Schadenersatzansprüche und ihre Versteuerung

Die steuerliche Seite wird bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oft vernachlässigt. Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick über die Steuerpflicht in den einzelnen Kategorien der Schadensersatzansprüche.

Ersatz von Sachschäden

Bei Sachschäden ist entscheidend, ob im Zuge einer Ersatzbeschaffung oder Reparatur Mehrwertsteuer tatsächlich dem Geschädigten entstanden ist, § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die fiktive Geltendmachung von Bruttobeträgen gibt es nicht mehr. Der Ersatz von Mehrwertsteuer kann nur noch verlangt werden, wenn sie beim Geschädigten selbst im Zuge von Ersatzbeschaffung oder Reparatur entstanden war, d.h. von ihm selbst gegenüber einem Dritten bezahlt werden musste.
Eine Ausnahme gilt bei der Geltendmachung von Vorschussansprüchen, insbesondere im Werkvertragsrecht.
Bei der Ersatzbeschaffung oder Reparatur fällt die Umsatzsteuer regelmäßig dann nicht an, wenn die Möglichkeit der Vorsteuerverrechnung besteht, vergleiche § § 2,2 8,15 Absatz 1,19 Absatz 2, 24 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz.

Körperschaden

Ist wegen eines Körperschadens eine Geldrente zu zahlen, so ist zu überprüfen, ob diese Geldrente steuerbares Einkommen nach Einkommensteuergesetz sein kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Schadenersatzrente dann Einkommen, wenn sie eine Kompensation für weggefallene frühere steuerbare Einkünfte darstellt, Bundesfinanzhof Neue juristische Wochenschrift 2009, Seite 1229.
Die entsprechende Vorschrift findet sich in § § 2 Abs. 1,24 Nr. 1a Einkommensteuergesetz. Hiernach unterliegen nur solche Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, der Steuerpflicht.
Praktisch relevant ist insbesondere die Fallgruppe des so genannten Verdienstausfalls. Bei selbstständigen Unternehmern wird in der Regel hier brutto gerechnet, d.h. die Versteuerung wird regelmäßig bereits bei der Ermittlung des entgehenden Verdienstes aufgrund des Körperschadens hypothetisch erfasst. Bei Arbeitnehmern wird hingegen in der Regel netto gerechnet, d.h. zu zahlende Steuern haben als Bemessungsgrundlage nicht den entgangenen Verdienst, sondern die Schadenersatzrente. Der entgangene Verdienst wird in Höhe des Nettogehaltes erfasst.
Muss die Geldrente wegen Verdienstausfalls als Einkommen versteuert werden, hat der Schädiger den gesamten Steuerbetrag einschließlich Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu erstatten, Bundesgerichtshof NJW 2006, Seite 499. Insoweit ist also zu ersetzen die Mehrsteuer auf den Nettoverdienstausfallschaden und zwar dann, wenn die Steuerveranlagung tatsächlich auch durchgeführt worden ist, BGH NJW 1993, Seite 1137. Eine fiktive Abrechnung findet also sowohl hinsichtlich der fiktiven Steuerlast ohne den Körperschaden ebensowenig statt wie hinsichtlich der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs, BGH NJW 1998, Seite 985.

Haushaltsführungsschaden, Unterhaltsschaden

Eine oft vergessene Position ist der Haushaltsführungsschaden. Hierbei handelt es sich um einen Schadenersatz, der von dem Schädiger zu leisten ist aufgrund des Umstandes, dass der Verletzte die sonst üblichen Arbeiten im Haushalt nicht durchführen konnte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein solcher Schadenersatzbetrag kein steuerbares Einkommen, weil die Haushaltsführung in der Familie selbst kein steuerbarer Einkommensteuertatbestand ist, Bundesfinanzhof NJW 2009, Seite 1229.
Auch die Ersatzpflicht des Schädigers gemäß § 844 BGB, die Unterhaltspflichten des Getöteten zu übernehmen, löst keine Steuerpflicht der zu leistenden Beträge aus, Bundesfinanzhof NJW 2009, Seite 1229.

Schmerzensgeld, Heilbehandlung etc.

Echtes Schmerzensgeld ist nie steuerpflichtig. Es kommt nicht darauf an, ob eine Geldrente oder ein Einmalbetrag geschuldet bzw. vereinbart wird, Bundesfinanzhof NJW 1995, Seite 1238.
Das gleiche gilt für Heilbehandlungskosten, Bundesfinanzhof A. A. O.
Auch die Erstattung von Beerdigungskosten oder des Verlustes steuerlicher Vorteile wegen des Unfalltodes des Ehegatten ist nicht steuerpflichtig, BGH NJW 1979, Seite 1501, Bundesfinanzhof NJW 1995, S. 1238.

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