalten werden müssen,
4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde,
6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verantwortlichen Stelle
festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile
bereiten würde,
7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung
wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich
gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an der Benachrichtigung die
Gefährdung überwiegt,
8. die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf
diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Absatz 2
Satz 2) wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle
unverhältnismäßig ist,
9. aus allgemein zugänglichen Quellen entnommene Daten geschäftsmäßig für Zwecke der
Markt- oder Meinungsforschung gespeichert sind und eine Benachrichtigung wegen der
Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von
einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.
§ 34 Auskunft an den Betroffenen
(1) Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen
über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft
dieser Daten beziehen,
2. den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben
werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt
werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum
Zweck der Übermittlung gespeichert, ist Auskunft über die Herkunft und die Empfänger
auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind. Die Auskunft über
die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der
Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen
überwiegt.
(1a) Im Fall des § 28 Absatz 3 Satz 4 hat die übermittelnde Stelle die Herkunft
der Daten und den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung zu
speichern und dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die Herkunft der Daten und
den Empfänger zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend für den Empfänger.
(2) Im Fall des § 28b hat die für die Entscheidung verantwortliche Stelle dem
Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über
1. die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens
erhobenen oder erstmalig gespeicherten Wahrscheinlichkeitswerte,
2. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten und
3. das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen
und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die für die Entscheidung verantwortliche Stelle
1. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten ohne Personenbezug
speichert, den Personenbezug aber bei der Berechnung herstellt oder
2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten nutzt.
Hat eine andere als die für die Entscheidung verantwortliche Stelle
1. den Wahrscheinlichkeitswert oder
2. einen Bestandteil des Wahrscheinlichkeitswerts
berechnet, hat sie die insoweit zur Erfüllung der Auskunftsansprüche nach den Sätzen
1 und 2 erforderlichen Angaben auf Verlangen der für die Entscheidung verantwortlichen
Stelle an diese zu übermitteln. Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 hat die für die Entscheidung
verantwortliche Stelle den Betroffenen zur Geltendmachung seiner Auskunftsansprüche
unter Angabe des Namens und der Anschrift der anderen Stelle sowie der zur Bezeichnung
des Einzelfalls notwendigen Angaben unverzüglich an diese zu verweisen, soweit sie
die Auskunft nicht selbst erteilt. In diesem Fall hat die andere Stelle, die den
Wahrscheinlichkeitswert berechnet hat, die Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2
gegenüber dem Betroffenen unentgeltlich zu erfüllen. Die Pflicht der für die Berechnung
des Wahrscheinlichkeitswerts verantwortlichen Stelle nach Satz 3 entfällt, soweit die
für die Entscheidung verantwortliche Stelle von ihrem Recht nach Satz 4 Gebrauch macht.
(3) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung
speichert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten zu erteilen, auch wenn sie weder automatisiert verarbeitet werden
noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind. Dem Betroffenen ist auch
Auskunft zu erteilen über Daten, die
1. gegenwärtig noch keinen Personenbezug aufweisen, bei denen ein solcher aber im
Zusammenhang mit der Auskunftserteilung von der verantwortlichen Stelle hergestellt
werden soll,
2. die verantwortliche Stelle nicht speichert, aber zum Zweck der Auskunftserteilung
nutzt.
Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das
Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse
des Betroffenen überwiegt.
(4) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung
erhebt, speichert oder verändert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu
erteilen über
1. die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens
übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des
Betroffenen sowie die Namen und letztbekannten Anschriften der Dritten, an die die
Werte übermittelt worden sind,
2. die Wahrscheinlichkeitswerte, die sich zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nach
den von der Stelle zur Berechnung angewandten Verfahren ergeben,
3. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte nach den Nummern 1 und 2 genutzten
Datenarten sowie
4. das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen
und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle
1. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten ohne Personenbezug
speichert, den Personenbezug aber bei der Berechnung herstellt oder
2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten nutzt.
(5) Die nach den Absätzen 1a bis 4 zum Zweck der Auskunftserteilung an den
Betroffenen gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der
Datenschutzkontrolle verwendet werden; für andere Zwecke sind sie zu sperren.
(6) Die Auskunft ist auf Verlangen in Textform zu erteilen, soweit nicht wegen der
besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.
(7) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
(8) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig
zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene einmal je Kalenderjahr
eine unentgeltliche Auskunft in Textform verlangen. Für jede weitere Auskunft kann
ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten
zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch die
Auskunftserteilung entstandenen unmittelbar zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein
Entgelt kann nicht verlangt werden, wenn
1. besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig
gespeichert werden, oder
2. die Auskunft ergibt, dass die Daten nach § 35 Abs. 1 zu berichtigen oder nach § 35
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.
(9) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit
zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn
betreffenden Daten zu verschaffen. Er ist hierauf hinzuweisen.
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte
Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen.
(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2
jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist,
2. es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen,
religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit,
Gesundheit, Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und
ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann,
3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung
des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder
4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung
jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte
handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten
Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung
folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von § 28a Abs. 2 Satz 1 oder § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 gespeichert werden, sind nach Beendigung des Vertrages auch zu löschen,
wenn der Betroffene dies verlangt.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder
vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom
Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit
feststellen lässt.
(4a) Die Tatsache der Sperrung darf nicht übermittelt werden.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder
Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht
und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen
seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle
an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine
Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird,
müssen bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung außer
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden,
wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu Dokumentationszwecken
gespeichert sind. Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der
Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese
Gegendarstellung übermittelt werden.
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie
der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu
verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung
weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder
genutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus
sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten
liegenden Gründen unerläßlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt
wären.
Dritter Unterabschnitt
§ 38 Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer
Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten oder die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts
der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5. Sie berät und unterstützt die
Beauftragten für den Datenschutz und die verantwortlichen Stellen mit Rücksicht auf
deren typische Bedürfnisse. Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten
nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 7
gilt entsprechend. Insbesondere darf die Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten
an andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie leistet den Aufsichtsbehörden anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften
über den Datenschutz fest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu unterrichten,
den Verstoß bei den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen
sowie bei schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung
gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens
alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7
gelten entsprechend.
(2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d meldepflichtigen
automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register kann von
jedem eingesehen werden. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben nach §
4e Satz 1 Nr. 9 sowie auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen.
(3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten
Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.
(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten Personen sind befugt,
soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich
ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der
Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Sie können
geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die
gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. §
24 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.
(5) Zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße
bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer
oder organisatorischer Mängel anordnen. Bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln,
insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts
verbunden sind, kann sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz
einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung
nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit
beseitigt werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz
verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und
Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die
Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes
zuständigen Aufsichtsbehörden.
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnittes
unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt.
§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung
datenschutzrechtlicher Regelungen
(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen
Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung
von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe
mit dem geltenden Datenschutzrecht.
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder
besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufsoder
Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der verantwortlichen
Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten
hat. In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit
verpflichtete Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn
die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.
§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
Forschungseinrichtungen
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte
personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem
Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit
denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur
zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten
nur veröffentlichen, wenn
1. der Betroffene eingewilligt hat oder
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der
Zeitgeschichte unerlässlich ist.
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 43 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6,
einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig bestellt,
2a. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung
festgestellt und überprüft werden kann,
2b. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Absatz 2
Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim
Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt,
3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis
erhalten kann,
3a. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt,
4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,
4a. entgegen § 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und
Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte
Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,
7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt,
7a. entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt,
7b. entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
benachrichtigt,
8a. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Absatz
1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen
§ 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 34 Absatz 1a Daten nicht speichert,
8b. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig übermittelt,
8c. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die
andere Stelle verweist,
9. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,
10. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet
oder
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder
verarbeitet,
2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf
mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft
oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht
automatisierten Dateien verschafft,
4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
durch unrichtige Angaben erschleicht,
5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs.
4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke
nutzt,
5a. entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des
Betroffenen abhängig macht,
5b. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,
6. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein
dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder
7. entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen
Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die
in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
§ 44 Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene,
die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

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