Privatrecht der Erneuerbaren Energien, insbes. Windkraftanlagen

Seit mehr als 15 Jahren betreibt mein Büro ein spezialisiertes Schwerpunktdezernat im Zusammenhang mit der Projektierung, der Planung, Realisierung und dem Betrieb von Windkraftanlagen bzw. Windenergieanlagen sowie Anlagen der Photovoltaik. Ich bin auf diesem Gebiet einer der ersten Rechtsanwälte in Deutschland gewesen, die ausschließlich aus privatrechtlicher Sicht die Interessen der privaten Flächeneigentümer beim Abschluss von Nutzungsverträgen mit dem Investor vertreten. Hierdurch sichere ich seit jeher meine Unabhängigkeit gegenüber den gewerblichen Investoren, den Banken und Planungsbüros.

Erfahrung und Unabhängigkeit

Mein Büro unterhält eine Datenbank mit Hunderten unterschiedlichen WKA-Nutzungsverträgen sowie Photovoltaik-Verträgen der verschiedensten Investoren und Betreiber. Sie betreffen Ansiedlungsvorhaben in Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg, Nordrhein-Westfalen etc.. und wurden seit 2002 bis heute verhandelt. Unter Wahrung bestehender Verschwiegenheitsverpflichtungen nutze ich selbstverständlich diesen praktischen Erfahrungsschatz zum Vorteil meiner Mandanten.

Kompetenz

Wenn Sie privater Flächeneigentümer sind und ein Investor an Sie mit dem Wunsch herantritt, im Rahmen der Flächensicherung mit Ihnen einen Nutzungsvertrag zur Ansiedlung einer oder mehrerer Windkraftanlagen (oder Photovoltaikanlagen) abzuschließen, biete ich Ihnen von der kostengünstigen Erstberatung über die Erstellung von Vertragsgutachten bis hin zur Begleitung bei den Verhandlungen umfassende Beratung und Beistand.

Wichtig: Juristische Grundlage Vertragsrecht und Sachenrecht

Bei dem grundstücksbezogenen Nutzungsvertrag zum Betrieb von Windkraftanlagen oder Photovoltaikanlagen handelt es sich stets um einen privatrechtlichen Vertrag. Dies wird oft übersehen. Zwar hat das Planungsrecht öffentlich-rechtlichen Charakter. Die Erlangung eines umfassenden Nutzungsrechtes auf den für eine Windenergienutzung geeigneten Grundstücken muss hingegen privatrechtlich gestaltet werden. Die Materie hat aus Sicht des Grundstückseigentümers weder etwas mit öffentlichem Baurecht, noch mit Verwaltungsrecht zu tun. Die gesetzliche Grundlage ist in der Praxis allein das Bürgerliche Gesetzbuch. Der Nutzungsvertrag ist dabei weder ein Mietvertrag, noch ein echter Pachtvertrag. Es handelt sich vielmehr um einen atypischen schuldrechtlichen Vertrag eigener Art. Hinzu kommt regelmäßig die sogenannte immobiliarrechtliche Seite: Der Investor besteht nicht nur auf dem Abschluss eines schriftlichen Vertrages, sondern auch auf der Bewilligung von Dienstbarkeiten im Grundbuch des Eigentümers. Der juristische Berater muss daher auch über die sachenrechtlichen und grundbuchrechtlichen Risiken umfassend aufklären. 

Nicht nur rechtlicher, sondern auch kaufmännischer Beistand

Die Qualifizierung als privatrechtlicher Vertrag bedeutet insbesondere auch, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt und es grundsätzlich keinerlei gesetzlich zwingende Vorgaben für die Gestaltung solcher Verträge existieren. Es liegt auf der Hand, dass der an den privaten Eigentümer herantretende Investor durch Vorlage eines von ihm gestalteten Vertragsentwurfes diese Vertragsfreiheit für sich auszunutzen bestrebt ist. Seine größere kaufmännische Erfahrung tut ein übriges, um ein Verhandlungsungleichgewicht entstehen zu lassen. Mein Ziel als Rechtsanwalt ist es, für meine Mandanten nicht nur den rechtssicheren Vertrag zu schließen, sondern auch das Verhandlungsgleichgewicht wiederherzustellen. Auf diese Weise helfe ich , nicht nur juristisch, sondern auch wirtschaftlich vorteilhafte Verträge auszuhandeln.

Überblick behalten

Die Projektierung und Realisierung von Windparkvorhaben ist geprägt durch das komplizierte Zusammenspiel mehrerer Akteure und widerstreitender wirtschaftlicher Interessen. Wer seine Position überreizt, gefährdet unter Umständen das Gelingen des Gesamtprojekts. Ich helfe meinen Mandanten, in diesem Gefüge den Überblick zu behalten. Nur so ist sichergestellt, dass einerseits der Verpächter einen fairen Anteil an den zu erwartenden Einnahmen aus dem Betrieb der Windkraftanlagen erhält und andererseits auch nicht das berechtigte Interesse des Investors aus dem Auge verloren wird, dass sich der Windpark auch rechnen muss. Weitere Kernbestandteile des Privatrechts sind die bürgerlichen Personenvereinigungen in Form des eingetragenen Vereins und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Ihr Vertrauensanwalt

Mit dem Abschluss eines Nutzungsvertrages zur Ansiedlung einer Windkraftanlage bindet sich der Eigentümer in der Regel über mehr als eine Generation. Oft handelt es sich um Familienbesitz oder der Eigentümer ist bereits eine Erbengemeinschaft. Auch besteht der Investor auf folgenschweren Grundbucheintragungen. Zugleich ist das Windparkvorhaben regelmäßig wirtschaftlich eine attraktive Erwerbsaussicht. Ich bin mir dieser Beraterverantwortung bewusst und nehme sie sehr ernst. Nicht zuletzt deshalb führe ich sämtliche Mandate im Bereich der Windkraftanlagen ausschließlich persönlich. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass Sie in vollem Umfang von mehr als 15 Jahren Erfahrung und Kompetenz auf diesem Gebiet profitieren.

Haben Sie Fragen?

Gerne beantworte ich Ihre Fragen rund um das Kanzleiangebot auch persönlich am Telefon. Selbstverständlich kostenfrei und unverbindlich. Kanzlei für Privatrecht, Rechtsanwalt Alexander Meier-Greve, Märkisches Ufer 34, 10179 Berlin-Mitte, Telefon 030-44013325 oder Telefax 030-4401 0144.

Oder richten Sie eine Email an:

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