Das erneuerbare Energien Gesetz – EEG

Das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien gewinnt täglich weiter an Bedeutung. Für Grundstückseigentümer insbesondere von Agrarflächen in dünn besiedelten Gebieten bietet sich durch die Ansiedlung von Windenergieanlagen oder eines Solarparks eine oftmals attraktive Möglichkeit, die Ertragskraft der Liegenschaften nachhaltig zu verbessern. Bereits seit Jahren berate ich Eigentümer bei der Gestaltung der meist sehr langfristig ausgerichteten Pachtverträge mit den Energieunternehmen. Hier gibt es leider viele schwarze Schafe, und auch die Insolvenzanfälligkeit dieser Unternehmen ist erfahrungsgemäß groß. Hohen Anfangsinvestitionen mit einem typischerweise deutlich überwiegenden Fremdkapitalanteil stehen nur erst nach und nach zu erwartende Erträge gegenüber, die zudem sehr stark von der aktuellen Gesetzgebung über die jeweils zu leistende Einspeisevergütung abhängen.


Nachfolgend ist die Fassung des erneuerbare Energien Gesetzes von 2008 (die aktuelle Fassung finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de) im Volltext zur Information des Lesers abgedruckt. Diese historische Fassung ist insbesondere für Bestandsverträge und die dortigen Vergütungsregelungen nach wie vor relevant. Einen Überblicksartikel über die Gestaltung von Grundstückspachtverträgen über den Betrieb von Windenergieanlagen und Solarparks finden Sie → hier.

Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare Energien Gesetz – EEG) im Volltext

Ausfertigungsdatum: 25.10.2008
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.8.2010 I 1170
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)
Das Gesetz tritt gem. Art. 7 Satz 1 dieses G am 1.1.2009 in Kraft.
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis
Teil 2
Anschluss, Abnahme,
Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Anschluss
§ 6 Technische und betriebliche Vorgaben
§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
§ 9 Erweiterung der Netzkapazität
§ 10 Schadensersatz
§ 11 Einspeisemanagement
§ 12 Härtefallregelung
Abschnitt 3
Kosten
§ 13 Netzanschluss
§ 14 Kapazitätserweiterung
§ 15 Vertragliche Vereinbarung
Teil 3
Vergütung
Abschnitt 1
Allgemeine Vergütungsvorschriften
§ 16 Vergütungsanspruch
§ 17 Direktvermarktung
§ 18 Vergütungsberechnung
§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen
§ 20 Absenkung von Vergütungen und Boni
§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer
§ 22 Aufrechnung
Abschnitt 2
Besondere Vergütungsvorschriften
§ 23 Wasserkraft
§ 24 Deponiegas
§ 25 Klärgas
§ 26 Grubengas
§ 27 Biomasse
§ 28 Geothermie
§ 29 Windenergie
§ 30 Windenergie Repowering
§ 31 Windenergie Offshore
§ 32 Solare Strahlungsenergie
§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden
Teil 4
Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Bundesweiter Ausgleich
§ 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
§ 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber
§ 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
§ 37 Weitergabe an die Lieferanten
§ 38 Nachträgliche Korrekturen
§ 39 Abschlagszahlungen
Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung für
stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
§ 40 Grundsatz
§ 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
§ 42 Schienenbahnen
§ 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung
§ 44 Auskunftspflicht
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungsund
Veröffentlichungspflichten
§ 45 Grundsatz
§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
§ 47 Netzbetreiber
§ 48 Übertragungsnetzbetreiber
§ 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 50 Testierung
§ 51 Information der Bundesnetzagentur
§ 52 Information der Öffentlichkeit
Abschnitt 2
Differenzkosten
§ 53 Anzeige
§ 54 Abrechnung
Abschnitt 3
Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
§ 55 Herkunftsnachweis
§ 56 Doppelvermarktungsverbot
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 57 Clearingstelle
§ 58 Verbraucherschutz
§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz
§ 60 Nutzung von Seewasserstraßen
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 62 Bußgeldvorschriften
§ 63 Fachaufsicht
Teil 7
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
§ 64 Verordnungsermächtigung
§ 65 Erfahrungsbericht
§ 66 Übergangsbestimmungen
Anlagen
Anlage 1 Technologie-Bonus
Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
Anlage 3 KWK-Bonus
Anlage 4 Wärmenutzungs-Bonus
Anlage 5 Referenzertrag
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und
Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen,
die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung
langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen
und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien zu fördern.
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den
Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30
Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen.
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt
1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für
die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch
die Netzbetreiber und
3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder
aus Grubengas. Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder
aus Grubengas gelten auch solche Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie,
die ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas stammt, aufnehmen
und in elektrische Energie umwandeln,
2. „Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage
für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
3. „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-,
Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie,
Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas
sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und
Industrie,
4. „Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische
oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,
5. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer
technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Generator der Anlage
mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb
gesetzt wurde,
6. „Leistung einer Anlage“ die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei
bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet
kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
7. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen
zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine
Versorgung,
8. „Netzbetreiber“ die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine
Versorgung mit Elektrizität,
9. „Offshore-Anlage“ eine Windenergieanlage, die in einer Entfernung von mindestens
drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden ist.
Als Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 Deutsche Nordseeküste und
angrenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 Deutsche
Ostseeküste und angrenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1 : 375.000*) dargestellte Küstenlinie
10. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel
170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, der
in Anlagen im Sinne des § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erzeugt wird,
11. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und
Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu
nachgeordneten Netzen dienen,
12. Umweltgutachterin oder Umweltgutachter“ eine Person oder Organisation, die nach
dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002
(BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008
(BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als
Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden
darf.
*) A mtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
20359 Hamburg.
§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht
vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Abs. 3 nicht zu
Lasten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers
abgewichen werden.
Teil 2
Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Anschluss
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren
Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz
anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist,
und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn
nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt
aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu
30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss
befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster
Verknüpfungspunkt.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, einen anderen
Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene
geeigneten Netzes zu wählen.
(3) Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 berechtigt, der Anlage
einen anderen Verknüpfungspunkt zuzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Abnahme des
Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 8 Abs. 1 nicht sichergestellt wäre.
(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst
durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 möglich
wird.
(5) Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes sowie die Planung des
Netzbetreibers nach § 9 erforderlich ist, müssen Einspeisewillige sowie Netzbetreiber
einander die dafür notwendigen Unterlagen, insbesondere die für eine nachprüfbare
Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, auf Verlangen innerhalb von acht
Wochen vorlegen.
§ 6 Technische und betriebliche Vorgaben
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet,
1. Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit einer technischen oder
betrieblichen Einrichtung
a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und
b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung
auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf, und
2. sicherzustellen, dass eine Windenergieanlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz
einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen die Anforderungen der Verordnung nach §
64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt.
§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der Anlagen
sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung
von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen.
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes
notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen
Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2966) geändert worden ist, entsprechen.
(3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt
zugunsten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 der
Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) entsprechend.
§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung
(1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 verpflichtet, den gesamten angebotenen
Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu
übertragen und zu verteilen.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen auch, wenn die Anlage an das Netz
der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht
Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 ist, angeschlossen ist und der Strom mittels
kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe durch dieses Netz in ein Netz nach § 3 Nr. 7
angeboten wird.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen oder
-betreiber und Netzbetreiber unbeschadet des § 12 zur besseren Integration der Anlage
in das Netz ausnahmsweise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen.
(4) Die Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung treffen im
Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,
1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im Netzbereich
des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben
wird, oder,
3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2, jeden sonstigen Netzbetreiber.
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
§ 9 Erweiterung der Netzkapazität
(1) Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich
ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und
auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren
Energien oder Grubengas sicherzustellen. Sie müssen Anlagenbetreiberinnen und –
betreiber unverzüglich unterrichten, sobald die Gefahr besteht, dass ihre Anlage nach §
11 Abs. 1 Satz 1 geregelt wird; dabei sind der zu erwartende Zeitpunkt, der Umfang und
die Dauer der Regelung mitzuteilen. Der Netzbetreiber veröffentlicht die Informationen
nach Satz 2 unverzüglich auf seiner Internetseite und bezeichnet dabei die betroffenen
Netzregionen und den Grund für die Gefahr.
(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen
technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in
sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.
(3) Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau seines
Netzes verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.
(4) Die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie nach §
12 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
§ 10 Schadensersatz
(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 Abs. 1, können
Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu
vertreten hat.
(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine
Pflicht aus § 9 Abs. 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber
seiner Verpflichtung zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes
nachgekommen ist. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn sie zur Feststellung, ob
ein Anspruch nach Absatz 1 vorliegt, nicht erforderlich ist.
§ 11 Einspeisemanagement
(1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise berechtigt, an
ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von
Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln, soweit
1. andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom
überlastet wäre,
2. sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus
Erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird, und
3. sie die Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen
haben.
Die Regelung der Anlagen nach Satz 1 darf nur während einer Übergangszeit bis zum
Abschluss von Maßnahmen im Sinne des § 9 erfolgen.
(2) Die Rechte aus § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 bestehen gegenüber Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas fort, soweit die
Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten.
(3) Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anfrage denjenigen Anlagenbetreiberinnen und
-betreibern, deren Anlagen von Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen waren, innerhalb von
vier Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorzulegen. Die Nachweise
müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen
die Erforderlichkeit der Maßnahmen vollständig nachvollziehen zu können; zu diesem
Zweck sind insbesondere die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhobenen Daten vorzulegen.
§ 12 Härtefallregelung
(1) Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Regelung
nach § 11 Abs. 1 liegt, ist verpflichtet, Anlagenbetreiberinnen und -betreibern,
die aufgrund von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom nicht einspeisen konnten, in einem
vereinbarten Umfang zu entschädigen. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen, sind
die entgangenen Vergütungen und Wärmeerlöse abzüglich der ersparten Aufwendungen zu
leisten.
(2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte
in Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten
hat. Der Netzbetreiber hat sie insbesondere zu vertreten, soweit er nicht alle
Möglichkeiten zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft
hat.
(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern gegen den
Netzbetreiber bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Kosten
§ 13 Netzanschluss
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 5 Abs. 1
oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des
bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber.
(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt
zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.
§ 14 Kapazitätserweiterung
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der
Netzbetreiber.
§ 15 Vertragliche Vereinbarung
(1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 entstandene Kosten im
nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in Ansatz bringen.
(2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz durch die Regulierungsbehörde nach
Maßgabe der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes.
Teil 3
Vergütung
Abschnitt 1
Allgemeine Vergütungsvorschriften
§ 16 Vergütungsanspruch
(1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern Strom aus Anlagen, die
ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe
der §§ 18 bis 33 vergüten.
(2) Die Verpflichtung zur Vergütung des Stroms besteht nach Einrichtung des
Anlagenregisters nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder
der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in das Anlagenregister beantragt hat.
Für Strom aus Anlagen nach den §§ 32 und 33 besteht die Verpflichtung zur Vergütung
abweichend von Satz 1 nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber den
Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat; § 51 Abs. 3
Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom
zwischengespeichert worden ist.
(4) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die den Vergütungsanspruch für Strom aus
einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt den gesamten in
dieser Anlage erzeugten Strom,
a) für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht,
b) der nicht von ihnen selbst verbraucht wird und
c) der nicht von Dritten verbraucht wird, die unmittelbar an ein Netz des
Anlagenbetreibers angeschlossen sind, das kein Netz für die allgemeine Versorgung
ist,
in das Netz einzuspeisen und dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 besteht gegenüber Anlagenbetreiberinnen
oder -betreibern, die Strom direkt vermarktet haben, nur, wenn sie ihrer Verpflichtung
nach § 17 Abs. 2 oder 3 nachgekommen sind.
(6) Solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber die Verpflichtungen nach
§ 6 nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Vergütung.
§ 17 Direktvermarktung
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können den in der Anlage erzeugten Strom
kalendermonatlich an Dritte veräußern (Direktvermarktung), wenn sie dies dem
Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt haben.
Der Vergütungsanspruch nach § 16 entfällt im gesamten Kalendermonat für den gesamten in
der Anlage erzeugten Strom. Der Zeitraum, in dem Strom direkt vermarktet wird, wird auf
die Vergütungsdauer nach § 21 Abs. 2 angerechnet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen
bestimmten Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalendermonatlich direkt
vermarkten und für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach § 16 beanspruchen, wenn
sie
1. dem Netzbetreiber den direkt zu vermarktenden Prozentsatz vor Beginn des jeweils
vorangegangenen Kalendermonats angezeigt und
2. diesen Prozentsatz nachweislich jederzeit eingehalten haben.
(3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die Strom nach Absatz 1 direkt vermarktet
haben, können den Vergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalendermonat wieder
geltend machen, wenn sie dies dem verpflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils
vorangegangenen Kalendermonats anzeigen.
§ 18 Vergütungsberechnung
(1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhängigkeit von der Leistung der
Anlage vergütet wird, bestimmt sich jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im
Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert.
(2) Als Leistung im Sinne von Absatz 1 gilt für die Zuordnung zu den Schwellenwerten
der §§ 23 bis 28 abweichend von § 3 Nr. 6 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen
Kalenderjahr nach § 8 abgenommenen Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden
des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen
Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien durch die Anlage und nach endgültiger
Stilllegung der Anlage.
(3) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen
(1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich
zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten
Generator als eine Anlage, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe
befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von
der Leistung der Anlage vergütet wird und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt
worden sind.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können Strom aus mehreren Generatoren, die
gleichartige Erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung
abrechnen. In diesem Fall ist für die Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich des
Absatzes 1 die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.
(3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche
Vergütungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird,
erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis der
jeweiligen Referenzerträge.
§ 20 Absenkung von Vergütungen und Boni
(1) Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 33 gelten unbeschadet des § 66 für
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden. Für Anlagen, die in
den folgenden Kalenderjahren in Betrieb genommen wurden, sinken sie jährlich degressiv
nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5. Die sich im jeweiligen Kalenderjahr nach Satz 2
errechnenden Vergütungen und Boni gelten für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21.
(2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und Boni jährlich sinken (Degression),
beträgt für Strom aus
1. Wasserkraft aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt (§ 23 Abs. 3): 1,0
Prozent,
2. Deponiegas (§ 24): 1,5 Prozent,
3. Klärgas (§ 25): 1,5 Prozent,
4. Grubengas (§ 26): 1,5 Prozent,
5. Biomasse (§ 27): 1,0 Prozent,
6. Geothermie (§ 28): 1,0 Prozent,
7. Windenergie
a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2015: 5,0 Prozent und
b) aus sonstigen Anlagen (§ 29): 1,0 Prozent sowie
8. solarer Strahlungsenergie
a) aus Anlagen nach § 32
aa) im Jahr 2010: 11,0 Prozent,
bb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie
b) aus Anlagen nach § 33 Absatz 1
aa) bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt:
aaa) im Jahr 2010: 9,0 Prozent,
bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie
bb) ab einer Leistung von 100 Kilowatt:
aaa) im Jahr 2010: 11,0 Prozent,
bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent.
(3) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe
b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Dreifachbuchstabe bbb
1. erhöhen sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur
nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2
registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 2,0 Prozentpunkte,
c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte oder
d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 4,0 Prozentpunkte;
2. erhöhen sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur
zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf
Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte oder
d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte;
3. verringern sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur
nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2
registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,
b) 2 000 Megawatt unterschreitet, um 2,0 Prozentpunkte oder
c) 1 500 Megawatt unterschreitet, um 3,0 Prozentpunkte;
4. verringern sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur
zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf
Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,
b) 2 000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder
c) 1 500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr
geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31.
Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger.
(4) Die Vergütungen sinken nach dem Abzug der Degression, die nach dem 31. Dezember
2009 für das Jahr 2010 abgezogen wird,
1. für Strom aus Anlagen nach § 32, mit Ausnahme des Stroms aus Anlagen nach § 32
Absatz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden,
einmalig um 12 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb
genommen wurde, um weitere 3 Prozent,
2. für Strom aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010
in Betrieb genommen wurden, einmalig um 8 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30.
September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent und
3. für Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb
genommen wurden, einmalig um 13 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September
2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent.
Ausgenommen von der Absenkung der Vergütung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist Strom aus
Anlagen nach § 32, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen und im
Geltungsbereich eines vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplans errichtet
wurde.
(5) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen
1, 2 und 4 auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer
(1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals
Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz
nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 eingespeist hat oder der Strom erstmals nach § 33 Abs. 2
verbraucht worden ist.
(2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich
des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Abweichend von Satz 1 sind die Vergütungen
für Strom aus Anlagen nach § 23 Abs. 3 für die Dauer von 15 Jahren zuzüglich des
Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 oder 2 ist der Zeitpunkt
der Inbetriebnahme des Generators, unabhängig davon, ob er mit Erneuerbaren Energien,
Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb genommen wurde.
(3) Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile führt
nicht zu einem Neubeginn oder einer Verlängerung der Frist nach Absatz 2 Satz 1, soweit
sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 22 Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiberin oder des
Anlagenbetreibers nach § 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig,
soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt
nicht, soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.
Abschnitt 2
Besondere Vergütungsvorschriften
§ 23 Wasserkraft
(1) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5
Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde und
3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5
Megawatt erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31.
Dezember 2008 modernisiert worden sind, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde.
Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht für die Dauer von 20 Jahren
zuzüglich des Jahres, in dem die Modernisierung abgeschlossen worden ist.
(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt
erzeugt wird, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 7,29 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt 6,32 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt 5,8 Cent pro Kilowattstunde,
4. bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt 4,34 Cent pro Kilowattstunde und
5. ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,5 Cent pro Kilowattstunde.
(4) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt
erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember
2008 modernisiert worden sind und nach der Modernisierung eine höhere Leistung
aufweisen, gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend für den Strom, der der
Leistungserhöhung zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2009 eine
Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem
Leistungsanteil entspricht, weiterhin Anspruch auf Vergütung nach der bislang geltenden
Regelung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, wenn
1. der Strom unbeschadet des § 16 Abs. 3 nicht durch Speicherkraftwerke gewonnen
worden ist und
2. nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter
ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen
Zustand wesentlich verbessert worden ist. Eine wesentliche Verbesserung des
ökologischen Zustandes liegt in der Regel vor, wenn
a) die Stauraumbewirtschaftung,
b) die biologische Durchgängigkeit,
c) der Mindestwasserabfluss,
d) die Feststoffbewirtschaftung oder
e) die Uferstruktur
wesentlich verbessert worden oder Flachwasserzonen angelegt oder Gewässeralt- oder
Seitenarme angebunden worden sind, soweit die betreffenden Maßnahmen einzeln oder
in Kombination unter Beachtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erforderlich
sind, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen.
Als Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 gilt
1. für Anlagen nach den Absätzen 1 und 3 die Vorlage der Zulassung der
Wasserkraftnutzung und
2. für Anlagen nach den Absätzen 2 und 4 die Vorlage einer Bescheinigung der
zuständigen Wasserbehörde oder einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters
mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft; machte
die Modernisierung eine neue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforderlich, gilt
diese als Nachweis.
(6) Die Absätze 1 und 3 gelten ferner nur, wenn die Anlage
1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder
vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu
errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder
2. ohne durchgehende Querverbauung
errichtet worden ist.
§ 24 Deponiegas
(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,0 Cent pro
Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro
Kilowattstunde.
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponiegas, soweit die Menge des
entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von
Deponiegas entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das
Gasnetz eingespeist worden ist.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative
Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).
§ 25 Klärgas
(1) Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 7,11 Cent pro
Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro
Kilowattstunde.
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Klärgas, soweit die Menge des
entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Klärgas
entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz
eingespeist worden ist.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative
Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).
§ 26 Grubengas
(1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 1 Megawatt 7,16 Cent pro
Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 5,16 Cent pro
Kilowattstunde und
3. ab einer Anlagenleistung von über 5 Megawatt 4,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des
aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative
Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).
§ 27 Biomasse
(1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlassenen
Biomasseverordnung beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 150 Kilowatt 11,67 Cent pro
Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,18 Cent pro
Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 8,25 Cent pro
Kilowattstunde und
4. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 20 Megawatt 7,79 Cent pro
Kilowattstunde.
Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung
notwendig ist, als Biomasse.
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des
entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas
aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das
Gasnetz eingespeist worden ist.
(3) Der Anspruch auf Vergütung besteht für Strom
1. aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt nur, soweit der Strom in Kraft-
Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird,
2. aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
erlassenen Biomasseverordnung auch sonstige Biomasse einsetzen, nur, wenn die
Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch
mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie den unteren
Heizwert pro Einheit der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse
eingesetzt wird, und
3. aus Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen,
nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem
Gesetz erzeugt wird.
(4) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1,
1. der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird
(Technologie-Bonus),
2. der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem
Gesetz erzeugt wird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe) und
3. der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt
wird, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).
(5) Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen
Anlagen, die durch anaerobe Vergärung gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht sich
die Vergütung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn
die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
– TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) entsprechenden Formaldehydgrenzwerte
eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im
Sinne von Absatz 2 einsetzen.
§ 28 Geothermie
(1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 16,0 Cent pro
Kilowattstunde und
2. ab einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 10,5 Cent pro Kilowattstunde.
(1a) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 aus Anlagen, die vor dem 1.
Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der in Kombination mit
einer Wärmenutzung nach Anlage 4 erzeugt wird, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde
(Wärmenutzungs-Bonus).
(3) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der auch durch Nutzung
petrothermaler Techniken erzeugt wird, um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
§ 29 Windenergie
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 5,02 Cent pro Kilowattstunde
(Grundvergütung).
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der
Inbetriebnahme der Anlage 9,2 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Diese
Frist verlängert sich um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrages, um den
der Ertrag der Anlage 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. Referenzertrag
ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem
Gesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus Windenergieanlagen, die vor
dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden sind, um 0,5 Cent pro Kilowattstunde
(Systemdienstleistungs-Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die
Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nachweislich erfüllen.
(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 und 3 ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom
aus Anlagen mit einer installierten Leistung über 50 Kilowatt zu vergüten, für die
die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nicht
vor Inbetriebnahme nachgewiesen hat, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60
Prozent des Referenzertrages erzielen können.
(4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist durch Vorlage eines gemäß den Bestimmungen der
Anlage 5 zu diesem Gesetz erstellten Sachverständigengutachtens zu führen, das
im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in Auftrag gegeben worden ist. Erteilt der
Netzbetreiber sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung der
Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers, bestimmt die Clearingstelle nach § 57
die Sachverständige oder den Sachverständigen nach Anhörung der Fördergesellschaft
Windenergie e. V. (FGW). Die Kosten des Gutachtens tragen Anlagenbetreiberinnen und –
betreiber sowie Netzbetreiber jeweils zur Hälfte.
§ 30 Windenergie Repowering
Für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben oder in einem angrenzenden Landkreis
eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen),
1. die mindestens zehn Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden
sind und
2. deren Leistung mindestens das Zweifache und maximal das Fünffache der ersetzten
Anlagen beträgt,
erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde. Im Übrigen gilt
§ 29 entsprechend; die Nachweispflicht des § 29 Abs. 3 gilt nicht für Anlagen, die
an demselben Standort Anlagen ersetzen, für die bereits ein entsprechender Nachweis
geführt worden ist. § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 31 Windenergie Offshore
(1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Vergütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde
(Grundvergütung).
(2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage beträgt die Vergütung
13,0 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Für Anlagen, die vor dem 1. Januar
2016 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich die Anfangsvergütung nach Satz 1 um
2,0 Cent pro Kilowattstunde. Der Zeitraum der Anfangsvergütung nach den Sätzen 1 und
2 verlängert sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens zwölf
Seemeilen und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, für
jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für
jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Strom aus Offshore-Anlagen, deren
Errichtung nach dem 31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach § 57 in Verbindung
mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach Landesrecht zu einem
geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur
Unterschutzstellung auch für solche Gebiete, die das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäische Vogelschutzgebiete
benannt hat.
§ 32 Solare Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt
die Vergütung 31,94 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Sofern die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die
vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
errichtet worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn die
Anlage
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches
durchgeführt worden ist,
errichtet worden ist.
(3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1.
September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, besteht die Vergütungspflicht des
Netzbetreibers nur, wenn sich die Anlage
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder
Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder
militärischer Nutzung befindet,
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage in einem vor dem 25.
März 2010 beschlossenen Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum Zeitpunkt des
Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans in den drei
vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden, und sie vor dem 1. Januar 2011
in Betrieb genommen wurde oder
4. auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, und sie
in einer Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn, errichtet wurde.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn sich die Anlage auf einer Fläche befindet, die
bereits vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinne des § 8 oder
des § 9 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993
(BGBl. I S. 466) geändert worden ist, festgesetzt war. Satz 2 gilt entsprechend bei
einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Baugesetzbuch, der zulässige bauliche
Nutzungen entsprechend § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung festgesetzt hat.
§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die
ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind,
beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt 43,01 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt 40,91 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt 39,58 Cent pro Kilowattstunde und
4. ab einer Leistung von über 1 Megawatt 33,0 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer Leistung bis einschließlich 500
Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, besteht ein Anspruch
auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte
den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies
nachweisen. Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach Absatz 1
1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der
im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und
2. um 12 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im
selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt.
(3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen
betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen,
Tieren oder Sachen zu dienen.
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