Zum Anspruch des Heimbewohners auf Einsicht in Pflegeunterlagen

Ein Heimbewohner hat ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in seine Person betreffende Unterlagen des Heimträgers. Vielfach wird es um die Aufklärung von Pflegemängeln gehen. Das Landgericht Karlsruhe hat nunmehr entschieden, dass der Heimbewohner einen Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Pflegeunterlagen gegen den Heimträger hat.
Mit Urteil vom 22. Januar 2010 Aktenzeichen 9 S 311/09, NJW 2010, Seite 3380 gab das Gericht einer ehemaligen Pflegeheimbewohnerin Recht, welche gegen den Betreiber des Pflegeheimes hatte klagen müssen, um vollständige Einsichtnahme in die Pflegeunterlagen bezüglich ihres stationären Aufenthaltes zu erhalten.

Gleiches Recht des Heimbewohners wie des Krankenhauspatienten

Nach der überzeugenden Auffassung des Landgerichts gelten gegenüber dem Pflegeheimbetreiber die gleichen Grundsätze wie im Rahmen eines Vertrages im Krankenhaus. Hier hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1983, veröffentlicht in Neue Juristische Wochenschrift 1983, Seite 2627 ein umfassendes Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte bejaht.

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Besondere Vorschriften im Heimgesetz

Im Rahmen des Heimvertrages sind die besonderen Vorschriften des Heimgesetzes zu beachten. Der Heimträger ist nach § elf Abs. 1 Heimgesetz verpflichtet, über jeden Bewohner eine Dokumentation zu führen. Die Pflicht zur Dokumentation der Pflege liegt insoweit auch im Interesse der zu pflegenden Person. Die Verpflichtung zur Aufstellung individueller Pflegeplanungen und zur Dokumentation der Pflege nach dieser gesetzlichen Vorschrift verfolgt unter anderem die Zielrichtung, die gesundheitliche Betreuung der Heimbewohner zu sichern und den erforderlichen Nachweis zu ermöglichen. Anhand der durch das Heimgesetz vorgeschriebene Dokumentation kann mithin festgestellt werden, in welchem Umfang und mit welchen Vorgaben eine Pflege im Einzelnen durchgeführt worden ist. Die Pflegedokumentation ist insoweit vergleichbar mit der Dokumentation einer Krankenbehandlung. Ein Heimbewohner hat insoweit ebenso ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die seine Person betreffenden Dokumente, um nachvollziehen zu können, ob die Pflegedokumentation des Heimträgers den rechtlichen Anforderungen entspricht. Das hat Einsichtsrecht ist nicht nur höchstpersönlicher Natur, sondern es hat auch eine vermögensrechtliche Komponente. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Karlsruhe auch ausdrücklich festgestellt, dass das Einsichtsrecht die Grundlage für eine Überprüfung auf mögliche Mängel der Pflege bietet.
Über das bereits aus dem Heim-Vertrag folgende Interesse an der Pflegedokumentation hinaus muss der (ehemalige) Heimbewohner kein weiteres so genanntes berechtigtes Interesse im Sinne des § 810 BGB darlegen, um seinen Anspruch gegen das Pflegeheim durchzusetzen.

Auch Zusendung von Kopien kann verlangt werden

Das Einsichtsrecht berechtigt dazu, gegen Kostenerstattung die Übersendung von Kopien zu verlangen, so auch bereits das OLG Hamburg, Monatsschrift für deutsches Recht 1985, Seite 232.

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