Vor- und Nachteile des Ombudsmannverfahrens

Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung von Verbrauchern gegen ihr Kreditinstitut unterliegen der Verjährung. Die Verjährung kann wirksam gehemmt werden durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Bankenverband der privaten Banken. Hierdurch kann eine frühzeitige Verjährung kostengünstig, ohne dass eine aufwändige Klage bei Gericht erhoben werden muss, verhindert werden. Während des dann beginnenden Schlichtungsverfahren besteht die Möglichkeit, ohne Zeitdruck weitere Verhandlungen mit der Bank zu führen oder aber den angerufenen Ombudsmann (Schlichter) sprechen zu lassen.

Die Verjährungsfristen

Die Verjährung durch ein Ombudsmannverfahren kann wirksam nur gehemmt werden, wenn sie bei Einreichung der Beschwerdeschrift nicht bereits abgelaufen war. Eine rückwirkende Hemmung kommt nicht in Betracht. Achtung: in vielen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nicht erst mit Eintritt des Schadens oder Kenntnis von den den Beratungsfehler begründenden Umständen, sondern sie beginnt bereits am Tage des Erwerbes des jeweiligen Wertpapieres. So sah es die frühere Vorschrift des § 37 a Wertpapierhandelsgesetz vor. Diese Vorschrift ist immer noch gültig für Bankberatungen, die vor dem 5. August 2009 durchgeführt worden sind. Zwischenzeitlich hat das so genannte Schuldverschreibungsgesetz dafür gesorgt, dass für Falschberatungen nach diesem Stichtag die Verjährungsvorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die§§ 195, 199 ff. BGB gelten. Damit beginnt die Verjährungsfrist erst nach Kenntniserlangung von dem Schaden und dann am Jahresende innerhalb von drei Jahren. Unabhängig von einer Kenntnis tritt die Verjährung spätestens nach zehn Jahren seit Entstehung des Anspruchs, also einerseits der Falschberatung und andererseits des Schadenseintritts, ein.

Die Voraussetzungen des Ombudsmannverfahrens

Vor Einreichung der Beschwerde ist zunächst zu prüfen, ob der Bundesverband deutscher Banken hierfür zuständig ist. Dies gilt ausschließlich für diejenigen Kreditinstitute, die dem Bundesverband deutscher Banken angeschlossen sind. Aber auch andere Kreditinstitute verfügen vielfach über Schlichtungsstellen. Hier Rechtsanwalt kann Ihnen in diesem Punkt weiterhelfen.
Das Verfahren steht grundsätzlich nur Verbrauchern offen und Nichtunternehmern. Auch Selbstständige Gewerbetreibende sind von dem Ombudsmannverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Nur für Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit so genannten Zahlungsdiensten gemäß § 675 C bis 676 V des BGB besteht eine gesetzliche Ausnahme.

Nachteil: Keine Zeugenvernehmung

Das Ombudsmannverfahren stellt keinerlei Rechtsberatung zur Verfügung. Insbesondere ist es ausschließlich Sache des Beschwerdeführers, seinen Sachverhalt möglichst sorgfältig und so effektiv aufzubereiten, dass seinem Anliegen größtmögliche Geltung vor dem Ombudsmann verschafft wird. Auch wenn dem Ombudsmann eine gewisse Unabhängigkeit durch die Verfahrensordnung garantiert wird, darf doch nicht vergessen werden, dass es sich um eine Institution der Bankenseite handelt. Verbraucherschutz ist im Ombudsmannverfahren nicht zu erwarten. Insbesondere bei widerstreitenden Positionen zwischen Verbraucher einerseits und Bank andererseits betreffend den Verlauf der den Schadensersatzanspruch auslösenden Beratungsgespräche enden die Ombudsmannverfahren regelmäßig mit der Ablehnung des Schadenersatzanspruchs, weil Aussage gegen Aussage steht. Eine wichtige Besonderheit des Ombudsmannverfahrens besteht darin, dass generell keine Beweisaufnahme stattfindet. Insbesondere werden keine Zeugen vernommen. Bei strittiger Beweisführung hilft das Ombudsmannverfahren also regelmäßig nicht weiter. Die Einreichung der Beschwerdeschrift dient dann ausschließlich dazu, die Verjährung wirksam zu hemmen, die eigentlichen Verhandlungen sollten dann außerhalb des Verfahrens direkt mit der Bank geführt werden.
Bei Erfolglosigkeit des Verfahrens bleibt nur noch die weitere Rechtsverfolgung vor Gericht.

Der Verfahrensgang des Ombudsmannverfahrens

Das Ombudsmannverfahren ist in einer Verfahrensordnung geregelt. Zunächst prüft die Kundenbeschwerdestelle die Formalien der Beschwerdeschrift. Anschließend wird die Beschwerde an die Geschäftsleitung desjenigen Kreditinstituts, mit welchem die Aufeinandersetzung bereits stattgefunden hat, weitergeleitet. Die Geschäftsleitung wird gebeten, ihrerseits Stellung zu nehmen. Der Verbraucher wird anschließend über diese Stellungnahme in Kenntnis gesetzt. Innerhalb eines weiteren Monats kann der Verbraucher dann selbst nochmals ergänzend Stellung nehmen. Nach Eingang dieser ergänzende Stellungnahme wird der Vorgang dann dem Schlichter vorgelegt. Nach einer ersten Sachprüfung wird der Schlichter in vielen Fällen wiederum weitere Informationen bei den Parteien anfordern. Innerhalb einiger Wochen, wenn alle Informationen beisammen sind, trifft der Schlichter dann eine Entscheidung und Zeit für den Parteien mit. Das Schlichtungsverfahren ist dann beendet. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung gibt es nicht.
Leider kommt dem Schlichtungsspruch nur eingeschränkte Bindungswirkung zu. Für den Verbraucher ist die Entscheidung des Ombudsmannes vollkommen unverbindlich, für die Banken gilt das gleiche, es sei denn der geltend gemachte Schadensersatzanspruch hat einen wirtschaftlichen Wert von unter 5000 Euro. Die in der Praxis häufigsten Fälle betreffen aber deutlich höhere Beträge.
Kosten werden von dem Ombudsmann oder dem Bankenverband nicht erhoben. Allerdings erwirbt der geschädigte Verbraucher auch bei erfolgreichem Schiedsspruch hinsichtlich seiner privaten Auslagen einschließlich Rechtsanwaltskosten keinerlei Erstattungsanspruch, weder gegenüber dem Ombudsmann noch gegenüber dem Kreditinstitut.
Bei Interesse an der konkreten Ausgestaltung der Verfahrensordnung wählen Sie bitte den Link → Verfahrensordnung Bankenverband 2009.

Ausblick

Das Ombudsmannverfahren ist die kostengünstigste Lösung, um die drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Anlegerschutzrecht zu unterbrechen. Bei völlig unstreitigen Sachverhalt kann das Ombudsmannverfahren zu einem für den Verbraucher erfreulichen Ergebnis führen, ohne dass ein Gericht sprechen muss. Bei zwischen Verbraucher und Bank und umstrittenen Gesprächsverlauf der maßgeblichen Beratungsgespräche, die zu der fehlgeschlagenen Kapitalanlage geführt haben, führt das Schlichtungsverfahren in der Regel nicht zu dem gewünschten Erfolg. Außerdem stellt sich hier oftmals das Problem einer zu großen Bedenkenlosigkeit und Offenherzigkeit des Verbrauchers, mit welcher er seine Sicht der Dinge darstellt. Vieles wird im Nachhinein, wenn das Verfahren gescheitert ist, dann zu seinem Nachteil ausgelegt. Deshalb ist trotz der erwähnten Vorzüge und Unverbindlichkeit des Ombudsmannverfahrens eine gewisse Vorsicht geboten und zwar bereits bei Abfassung der Beschwerdeschrift. Fazit: das Ombudsmannverfahren ist zwar kostenlos, aber nicht risikolos.

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