Nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs

In bestimmten Konstellationen stellt sich nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich heraus, dass die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragenen Versorgungsanwartschaften tatsächlich nicht oder nicht mehr dem Halbteilungsgrundsatz entsprechen. Dies kann sich insbesondere in denjenigen Fällen ergeben, in welchen durch eine nachträgliche Gesetzesänderung die Bewertung der ausgeglichenen Anwartschaften sich verändert hat. Ein typisches Beispiel ist die so genannte Mütter-Rente.

Antragstellung beim Familiengericht

Der Antrag auf Abänderung ist nicht bei dem Versorgungsträger, sondern beim Familiengericht zu stellen. Der Antrag setzt voraus, dass der Antragsteller bereits eine laufende Versorgung bezieht oder dies jedenfalls in den nächsten sechs Monaten der Fall sein wird, § 226 FamFG. Außerdem muss eine Bagatelleschwelle überschritten sein. Vereinfacht ausgedrückt, muss sich der Abänderungsgrund betragsmäßig in Höhe von mindestens 5 % auf den bisherigen Versorgungsausgleich auswirken. Bei betrieblichen, berufsständischen und privaten Anrechten liegt die Bagatellschwelle nur bei 2 %. Diesbezügliche Einzelheiten sind allerdings kompliziert und sollten mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.

Kindererziehungszeiten und Mütterrente

Durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die versorgungsrechtliche Bewertung von Zeiten der Kindererziehung deutlich angehoben. Diese Anhebung wirkt sich im Versorgungsausgleich durch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307 d SGB VI  mitunter so erheblich aus, dass ein geschiedener Ehegatte,  welchem diese Zuschläge nicht unmittelbar zugute kommen, sondern nur im Rahmen des Versorgungsausgleiches wertmäßig zugewiesen wurden,  über eine Abänderungsentscheidung  den Zuschlag an Entgeltpunkten nachträglich in den Versorgungsausgleich einbeziehen kann.

Sonderfall schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Achtung: Enthielt die alte Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Verweisung auf den so genannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, so kann eine nachträgliche Abänderung ausscheiden, weil im Rahmen des noch ausstehenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in der Regel nachträgliche Wertveränderungen in den bereits ausgeglichenen Anrechten in der Altentscheidung noch berücksichtigt werden können. Insoweit entfällt dann ein Abänderungsbedürfnis hinsichtlich der bereits rechtskräftigen Ursprungsentscheidung des Familiengerichts.

Prüfung auf Unbilligkeit

Das Gericht prüft schließlich auch, ob in einer Gesamtschau eine Abänderung letztendlich doch zu unterbleiben hat, weil nach der abzuändernden Entscheidung über den Versorgungsausgleich nachträglich sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten so entwickelt haben, dass eine nachträgliche Abänderung ungerecht, d.h. unbillig wäre (sogenannte Härtefallklausel des § 27 VersAusglG).

Auskunftsansprüche gegenüber Ehegatten und Rentenversicherungsträger

Es besteht die Möglichkeit, bei der Deutschen Rentenversicherung sich eine Ausrechnung der eigenen Rentenanwartschaften während der Ehezeit nach aktuellem Recht geben zu lassen. Auf diese Weise ist es möglich, zumindest bezogen auf die gesetzlichen Rentenanwartschaften die Rechtsfolgen einer Abänderung gegenüber einer Entscheidung, die noch nach altem Recht ergangen ist, in etwa abzuschätzen.

Beide geschiedenen Ehegatten haben wechselseitig einen Auskunftsanspruch, wenn ein Abänderungsanspruch im Raum steht. Werden die Auskünfte aus welchen Gründen auch immer freiwillig nicht erteilt, besteht sogar ein unmittelbarer Anspruch gegen den gesetzlichen Rentenversicherungsträger des geschiedenen Ehegatten. Die Grundsätze des Datenschutzes werden insoweit durchbrochen.

Achtung: Grundsatz der Totalrevision

Liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung vor, entscheidet das Familiengericht grundsätzlich vollständig über den Versorgungsausgleich neu. Der Bundesgerichtshof hat dies trotz einiger Kritik in seiner Entscheidung FamRZ 2013, S. 1287, ausdrücklich bestätigt. Es hat damit nicht nur die veränderten Anrechte zu berücksichtigen, die die Grundlage für den Abänderungsantrag bilden, sondern sämtliche Anrechte, die von der abzuändernden Entscheidung seinerzeit betroffen waren.

Ausnahmen

Allerdings nicht in die Abänderung einbezogen werden diejenigen Anrechte (derartige Fälle sind aber selten), welche in der Altentscheidung zu Unrecht nicht ausgeglichen wurden bzw. nach altem Recht nicht auszugleichen waren, allerdings nach neuem Recht erstmals ausgleichsfähig wären, so ausdrücklich Kammergericht FamRZ 2012, S. 1945 , OLG Jena FamRZ 2013, S. 958. In derartigen Fällen ist aber stets zu prüfen, ob über eine Anwendung der allgemeinen Härtefallklausel des § 27 Versorgungsausgleichsgesetz indirekt eine Berücksichtigung dergestalt vorgenommen werden kann, dass zur Wiederherstellung des Halbteilungsgrundsatzes in Höhe des Ausgleichswertes des nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht ausgleichsfähigen Anrechtes auf den Ausgleich eines Anrechtes des Ausgleichsberechtigten verzichtet wird.

Rückwirkung der gerichtlichen Entscheidung

Ist das Abänderungsverfahren vor dem Familiengericht erfolgreich, wirkt sich die gerichtliche Entscheidung rückwirkend auf den 1. Tag des auf den Monat der Antragstellung folgenden Monats aus.

Steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen beachten

Da im Rahmen einer Abänderung sämtlicher Versorgungsanwartschaften dem neuen Recht unterworfen werden, können sich aufgrund des im Jahr 2009 vollzogenen Systemwechsels im Recht des Versorgungsausgleichs erhebliche Umschichtungen innerhalb der Versorgungssysteme ergeben. Da nach dem neuen Recht grundsätzlich alle Einzelversorgungen auch einzeln ausgeglichen werden, während nach dem alten Recht der Versorgungsausgleich auf der Ebene der Deutschen Rentenversicherung konzentriert war, muss generell damit gerechnet werden, dass im Zuge einer Abänderungsentscheidung deutlich mehr Bezugsrechte bei privaten Versorgungsträgern begründet werden. Dies kann erhebliche Auswirkungen sowohl steuerrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich bzw. bei Statusfragen in der Krankenversicherung haben. Auch hier sollte vor der Antragstellung fachkundiger Rat eingeholt werden

Überblick zum seit 2009 geltenden Recht

Einen weitergehenden Überblick zum neuen Recht des Versorgungsausgleichs erhalten Sie in dem Beitrag → Ratgeber Versorgungsausgleich.

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