Ratgeber Widerrufsrecht im Verbrauchervertrag – Belehrung und Fristen

In Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten vielfach gesetzliche Widerrufsrechte. Für den in rechtlichen Angelegenheiten regelmäßig unerfahrenen Verbraucher ist das gesetzliche Widerrufsrecht so ausgestaltet, dass der Verbrauchervertrag auch eine ausdrückliche Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten muss. Dies gilt auch für Darlehensverträge und sogar für Immobilienfinanzierungen. Nur dann, wenn die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt ist, gilt die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen. Ist die Belehrung fehlerhaft oder fehlt sie ganz, beträgt das Widerrufsrecht mindestens ein Jahr. In den meisten Fällen kann das Widerrufsrecht sogar noch viele Jahre nach Abschluss des Vertrages ausgeübt werden, weil je nach Art des Vertrages die Frist überhaupt erst zu laufen beginnt, wenn die ordnungsgemäße Belehrung erstmals erfolgt ist.

Auch nach Jahren kann widerrufen werden

Aus diesem Grunde lohnt sich auch ein Blick in ein ältere Verträge, ob die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht möglicherweise wegen mangelhafter oder fehlender Belehrung erfüllt sind.
Eine Widerrufsbelehrung muss deutlich und unmissverständlich formuliert sein. Die wesentlichen Voraussetzungen sind in § 355 BGB geregelt. Die konkretisierende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bereits unübersichtlich geworden. Aufgrund der Vielzahl an einschlägigen Urteilen wird auf konkrete Einzelnachweise in den nachfolgenden Überblick verzichtet. Dabei wird eine nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung der besseren Lesbarkeit halber als unwirksam bezeichnet, obwohl streng genommen die Rechtsfolge der unzureichenden Belehrung nicht die Unwirksamkeit ist, sondern nur der Umstand, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, der Verbraucher also noch nach Jahren den Vertrag widerrufen kann. Den Interessen des Verbrauchers ist auf diese Weise letztlich sogar besser und effektiver gedient als mit einer bloßen Unwirksamkeit.

Deutlichkeitsgebot und Transparenzgebot

Die Belehrung muss vom übrigen Vertragstext genügend getrennt und hervorgehoben sein. Dem Hervorhebungsgebot ist nur Genüge getan, wenn die Widerrufsbelehrung optisch hervorgehoben ist und der übrige Text nicht. Sind auch andere Teile einer Vertragsurkunde optisch hervorgehoben, kann dies dazu führen, dass die Belehrung unzureichend ist und die 14 Tagesfrist nicht zu laufen beginnt.

Belehrung über die wesentlichen Rechte und Pflichten

Die Belehrung muss generell vollständig über die wesentlichen Rechte und Pflichten des Verbrauchers im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Widerrufsrechtes enthalten.

Die Belehrung muss über die richtige Frist, also 14 Tage, informieren. Sie muss darüber informieren, dass das Widerrufsrecht unabhängig vom Bestehen eines besonderen Kündigungsgrundes oder dergleichen besteht. Die Belehrung muss die Information enthalten, dass das Widerrufsrecht in Textform ausgeübt werden muss. Weiterhin muss hinsichtlich der Fristberechnung der Verbraucher darüber belehrt werden, dass es nicht entgegen der Regel auf den Zugang binnen 14 Tagen ankommt, sondern bereits die rechtzeitige Absendung des Widerrufs ist innerhalb der Vierzehntagesfrist genügt.

Auch muss die Belehrung alle notwendigen Angaben enthalten, damit der Verbraucher die Frist selbst berechnen kann. Er muss also wissen, wann die Frist beginnt. Dementsprechend Bedarfeserläuterungen zu dem konkreten Ereignis, etwa den Erhalt der Ware, den Vertragsabschluss oder dergleichen, auf dass es für die Fristberechnung ankommt. In der Regel ist eine Belehrung nur dann zutreffend, wenn sie darauf abstellt, dass die Frist erst mit dem rechtzeitigen Erhalt der Belehrung selbst zu laufen beginnt. Die richtige Belehrung muss also über die Bedeutung der Belehrung Aufklärern. In diesem Zusammenhang ist ein Detail wiederum besonders wichtig. Die Widerrufsbelehrung und der Lauf der Frist hängen auch davon ab, dass der Vertrag bzw. der Antrag des Verbrauchers mit den wesentlichen Inhalt des Vertrages gegebenenfalls zum wiederholten Male zusammen mit der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nochmals zur Verfügung gestellt wird. Erst dann beginnt die Frist zu laufen. Und auch hierüber muss die Belehrung belehren. Nur dann ist sichergestellt, dass der Verbraucher volle 14 Tage Zeit hat, den ganzen Vertrag noch einmal darauf hin zu studieren, ob er an ihm festhalten oder ob er ihn widerrufen will. Die Rechtsprechung und der Gesetzgeber legen besonderen Wert auf diese zusätzliche Belehrung, weil nicht selten die ursprüngliche Vertragsurkunde verloren geht.

Zusätze führen zur Ungültigkeit

Zusätze im Widerrufsbelehrungen, welche oftmals vielleicht sogar gut gemeint sind, können bei objektiver Betrachtung verwirrend oder unklar sein, gegebenenfalls sogar zu einer inneren Widersprüchlichkeit der Widerrufsbelehrung führen. All dies verstößt gegen das Transparenzgebot und macht die Belehrung insgesamt zwar nicht unwirksam, der Verstoß führt allerdings wiederum dazu, dass die Vierzehntagesfrist nicht zu laufen beginnt, so dass der Verbraucher auch noch nach Jahren den Widerruf erklären kann.
Die Belehrung muss den Empfänger des Widerrufes genau postalisch bezeichnen.

Auch die Folgen des Widerrufes sind unmissverständlich auszuführen. Im Falle von Verbraucherdarlehen muss die Belehrung den Hinweis enthalten, dass das empfangene Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung zurückgewährt werden muss.

Nach Einschätzung der Verbraucherzentralen verstoßen beispielsweise im Bankbereich rund die Hälfte der älteren Widerrufsbelehrungen aus den Jahren vor 2010 gegen die gesetzlichen Anforderungen.

Eingeschränkte Zuverlässigkeit des gesetzlichen Musterformulars

Die vielen im Umlauf befindlichen falschen Widerrufsbelehrungen gehen unter anderem auch darauf zurück, dass der Gesetzgeber selbst das im Jahre 2002 erstmals eingeführte Muster gemäß Informationsverordnung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung siebenmal verändert hat, teilweise sogar mit zeitlichen Überschneidungen, in welchen zwei verschiedene Verordnungstexte parallel gültig waren. Im Juni und Juli 2010 gab es überhaupt keinen rechtsgültiges Muster, weil der Verordnungsgeber nicht schnell genug auf die damals wiederum verschärfte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reagierte. Besonders pikant ist, dass der Bundesgerichtshof sogar die Musterbelehrungen des Verordnungsgebers teilweise für unzureichend gehalten hat. Möglicherweise die vorausschauend hat der Gesetzgeber allerdings festgelegt, dass Widerrufsbelehrungen, die dem amtlichen Muster zu 100 % entsprechen, als gültig zu behandeln sind. Bereits bei der kleinsten Abweichung gilt die so genannte Gesetzlichkeitsfiktion allerdings nicht mehr. Zu beachten ist, dass die Gesetzlichkeitssektion auch jeweils nur innerhalb der zeitweiligen Gültigkeit der jeweiligen Musterbelehrung galt und nicht mehr für spätere Verwendungen, als die Musterbelehrung bereits modifiziert worden war.

Typische Fehler

Die Belehrung, wonach die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung zu laufen beginnt, ist wegen Unklarheit vom Bundesgerichtshof für unwirksam erachtet worden. Die Angabe von Telefonnummern in Widerrufsbelehrungen sind als irreführend und deshalb weiterer Unwirksamkeitsgrund von verschiedenen Gerichten qualifiziert worden, weil ein telefonischer Widerruf unzulässig ist. Auch Postfachadressen ohne zustelltfähige Unternehmensanschrift erschweren die Ausübung des Widerrufsrechtes und können zur Unwirksamkeit führen. Problematisch sind auch Belehrungen, in denen verschiedene Fristen genannt sind und es dem Verbraucher überlassen ist, selbst unter Anlegung fachjuristischer Maßstäbe entscheiden zu müssen, welche Frist in seinem Fall die gültige ist.
Vorfälligkeitsentschädigung

Der Widerruf eines Darlehensvertrages führt zur Verpflichtung der Rückzahlung des Darlehens, wenn es bereits empfangen wurde. Dies wird in vielen Fällen eine interessante Option nur dann sein, wenn tatsächlich im Streit zwischen Verbraucher und Bank vor allen Dingen noch die Zinsen sind. Die Rückzahlung des Darlehens umfasst nämlich die Zinsen nicht. Vor allen Dingen dann, wenn eine vorzeitige Rückzahlung gewünscht wird, verlangen die Banken in aller Regel eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung. Der Sache nach handelt es sich um eine abstrakte Berechnung der entgangenen restlichen Zinsen unter Anrechnung der Vorteile, die sich für die Bank aus der vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals ergeben. Soweit aufgrund unwirksamer Belehrung über das Widerrufsrecht der Widerruf auch noch nach Jahren erklärt werden kann, wird die für den Verbraucher die Vorfälligkeitsentschädigung auf Null reduzieren und kann darüber hinaus sogar dazu führen, dass je nach dem unterschied zwischen vereinbarten Zinsen und den am Markt gültigen Kreditzinsen in sogar noch ein Erstattungsanspruch zusteht. Denn der Widerruf führt zur Unwirksamkeit des Vertrages von Anfang an, er hat also Rückwirkung auf den Tag des Vertragsschlusses. In verschiedenen Fällen kann aufgrund des Widerrufsrechtes sogar ein eleganter Weg in eine günstigere Umschuldung der persönlichen Immobilienfinanzierung führen.

Das Widerrufsrecht kann nachträglich nicht rückgängig gemacht werden. Die Ausübung sollte daher in jedem Falle gut überlegt sein.

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